Ende des letzten Jahres hat es eine Änderung des Kfz-Steuergesetzes gegeben.
Seit dem 5.Dezember 2012 (in Kraft seit dem 12.12.12) hat das FA die eingetragene Fahrzeugart zu übernehmen und danach einzustufen.
Zitat§ 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden
- Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
- Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
- richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
- sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.
Demnach darf das FA einen LKW nicht mehr als PKW versteuern, nur weil er von innen und/oder außen so aussieht (Fenster, fehlende Trennwand etc.).
Fahrzeuge, die vom FA bisher als "unechtes Wohnmobil" eingestuft wurden, beispielsweise weil die Stehhöhe von 1,70m an der Kochstelle gefehlt hat, werden seit dem 12.12.12 rückwirkend als Wohnmobile versteuert.
Der Begriff "unechtes Wohnmobil" ist ersatzlos entfallen, zumal es den ja ohnehin nur im Kfz-Steuerrecht gab, niemals aber in der Fahrzeugverordnung, obwohl manche aaS das gemeint hatten.
Aufpassen müssen demnach alle diejenigen, die bisher eine andere Besteuerung hatten als die in den Fahrzeugpapieren angegebene Fahrzeugart,
also beispielsweise
- LKW als PKW,
- PKW als LKW,
- "unechte Wohnmobile" als PKW
versteuert haben.
In den Forenbeiträgen ist nachzulesen, dass sich Steuervorteile ergeben können für:
- bisher PKW-Steuer als "unechtes Wohnmobil", jedoch tatsächlich Wohnmobil (Dieselmotor)
- bisher PKW-Steuer, jedoch tatsächlich LKW
aber auch Nachteile möglich sind für:
- bisher LKW-Steuer, jedoch tatsächlich PKW
- bisher PKW-Steuer als "unechtes Wohnmobil", jedoch tatsächlich Wohnmobil (Benzinmotor)
Das Finanzamt kann und wird die Änderung des Kfz-Steuergesetzes auch rückwirkend geltend machen und ist dazu scheinbar auch befugt.
Sicherlich ist man gut beraten, wenn man diese eventuellen Mehrkosten schon mal einplant und ein wenig Geld für die Nachforderung beiseite legt.
CU, Axel
Nachsatz:
Was ich gut finde ist, dass das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (aaS) hinsichtlich der Fahrzeugart wieder das ist was es sein soll, nämlich auch für das FA verbindlich und von diesem anzuerkennen.
Somit ist allein TÜV und Co. für die Bewertung und Begutachtung von Kfz zuständig und nicht mehr (wie vorübergehend) die Mitarbeiter der Finanzverwaltung.