rechtliches zum Thema Xenon-Nachrüstung

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  • Eine handwerklich nicht zu bemängelnde Umrüstung auf Xenon muß nicht noch zusätzlich von einem aaS geprüft und für gesetzeskonform befunden werden.


    Axel, da muss ich dir allerdings widersprechen...wie soll ich denn auf der Straße prüfen, ob der Einbau handwerklich nicht zu bemängeln ist? Nur weil mit Einschalten der Zündung beispielsweise die Scheinwerfer ihre "korrekte" Position suchen, heißt das ja noch lange nicht, dass die dann auch erreicht ist. Ich denke sehr wohl, dass ein solcher Einbau abgenommen werden sollte. Zumal aus der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs hervorgeht, dass dieses ursprünglich mit Halogenscheinwerfern ausgerüstet war. Bei einer solchen Änderung würde ich, auch wenn man mir hoch und heilig versichert (wobei ich da nicht drauf baue), dass alles korrekt eingebaut wurde.
    Xenon sind nach wie vor ein heikles Thema und bieten in meinen Augen auch in gewisser Hinsicht Gefahrenpotential, nicht nur durch die Hochvolt produzierenden Steuergeräte. Das sind alles sicherheitsrelavante Bauteile, die ich gern abgenommen hätte.
    Da kommt es auch gerne mal, wie z.B. bei der automatischen Höhenregulierung evtl auch auf mm an, die das Ganze hinterher im Ergebnis schlechter aussehen lassen.

    Ich will hier keinesfalls die Fähigkeiten von Bastlern in Frage stellen, aber der "Beispielkatalog" sagt, wenn durch eine derartige "Veränderung eine Gefährdung zu erwarten ist (...), ist eine Begutachtung durch einen aaS erforderlich.

    :cop: Dein Freund und Helfer :cop:

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    Edersee 2014: Teilnehmer 00004

  • Das ist sicherlich richtig was Du da schreibst und es ist schwer, ich behaupte sogar überhaupt nicht von einem Polizeibeamten zu leisten, dass er hier eine Überprüfung vornehmen kann.
    Das ist auch nicht seine Aufgabe, meine ich.

    Wenn Du von Amts wegen der Auffassung bist, dass hier aufgrund eines Umbaus eine Gefährdung eingetreten sein kann, dann ist es sicherlich nicht nur Dein Recht, sondern auch Deine Pflicht, eine Überprüfung anzuordnen.
    Dennoch fehlt mir bis heute die rechtliche Grundlage für eine zwingende technische Abnahme durch einen aaS.

    Für den Umbau von Halogen-Serienscheinwerfern auf Halogen-Doppelscheinwerfer gilt ausdrücklich, dass keine Abnahme durch einen aaS erforderlich ist.

    Und Die Entscheidung ob es sich bei einem Xenonumbau um eine potentielle Gefährdung handelt, die triffst Du ganz allein.
    Du behauptest, dass von Xenonlicht eine besondere Gefährdung ausgeht.
    Der Gesetzgeber hat das nicht irgendwo festgelegt (die Fundstelle suche ich ja noch!), und jedes falsch eingestellte Licht (egal ob Xenon oder sonstwas) stellt m.E. eine potentielle Gefährdung.
    Es gibt lediglich höhere Anforderungen an das Umfeld von Xenonscheinwerfern, nämlich aLWR und SRA, aber damit will der Gesetzgeber ja auch wieder "normale" Zustände erreichen, eben konsequent ungefährliche.

    Insofern kannst Du auch den in Eigenarbeit umgebauten Kotflügel, die Winterräder oder den Kennzeichenhalter als potentielle Gefährdung ansehen, selbst eine im Innenraum montierte Blumenvase kann den Fahrer gefährden, denn Du weist ja nicht ob die Arbeit handwerklich korrekt ausgeführt ist.
    Ohne Anfangsverdacht oder etwas ähnliches, begibst Du Dich damit schon ein wenig auf dünnes Eis.
    Die bloße Anwesenheit eines Scheinwerfers, der da eigentlich nicht hingehört, täte mir da nicht genügen.

    Ich weiß schon, dass Ihr Sheriffs da recht allein gelassen werdet, was ich ehrlich bedauere.
    Im Gegenteil ... ich suche hier ja nach den (wie in Deutschland üblich) vorhandenen Gesetzen, Richtlinien, Kommentaren oder Verwaltungsanweisungen.
    Wenn Du damit dienen kannst, dann her damit.

    Grüße, Axel

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

  • Zitat

    das kannst du schon beabsichtigen. Das E-Prüfzeichen ist keine ABE. Damit bekommst du keine Hauptuntersuchung ohne schwere Mängel testiert.


    Sorry aber das sehe ich anders. Die Hella Modulscheinwerfer sind "Universal" und mittels E-Nummern bauartgenehmigt zum Einbau in alle möglichen Fahrzeuge zugelassen, da sehe ich keine Notwendigkeit für eine Eintragung.
    Ach ja, ich hatte ja vorher die P2 Funzeln drin, da brauchte ich auch keine ABE. Die Prüfer hat immer nur die entsprechende E-Nummer (genauso wie bei der Edelstahlauspuffanlage) interessiert.

    Evtl. kann Abitour ja auch mehr dazu sagen, ich denke (nicht böse gemeint!) Er wird mit diversen Umbauten in Seinem Job mehr Erfahrung haben und sieht solche Umbauten auch schon recht kritisch. abitour: Sach doch bitte mal was dazu...

    Zitat

    Davon abgesehen, dass du, wenn die Xenons wirklich richtig leuchten, jedes mal wenn du von Fern- auf Fahrlicht schaltest kurz ein schwarzes Loch siehst bis sich deine Augen angepasst haben.


    Auch hier muss ich Dir wiedersprechen, die H7 leuchten immer (Brücke ist verbaut!), sind gut hell und haben eine sehr homogene Ausleuchtung, da gibt es kein schwarzes Loch, an das sich die Augen anpassen müssen. Klar wird die Leuchtweite deutlich geringer wenn das Xenonfernlicht wieder aus ist, aber einen extremen Unterschied hell/dunkel (oder ein schwarzes Loch) kann ich so nicht feststellen.

  • Die Prüfer hat immer nur die entsprechende E-Nummer (genauso wie bei der Edelstahlauspuffanlage) interessiert.


    @Bensmann:
    Das ist eigentlich auch nicht korrekt ausgeführte Arbeit deines TÜV-Mannes...
    na klar steht auf dem Auspuff ne E-Nummer (in der Regel), aber was besagt die denn?

    Der Auspuff ist ja in der Regel kein universell einsetzbarer, sondern eher für einen bestimmten Fahrzeugtypen geprüft. Ich könnte mir ja ansonsten den Endtopf von einem Golf oder whatver drunterschrauben und die Rohre zum Mitteltopf entsprechend anpassen. Ne E-Nummmer hat der Endtopf ja, aber der ist mit Sicherheit nicht für den T4 freigegeben. Das ist immer das Problem mit e-Nummern...

    (übrigens auch nicht böse gemeint ... ;))

    axelb: bzgl der Gefährdung muss man aber aufpassen...es gibt ja Leute, die behaupten, dass die Gefährdung konkret (also zeitnah müsste es zu einem Schadenseintritt kommen, wenn keine Änderung eintritt) sein muss...das ist falsch. Sie muss nur wahrscheinlich sein...bei China-Xenon seh ich da gar kein Problem. Da ist auch sofort Sendepause und die Karre bleibt stehen. Bei original Teilen sieht das ganze anders aus. Ich lass zum einen mit mir reden, weil ich mich nicht stur verbeißen muss auf irgendwas und zweitens lass ich mich ja gerne überzeugen. Im Fall Hella-Universalteil könnte ich evlt mit einem Kontrollbericht leben. Bei allem anderen folgt dann eine Anzeige.

    Die Änderung von Einzel- auf Doppelscheinwerfer stellt auch kein Problem dar, solange es bei Halogen bleibt. Auch das sieht der "Beispielkatalog" so vor...aber bei Änderung der Glühlampenart ist das ein wenig anders.

    Ich schreib mal die Kollegen vom TÜV und GTÜ an...

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    Edersee 2014: Teilnehmer 00004

  • zu dem Thema gibt es bei Wikipedia eigentlich alles was man wissen will, einfach mal: ECE-Homologation und/oder ECE-Prüfzeichen eingeben (weiss nicht ob ich auf Wikipedia verlinken darf?!). Wenn ich mir das mal zu Gemüte führe, sollte ich bezgl. der Eintragung bzw. nicht Eintragung der Hella Funzeln wohl nicht im Unrecht sein.

  • Wow das ging aber schnell... :)
    Bei Wikipedia steht eigentlich, dass die ABE von den E-Nummern (mehr oder weniger) abgelöst wurden. Deinen Einwand mit der Auspuffanlage (bei der es ja nicht so offensichtlich ist, z. B. für welches Fahrzeug!) sehe ich genauso, irgendwie ist das alles recht "Undurchschaubar" und sehr komplex.
    Ich lass es drauf ankommen (Tüv 12/14), hätte aber mit nem gefordertem Kontrollbericht von einem kontrollierenden Polizisten auch kein größeres Problem. Fährt man halt hin, lässt drüber gucken und gut iss.

  • Der Unterschied zwischen E-Nummern und ABE liegt ja darin, dass ABE's nationale Prüfzeugnisse sind und Teile mit E-Nummern im europaweiten Zulassungsverfahren in einem EU-Teilnehmerland eine Prüfung durchlaufen haben. Eigentlich sollte es ja so sein, dass die Anforderungen und Prüfbedingungen überall gleich sein sollten, wobei ich mir vorstellen könnte, dass in bestimmten Ländern mit Augenzwinkern etc. durchaus leichter ein solches Prüfzeichen erteilt werden könnte. Ist aber nur ne Vermutung meinerseits...:)

    Der Vorteil einer ABE ist ja, dass man grundsätzlich Probleme im Rahmen einer Verkehrskontrolle vermeiden kann, weil aus der ABE ja bestimmte Bedingungen und Voraussetzungen zu entnehmen sind. Bei schwarzen Rückleuchten steht eigentlich, dass zusätzlich rote Rückstrahler zu verbauen sind. Solch eine ABE hatte ich mal...das ist toll. Ähnliches gilt für Teilegutachten. Da kann man den Bürger gleich mal auf sein Fehlverhalten hinweisen, dass z.B. die Tieferlegung, die er vor ca. 6 Monaten eingebaut hat, eigentlich umgehend hätte abgenommen werden müssen...
    Ohne solche Papiere ist es zumindest für uns schon recht schwer.

    Bzgl der Xenon-Thematik hab ich gerade Emails rausgeschickt...

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    Edersee 2014: Teilnehmer 00004

  • Zitat


    Auf dem einen Bildchen ist bestimmt "nur" die Lichthupe betätigt worden.

    Die Bilder kommen falsch rüber, das Standlicht sitz ja in den Xenonfernscheinwerfern mit drin, ist schlecht zu Fotografieren, deshalb hier mal Einzelbilder:

    Standlicht:

    Abblendlicht H7 mit Standlicht:

    Fernlicht Xenon + Abblendlicht H7:

    Anstelle der Nebelscheinwerfer hab ich Hella Micro DE Xenons verbaut, damit ist aber leider die Gesamtreferenzzahl überschritten (aber geil hell ist es schon... ;) ).

  • @Bensmann: was genau hast du denn da schickes eingebaut? und wie hast du die Lampenmasken "angepasst" auf den kleineren Durchmesser?

    Sieht echt richtig gut aus finde ich...

    Wass hat der Spass den gekostet, wenn ich fragen darf?

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    Edersee 2014: Teilnehmer 00004

  • Freut mich wenn es Dir gefällt, war eigentlich recht einfach umzusetzen.
    - P2 Halter mit selbst gebauten VA Adapterplatten umgebaut zur Aufnahme der 90mm Module
    - P2 Blenden mit selbst geschnittenen Pe Kunstoffringen auf den kleineren Durchmesser angepasst und eingeklebt
    - Alles zusammengebaut, die OSRAM Night Breaker UNLIMITED in die H7 gesteckt und Relaisschaltung verbaut

    Gekostet hat das alles nicht wirklich viel (wenn man die Neupreise der Teile sieht), die 90mm Module hab ich vor ein paar Jahren mal neu in der Bucht geschossen (allerdings Abblend- und Fernlicht als Xenon). Irgendwann hab ich mir dann noch die 90mm Module in H7 (gebraucht) dazu gekauft (aber nicht eingebaut).

    Das bin ich nen Winter lang illegal in kompl. Xenon gefahren, ist mir aber mittlerweile zu blöd (man wird halt Älter...). Da ich keine Lust auf große Rennerei zu Tüv/Dekra habe, hab ich jetzt halt die H7/Xenonkombi verbaut (in dem glauben, dass das auch legal ist!?!).

    Sei mir nicht böse, aber so ne richtige Gesamtsumme kann ich gar nicht beziffern, hab´s halt so nach und nach zusammengekauft und jetzt beim Müllwagen mal alles wieder rausgekramt und verbaut.

    Xenon Abblendlicht könnte ich 1:1 gegen die jetzt verbauten H7 tauschen (halt 90mm Module), müsste dann aber wieder ALWR + SWRA dazu kaufen und verbauen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Bensmann (23. Februar 2014 um 02:17)

  • bzgl der Gefährdung muss man aber aufpassen...es gibt ja Leute, die behaupten, dass die Gefährdung konkret (also zeitnah müsste es zu einem Schadenseintritt kommen, wenn keine Änderung eintritt) sein muss...das ist falsch. Sie muss nur wahrscheinlich sein..


    Da bin ich ganz bei Dir und eben auch Deiner Meinung.

    Von einem zugelassenen Xenon-Scheinwerfer geht aber grundsätzlich zunächst mal keine Gefährdung aus, sondern allenfalls von einer falschen Einstellung (fehlendem Höhenverstellmechanismus etc.).
    Ein absolut serienmäßig eingebauter Scheinwerfer hat exakt das selbe Gefährdungspotential, wenn er denn nicht korrekt eingestellt ist.

    Was ich meine ist, dass man bei nachträglich verbauten Xenons eben nicht unbedingt sofort und grundsätzlich von eine möglichen Gefährdung ausgehen darf.
    Da der Scheinwerfer selbst ein E-Prüfzeichen besitzt (somit eine ABE hat, wie wir ja nun wissen!), ist eine pauschale Bemängelung m.E. nicht angesagt.
    Da müssten schon noch einige Sachen hinzu kommen, beispielsweise eine vorausgegangene Blendung durch ebendieses Fahrzeug, oder ein "wackelnder Scheinwerfer" oder so.

    Ich bin ja wie Du der Ansicht, dass man einen Xenon-Umbau durchaus von einem aaS technisch überprüfen lassen müsste, sehe jedoch rechtlich solange keine entsprechende Handhabe, bis mir der Nachweis vorgelegt wird, dass diese Überprüfung vorgeschrieben ist.
    Ich habe sogar in Erinnerung diese "Xenon-Umbau-Vorschrift" mal irgendwo gelesen zu haben, finde aber die entsprechende Stelle nicht mehr, daher die konkrete Frage hier im Thread.
    Die aaS bei TÜV und Co. sind da wenig hilfreich, wie man ja schon an den verschiedenen Einlassungen hier erlesen kann; der Eine sagt so, der Andere so, aber alles nicht wirklich fundiert.

    @Bensmann:
    Dein Umbau ist erste Klasse :thumbup:
    Ich habe hier ja auch schon die ganzen Teile herum liegen; es fehlt lediglich die Adapterplatte dazu und natürlich die Zeit das mal umzusetzen.
    Mal sehen wie angenehm der Sommer wird und was ich neben der Umsetzung der anderen Projekte hier noch bewegen kann.

    CU, Axel

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

  • Moin,ich klinke mich mal in die Diskussion mit ein in dem ich versuche die Fakten ein verständlich wenig darzustellen :

    ABE : Allgemeine Betriebs Erlaubnis : nationale (deutsche) Genehmigung, das ein Bauteil (Sonderrad, Sonderlenkrad.. etc.) nach entsprechenden technischen und zulassungsrechtlichen Vorschriften geprüft sind , und der Hersteller zuverlässig (in Bezug auf Qualität und Konformität) ist. Häufig ist das Bauteil bzw. die ABE mit einem Verwendungsbereich versehen, der dann auch (nicht 100% zwingend) von jeglichen Vorführzwang (bei einer Technischen Prüfstelle / aaSoP / PI) entbindet. Allerdings ist die Mitführpflicht der ABE zwingend. Ausnahme : das Bauteil wurde in die Fzg- Papiere eingetragen.Dies gilt für alle EG /ECE Genehmigungen NICHT !!!BAG : Bauartgenehmigung : Es ist nicht das „Design“ vorgeschrieben (bis auf die 50er Kugel der AHK), aber das was das Teil können muss ist bindend.

    BAG (kann national sein ) : dann mit der berühmten Wellenlinie) oder

    EG- BAG (nur die EG Mitgliedsstaaten) –Bauartgenehmigung (kleines e mit der Nr des ausstellenden Staates : zb: Deutschland e1…) oder

    ECE- BAG (alle Staaten, die dieser ECE beigetreten sind : großes E im Kreis z.B. E1: Deutschland, E13 : Luxemburg etc, etcECE-Prüfzeichen für eine ECE BAG (in diesem Thread : Lichttechnische Einrichtungen) : ECE-R48 (zur Zeit im Änderungsstand 04.. da kamen die Tagfahrleuchten mit rein…)Einige ECE ´sen sind 2-geteilt (z.b. ECE R16 : Gurte, ECE R55 : AHK ECE R48 Lichttechnische Einrichtungen…) Dort ist immer ein Teil (der 1.st) der die reine Bauartgenehmigung und die technischen Anforderungen bzw. Prüfungen beschreibt. Der 2.te Teil befasst sich dann mit dem Anbau am Fahrzeug !

    Wer etwas Zeit hat und seine Fremdsprachenkenntnis auffrischen will : http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29regs41-60.html , dann die entsprechende ECE Regelung raussuchen…. Viel Spaß

    (Sorry für die lange Einleitung, aber ich hielt es für nötig.. Wer dazu Fragen hat,, immer her damit.)

    So nun zum Thema zurück : Die Scheinwerfer mit ECE Prüfzeichen haben nicht immer in der ECE BAG einen Bezug zum Fahrzeugtyp, in/an den die Scheinwerfer angebaut werden sollen . (Ich habe das mal für Ford gecheckt, da gibt es ECE BAG mit und ohne Bezug, im Gegensatz zu den Sicherheitsgurten : da gibt es immer einen vorgeschriebenen Verwendungsbereich)Rechtlich gesehen bedarf es nach der Umrüstung eines geänderten Scheinwerfers mit ECE BAG immer eines Gutachtens, der den Anbau der Beleuchtung bestätigt (Damit ist die ECE R48 erfüllt.) , wobei die bisher geschriebenen Antworten eine große Vielfalt an Lösungen bereit hält (teils auch eher unkonventionell :) )

    Ich will noch kurz einen Kommentar zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (BE) und den darin eingebundenen Begriff der Gefährdung (so wie er im §19 StVZO definiert ist) abgeben :

    (ACHTUNG etwas Praxisfern, aber ) vor Gericht ist diese Definition erst einmal die Basis :

    (etwas frei zusammen gefasst ) : u.a. Änderung der Fahrzeugart, Änderung des Geräuschverhaltens (ja auch wenn mein Fzg durch eine Abgasanlage leiser wird !!! und Gefährdung :

    Ich verbaue ein sachgemäß gestaltetes Bauteil (z.b. ECE- BAG geprüfter Xenon Scheinwerfer) unsachgemäß – Vorgegebene geometrische Anbaulagen /Achsen werden nicht eingehalten -- > BE erloschen ODER

    Ich verbaue ein unsachgemäß gestaltetes Bauteil (auf Klarglas geschliffene Scheinwerferscheiben in Verbindung mit Xenon-Brenners) sachgemäß : Richtige Anbaulage, SWR etc. etc. à auch BE erloschen LWie immer in der Praxis würde bei Zweifeln ein Gericht entscheiden (oder der Schutzmann, der mit einem breiten Grinsen im Gesicht vor dem auf E34 Xenon Scheinwerfer umgerüsteten T4 steht..) und sich über den gelungenen Umbau „freut“.. :) :)


    Genug gesabbelt… Kommentare, die in der Sache zielführend sind, sind gerne ge“lesen“

    Gruß aus Kölle

    Colonius :sleeping:

  • Schönen Dank an Colonius :thumbup: der unser Problem ja schon von Berufs wegen recht gut verstehen kann.

    Für mich stellt sich die Thematik also so dar:
    Würden die verwendeten Scheinwerfer also eine ECE Bauartgenehmigung für einen bestimmten Fahrzeugtyp besitzen, dann wäre die Verwendung im T4 nicht mit der BAG abgedeckt und die BE des Fahrzeugs erlöschen.

    Handelt es sich um Xenon-Scheinwerfer mit einer nicht fahrzeugbezogenen BE (ECE etc.), dann ist der (natürlich sachgemäße) Einbau und die Verwendung im T4 problemlos und zulässig.

    Was dabei aber immer noch nicht geklärt ist, wäre die Frage nach der "Pflicht zur technischen Abnahme durch einen aaS nach dem Umbau".
    Nach meinem Informationsstand sind Veränderungen an der werksseitigen Fahrzeugbeleuchtung nicht abnahmepflichtig, wenn die Lage der Beleuchtung nach dem Umbau der ursprünglichen entspricht.

    Da hier aber beim hier beispielhaft aufgeführten Umbau auf Xenon-Doppelscheinwerfer keine Änderung der Anbaulage etc. vorgenommen wird, benötigt dieser keine technische Abnahme, sondern kann "einfach so" durchgeführt werden,
    eventuelle Ergänzungen um SRA und aLWR mal vorausgesetzt.

    Anders verhält es sich, wenn man beispielsweise wegen der Verwendung von Anbaugeräten (Schneeschieber etc.) die Lage der Hauptscheinwerfer verändert, diese also aufs Dach baut oder auf einen Geräteträger.
    In dem Fall müsste selbst die Veränderung auf andere Halogen-Hauptscheinwerfer geprüft werden.

    CU, Axel

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

  • Gero...deine Aussage, dass die BE erlösche, auch wenn die Abgasanlage leiser wird (ich vermute mal, du hattest das in diesem Fall explizit auf die Geräuschkulisse bezogen) ist falsch...

    Der Gesetzestext sagt: "Sie (die BE) erlisch, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

    {...}

    3.) das Abgas. oder Geräuschverhalten VERSCHLECHTERT wird."

    Eine Verschlechterung liegt bei Erhöhung der Abgas- pder Geräuschemissionen vor... (aus den Erläuterungen geklaut...;))


    axelb: Die Frage des Fahrzeugbezugs ist vor Ort ja in der Regel schwer nachzuvollziehen...im Rahmen einer Kontrolle...
    Auch der Nachweis durch einen Kfz-Führer könnte schwierig werden.

    Ich denke mal nicht, dass ein Xenonscheinwerfer wie vom E34 nur für dieses Fzg zugelassen ist, sondern eine nicht-fahrzeugbezogene BE hat. Nur, woher weiß ich das oder wie finde ich das raus?

    Evtl mithilfe der E-Nummer beim KBA anrufen. Das war deren Auskunft, als ich mal nachgefragt habe. Die hätten da wohl ein System und könnten nachsehen, ob fahrzeugspezifisch oder nicht.

    Hab ich aber noch nicht in Anspruch genommen...


    Gruß,
    Timo

    :cop: Dein Freund und Helfer :cop:

    Jetzt mit LPG unterwegs

    Edersee 2014: Teilnehmer 00004

  • Timo ... wer hat gesagt, dass das alles immer ganz leicht ist :wacko:
    Im Zweifel bist Du ja mit einer Mängelkarte immer noch auf der sicheren Seite.
    Du hast Zweifel an der Zulässigkeit ... der Sachverständige bekommt den "schwarzen Peter" ... soll der das doch entscheiden. ;)

    ..

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    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

  • abitour :Timo, hatte ich so noch im Kopf.. (und blöderweise nicht nochmal nachgeschaut) Ich mach halt nix mehr mit national :)

    Axel : Aus der Sicht der ECE gehört die ECE BAG und die Begutachtung des Beleuchtungsanbaus immer zusammen (ok halt bei Neufahrzeugen :) )

    Aber selbst oder gerade bei Xenons ohne Verwendungsbereich (Hella 90mm) sehe ich aus sachverständiger Sicht schon die An/Einbau prüfung durch den aAS (und eine Eintragung in den Papieren) Dann ist es sauber. Aber wie die geschriebene Beispiele zeigen wird häufig darüber hinweg gesehen.

    Weiter zu deiner Frage/Anmerkung des Erlöschens der BE : Ja ich sehe eine Gefährdung, wenn z.b. Xenon vom Passat in einen andere Fzg Typ eingebaut werden. Gefährdung --> Erlöschen der BE --> durch Gutachten eines aAS und EIntragung etc. alles wieder gut.

    Ich denke selbst bei der Nachrüstung mit Original Xenons, würde ich die Änderung checken lassen , wobei eine Eintragung mir nicht nötig erscheint, aber eine Dokumentation, dass das System so geprüft ist..

    Gruß aus Kölle

    Colonius :sleeping:

  • Das man den Umbau überprüfen lassen könnte, das steht ja eigentlich nicht zur Debatte.
    Bei einer Überprüfung ist man zudem (ähnlich wie auf hoher See) quasi in Gottes Hand.
    Ich persönlich und auch allgemein hier im Forum haben wir ja schon festgestellt, dass die Motivation und das Grundwissen der aaS schon recht unterschiedlich ist.
    Selbst mehrere schriftliche Einlassungen der Institution widersprechen sich inhaltlich und haben zudem keinen Bezug auf die rechtlichen Grundlagen.

    Natürlich kann man sich jeden Pups am Auto eintragen lassen; es steht immer noch die Frage im Raum: Ist das denn auch notwendig?

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

  • Moin Axel,

    Wenn ICH den TÜV/aAS Kittel anhätte : eindeutig ja (und nicht nur wegen des Geldes :) ) . Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein : auch eintragen/überprüfen lassen , praktisch gesehen : jeder so wie es gefällt , mit dem kleinen Rest Risiko bei einer Kontrolle (ob nun Polizei oder HU) "aufzufallen...

    Wir hatte hier schon so einige Themen, die (nach meiner Auffassung von Zulassungsvorschriften/Gesetzen etc.) irgendwie zu Eintragungen/Begutachtung hätten führen müssen; aber in der Praxis wurde dies (warum auch immer : Unkenntnis/zu viel Aufwand...) nicht durchgeführt und auch nicht beanstandet. Dies geht m.E. solange gut, bis es mal zu einem Entscheidung vor Gericht kommt ; wer weiss schon, wie das dann ausgeht..

    Allaaf :)

    Gruß aus Kölle

    Colonius :sleeping: