Ich muss hier mal in aller Deutlichkeit etwas zum Thema Xenon-Nachrüstung im T4 schreiben ..... um dem grassierenden gefährlichen Halbwissen Einhalt zu gebieten.
LEGAL kann in ein Fahrzeug nur dann Xenon verbaut werden wenn:
- ein bauartgeprüfter und mit E-Nr versehener Scheinwerfer (ECE 98 ) verbaut ist (Erkennbar u.a. an der DC oder DR oder DC/R Kennung auf den Streuscheiben)
- eine nach ECE 99 zugelassene Gasentladungslampe
- eine automatische Leuchtweitenregulierung
- eine nach ECE 45 zugelassene Scheinwerferreinigungsanlage
Das Einbauen der "beliebten" HID-Kits in normale Halogen Scheinwerfer ist illegal, aufgrund der fehlenden Zulassung der Scheinwerfer.
Auch die auf dem Nachrüstmarkt angebotenen Linsen-Scheinwerfer sind im Falle des T4 KV nicht für Xenon zugelassen. Lediglich für den T4 LV gibt es bauartgeprüfte Xenonscheinwerfer.
Bei den Scheinwerfern ist nicht nur die Streuscheibe entscheidend für eine Xenon Zulassung. Auch der komplette Scheinwerfer muss dafür freigegeben sein, da bei Gasentladungslampen ein weit höherer Innendruck vorherrscht und die Gehäuse diesem im Falle eines Berstens stand halten müssen.
Mittlerweile ist die Lichtfarbe der Gasentladungslampen annähernd gleich der Halogen Gelblicht Birnchen. Der normale Wert liegt bei ca 4000 K. Von Phillips gibt es noch D2 Brenner mit 5000 K und E-Zulassung. Alle Farbtemperaturen darüber sind nicht legal.
Der Einbau von -R Brennern in Linsensysteme bzw -S Brennern in Reflektorsysteme ist nicht gestattet. Ebenso können D4/5 Brenner nicht an D1/2 Zündgeräten und umgekehrt betrieben werden.
Achtung:
Es gibt tatsächlich TÜV- bzw. Dekra-Prüfer, die Xenon-Umbauten in Verbindung mit den herkömmlichen Halogenscheinwerfern eintragen, wenn SRA und ALWR vorhanden sind.
Entgegen landläufiger Meinungen macht dies die ganze Sache aber in keinster Weise legal, da auch ein KFZ-Sachverständiger sich niemals über die Regelungen des Bauartgenehmigungsverfahrens hinwegsetzen darf. Wird das ganze bei einer Kontrolle (oder noch viel schlimmer: nach einem Unfall) entdeckt, so trifft den Fahrer und den Halter des Wagens trotz erfolgter Eintragung die volle Wucht des Gesetzes.
"Gutachten" zur Xenon Nachrüstung:
Das Gutachten welches immernoch durch das Netz geistert wonach keine ALWR und SRA erforderlich ist sofern das betreffende Fahrzeug vor einem bestimmten Termin erstmals zugelassen worden ist, taugt nur noch für's Altpapier!
Seit 2004 müssen alle Fahrzeuge die o.g. Komponenten verbaut haben wenn Xenon nachgerüstet wird. Auch wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, welches damals ab Werk diese noch nicht benötigt hat.
Nochmal kompakt zusammengefasst:
Die Umrüstung auf Xenon kann nur dann legalisiert werden, wenn
a) zwei zugelassene Xenon-Scheinwerfer, ausgestattet mit
b) zwei zugelassenen Brennern,
b) eine zugelassene Scheinwerferreinigungsanlage und
c) eine automatische Leuchtweitenregulierung
vorhanden sind. Alles andere ist und bleibt ILLEGAL !!!
Hugh ... ich habe gesprochen.