Scheinwerfer auf dem Dach, was ist erlaubt?

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  • Es gab mal so einen Thread, aber irgendwie kann ich auf den nicht zugreifen :wacko:


    Hallo,

    Mir ist heute ein T4 über den Weggefahren, der mir es sehr angetan hat, und zwar waren auf dem Dach so eine nette Scheinwerferreihe von 4 Scheinerwerfern montiert. :rolleyes:
    Meine Frage, was darf man da an Beleuchtung aufs Dach stellen und was nicht? ABE sollten sie haben das ist klar, mir gehts eher nach Watt Zahl und TÜV usw. =)

    Ich kenne da eine Regelung aus meiner LKW Fahrschulzeit, wieviel und was (NSW/FS usw.) ich verbauen darf. Das müsste doch für meinen 3,5T Lkw auch zutreffen oder? ?(

    Einmal editiert, zuletzt von Feuerwehrmann (14. Juli 2010 um 23:55)

  • Es dürfen 4 Fernscheinwerfer leuchten Plus Abblendlicht

    hier ma was zum lesen

    klick

    Okay danke!

    Ich könnte also quasie mein Fernlicht aus meinen Standard Scheinwerfern rauspulen und aufs Dach versetzen+ zwei weitere.
    Dann hätte ich oben 4 Fernscheinwerfer und "unten" Abblendlicht. Wäre dann ja laut der Auflistung okay.

    Frage: Muss ich das beim TÜV vorführen? Auch bei ABE?

  • Die Helligkeit von Fernscheinwerfern wird in einer Referenzzahl festgehalten. MAximal dürfen alle zugleich betriebenen maxilam die Zahl 75 erreichen. Werksmäßig sind am T4 2 Scheinwerfer mit 17,5 ... Macht also 35. bleiben noch 40. Also dürftest du noch ein paar verbauen die 17,5 oder 20 haben. Jedoch nicht die Supertollen von Hella oder dergleichen die 37,5 erreichen.

    Wenn ich mich dazu entschliesse, werde ich 4 Stück á 17,5 aufs Dach bauen, 2 für die Ferne und 2 zum arbeiten, offiziell natürlich. Inoffiziell alle zusammen an.
    Und dann möchte ich noch 130W Leuchtmittel darin ausprobieren... 520W vom Dach + 110W Serie + evtl 110W Nebelscheinwerfer + evtl Brücke fürs Abblendlicht. Macht dann nur 850W... Werde dann wohl eine 150A Lima brauchen, allein schon 70A fürs Licht :lol: :weg: xD

    ..On the other side I'll see you again..

  • Wie sieht es denn mit Arbeitsleuchten aus, müssen die Abgedeckt sein?

    So lange sie nicht im Aufprallbereich sind und scharfe Kanten haben denke ich nicht.
    Das wäre ja auch Quatsch die jedesmal vor dem Einsatz erst auszupacken ....

    Gruß, Jörg

  • Ich kram hier mal einen alten Beitrag aus....
    Wie sieht es denn mit Arbeitsleuchten aus, müssen die Abgedeckt sein?

    Grundsätzlich darfst du keine Beleuchtung anbringen die höher als das eingebaute Abblendlicht ist.
    Arbeitsscheinwerfer zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen dürfen während der Fahrt nicht leuchten, ausser Müllabfuhr und so.
    Ob die abgedeckt sind oder nicht spielt da keine Rolle, das wird beim TÜV bemängelt.

    Gruß Mathias

  • Arbeitsleuchten ..., müssen die Abgedeckt sein?


    Nein, müssen sie nicht.
    Zu Arbeitsscheinwerfern gibt es lediglich eine Benutzungsregelung.

    Grundsätzlich darfst du keine Beleuchtung anbringen die höher als das eingebaute Abblendlicht ist.


    Dazu hätte ich von Dir gerne mal eine fundierte Quelle benannt bekommen.
    Gerne auch mit der Einschränkung, welche Art von Beleuchtung Du denn überhaupt meinst.

    Ich behaupte nämlich, dass Deine Aussage (so wie sie hier geschrieben ist) völlig falsch ist, und die bereits in diesem Forum nachweislich geklärten Fakten ad Absurdum stellt.
    Es ist lediglich richtig, das Nebelscheinwerfer nicht höher als das Abblendlicht montiert sein dürfen.
    Das trifft jedoch für keine andere Beleuchtungsart zu.

    Axel

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

  • Ich behaupte nämlich, dass Deine Aussage (so wie sie hier geschrieben ist) völlig falsch ist,

    Danke Axel - ich hatte auch überlegt ob ich das schreiben soll ...
    Ich kenne die Regeln nicht so genau, aber es gibt auf jeden Fall Fernlicht und Blinker die über dem Abblendlicht liegen - und das sogar bei meistens strenger reglementierten Neuwagen ...

    Gruß, Jörg

  • Da muss ich dir Recht geben, das war nur für Nebelscheinwerfer.
    Ich war einmal mit einem Defender beim TÜV, hatte nach vorne 4 und nach hinten 2 Arbeitsscheinwerfer, die über einen extra Schalter geschaltet waren. Der TÜV Prüfer hat mich darauf hingewiesen das ich die so nicht montieren darf. Die Arbeitsleuchten dürfen beim Fahren nicht leuchten nur im Stillstand.

    Gruß Mathias

    Einmal editiert, zuletzt von Wachtelheil68 (3. November 2017 um 11:05)

  • Die Arbeitsleuchten dürfen beim Fahren nicht leuchten nur im Stillstand.


    Im Prinzip richtig - siehe Pkt. 7
    http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_52.php
    Aber alle paar Meter im Busch anhalten, um das Arbeitslicht anzumachen?
    Ich glaube da fehlt die Einschränkung "Im Bereich von öffentlichen Straßen"

    Aber wer soll das prüfen wo man die Arbeitsleuchten einschaltet? Eine Kopplung mit der Zündschlüsselposition ist ja nicht vorgeschrieben.
    Und von Motor aus ist da auch nicht die Rede.

    Gruß,
    RalphCC

  • Es stimmt auch nicht, dass Arbeitsscheinwerfer nicht auch während der Fahrt leuchten können dürfen.

    Zu Arbeitsscheinwerfern gibt es (wie auch zu Nebelscheinwerfern) lediglich eine Vorschrift über die Benutzung.
    Das man beispielsweise Nebelscheinwerfer auch einschalten könnte wenn keine Nebel ist, dass dürfte jedem einleuchten; benutzen darf man sie dennoch nicht.
    Oder Fernlicht ... das kann man auch einschalten, selbst wenn jemand entgegen kommt und die Benutzung eher nachteilig ist.

    Genau verhält sich das auch mit den Arbeitsscheinwerfern.

    Es wäre ja auch ein starkes Stück, wenn man dem Bürger auch noch den letzten Rest an Eigenverantwortung abnehmen täte. X(

    Wenn die Geschichte mit dem Defender schon einige viele Jahre her ist, dann mag das seine Richtigkeit gehabt haben, denn seinerzeit durfte nicht jedes beliebige Auto mit Arbeitsscheinwerfern ausgerüstet sein.
    Das ist jedoch seit bestimmt schon 5 oder 10 Jahren anders.

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

    Einmal editiert, zuletzt von axelb (3. November 2017 um 21:48)

  • volle Zustimmung ! siehe diverese "Fern" Trucks, schwere landw. Zugmaschinen. Ob die die nun bei der Teilnahme am öffentl. Straßenverkehr gesezteskonform auch nutzen obliebt der "Entscheidung" des Fz Führers.
    Bei der HU sind die vorhanden und werden auch nicht angemahnt sofern die auch funktionieren. Nachträglich angebrachte Leuchtmittel müssen auch funktionieren, Plagiate "Schein" Scheinwerfer sind nicht zugelassen ;)

    3 Mal editiert, zuletzt von WBX21 (3. November 2017 um 22:21)

  • Ok, hab mich falsch ausgedrückt. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt eingeschaltet werden. Am besten den Extraschalter mit Arbeitsscheinwerfer beschriften, dann dürfte es keine Probleme geben. Wird man trotzdem mit eingeschalteten Lampen erwischt kostet es 15€.

    Gruß Mathias

  • Wäre das Thema also auch (erneut) geklärt :D

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)