MV Wohnmobilzulassung bei Tüv Süd

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  • Es ist vollbracht!
    Auch mein Multivan ist jetzt ein Wohnmobil.

    Beim ersten Versuch beim Tüv (in Baden-Württemberg - Tüv Süd) wurde bemängelt, dass keine Spüle verbaut sei. Diese sei laut einer "interne Dienstanweisung" gefordert.
    Das verwunderte mich sehr. Soweit mir bekannt, gibt es derzeit nur die Richtlinie 2007/46/EG (bzw. StVZO, Anlage XXIX), die regelt, was ein So.KFZ Womo ist.

    EDIT: In der Richtlinie und in der Straßenverkehrszulassungsordnung steht jeweils gleichlautend:
    5 Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge der Klasse M, N oder O zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau oder die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss.
    5.1 Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
    a) Tisch und Sitzgelegenheiten,
    b) Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
    c) Kochgelegenheit und
    d) Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
    Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.

    Aus meiner Sicht wäre es doch seltsam, wenn die Tüv Süd AG (also eine privatrechtliche Aktiengesellschaft) befugt wäre, über diese Regelung hinaus, Anforderungen zu formulieren.

    Nach einigen Telefonaten landete ich schließlich bei Herrn Eberhard Lang vom Tüv Süd in Filderstadt, der offensichtlich für derartige Fragen zuständig ist.
    Herr Lang (der sehr freundlich und verbindlich war) bestätigte mir, dass tatsächlich einzig die o.g. Richtlinie gelte, und es keine darüber hinausgehenden Regelungen, ministerielle Anordnungen oder ähnliches gäbe.
    Die genannte "interne Dienstanordnung" war ihm nicht bekannt, und er war sehr erstaunt darüber, dass es so etwas geben soll.
    Er vermutete, dass es eventuell noch Mißverständnisse gäbe, da bis zur Novelle des Kraftfahrzeugsteuergesetzes von 2012 wohl Druck vom Finanzministerium ausgeübt worden sei.
    Er versicherte mir, sich der Sache anzunehmen.

    Am vergangenen Montag, 9.5.16, erhielten tatsächlich alle Tüv Süd-Prüfer eine Mail, in der klargestellt wurde, dass ausschließlich die o.g. EG-Richtlinie für die Definition eines Womos maßgebend ist, und sämtliche Merkblätter, Dienstanweisungen o.ä. zurückgezogen sind.

    Hier herrscht zukünftig also hoffentlich etwas weniger Willkür...

    Am vergangenen Freitag startete ich meinen zweiten Versuch, bei einem anderen Tüv.
    Natürlich fragte der Prüfer nach einer Spüle. Ich bat ihn darauf hin, seinen E-Mail-Eingang durchzugehen...
    Nachdem er obige Mail gefunden hatte, ging alles sehr schnell, und das Thema Spüle war abgehakt.

    Als Kocher habe ich übringens einen Origo 1500 Spirituskocher. Ich hatte mir vorher dieses Handbuch ausgedruckt. Auf Seite 28 steht: "5 Bestimmungsgemäßer Gebrauch: Die Dometic ORIGO Kocher sind zum Einbau an Bord von Fahrzeugen oder Booten geeignet."
    Das freute den Prüfer, dass er etwas zum kopieren hatte...

    Grüße
    Mark

    Wer nie vom Weg abkommt, der bleibt auf der Strecke

    3 Mal editiert, zuletzt von KNOX (17. Mai 2016 um 16:59)

  • Glückwunsch :thumbup:

    Und danke für den Hinweis mit dem Spirituskocher und dem dazugehörigen Verweis in der Anleitung.
    Ich habe bei mir den Origo 3000 immer dabei. Für die Womo-Zulassung hab ich nen klassischen Kartuschenkocher. Falls ich aber mal umplanen sollte, denke ich an diesen Thread zurück....

  • Ich habe die Anforderungen der Übersichtlichkeit halber mal im ersten Beitrag eingefügt.

    Bei der Umschreibung eines MV sind aus meiner Sicht die Punkte a) und b) "serienmäßig" erfüllt.

    Bei der Kochgelegenheit kann es natürlich unterschiedliche Auslegungen geben.
    Insbesondere bei der Frage, welche Art von Kocher (Gas, Spiritus, Elektro) verwendet wird, und welche Anforderungen diese zu erfüllen haben, z.B. "Eignung für Innenräume" etc.

    Auch die "Einrichtung zur Unterbringung..." lässt noch Raum für Interpretationen.

    Ebenfalls etwas schwammig ist der Begriff "Wohnraum", in dem diese Ausrüstungsgegenstände unterzubringen sind.
    Ich bin der Meinung, dass der gesamte Innenraum hinter den Vordersitzen "Wohnraum" ist. Vor allem, wenn man eine Heckschublade als "Einrichtung zur Unterbringung von Gepäck..." hat.
    Demnach würde nichts dagegen sprechen, auch den Kocher dort anzubringen.

    Im Zweifelsfall ist eine vorherige Abstimmung mit dem Prüfer wohl hilfreich.

    Gruß
    Mark

    Wer nie vom Weg abkommt, der bleibt auf der Strecke

    2 Mal editiert, zuletzt von KNOX (17. Mai 2016 um 17:43)