Sehr spezielle Frage - " So.Kfz Verkaufsfahrzeug " und " Umweltzone "

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  • Wie stellt sich aktuell ein ehemaliger T4 LKW Trapo Kasten steuerlich dar, wenn er offiziell 1994 zum So. (sonstige?) KFZ Verkaufsfahrzeug umgebaut wurde und das auch so abgesegnet ist?

    1X Motor - bisher im Originalzustand, als kein Filter oder so eine andere Leistungsbremse im Auspuff...

    und kann man damit in Umweltzonen einfahren? Gibt es da Sondervorschriften für Verkaufsfahrzeuge? Was geht mit dem 1X Motor?

    3 Mal editiert, zuletzt von eetarga (13. Februar 2018 um 19:55)

  • kein Filter oder so eine andere Leistungsbremse im Auspuff...

    und kann man damit in Umweltzonen einfahren?


    Ist das eine ernst gemeinte Frage :?: :iek:

    Ich bin Der, der auf das H - Kennzeichen wartet :thumbup:
    1985: T2 b - 1988: T3 TD - 1996:T4 ABL Caravelle - 2000: T4 MV1, und Der bleibt auch. :kewl:

    . Meiner <<<<< zum Bus und Anhänger, hier sanft drücken :drive:

  • ja, leider?! :D

    es ist u.a. deshalb kompliziert, weil als max. GG jetzt 2565 kg. festgelegt worden sind und in der Zulassungsbescheinigung nichts bei 14.1 eingetragen ist....

    Und So. KFZ Verkaufsfahrzeug kann ich auch nirgendwo als Kategorie finden..., muß es ja aber geben, denn LKW Geschlossen Kasten wurde ausgetragen.

    Einmal editiert, zuletzt von eetarga (13. Februar 2018 um 14:56)

  • wurde eben darauf hingewiesen, Umweltzone spielt doch keine entscheidende Rolle, weil:


    Wann ist eine Ausnahmegenehmigung möglich?

    Welche Ausnahmen sind im Einzelfall möglich?

    Unter bestimmten Umständen können kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen
    zur Einfahrt in die Umweltzone erteilt werden. Dabei gilt der Grundsatz
    'Nachrüstung vor Ausnahme'. Sollte keine Nachrüstung möglich sein,
    müsste der Kauf eines anderen, schadstoffärmeren Fahrzeugs in Betracht
    gezogen werden. Ist dies finanziell nicht möglich, kann – sofern die
    übrigen Vorraussetzungen zutreffen -, eine Ausnahmegenehmigung erteilt
    werden.


    Für welche Fahrten kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden?

    Die Beantragung von Ausnahmegenehmigungen ist möglich für:
    Fahrten zur Wahrnehmung überwiegender,

    • unaufschiebbarer Einzelinteressen wie z.B. regelmäßige medizinische
      Behandlungen (Dialyse o.ä.), Schichtdienstleistende, deren Anfangs- oder
      Endzeiten regelmäßig nachts zu Zeiten liegen, zu denen kein ÖPNV
      verkehrt,
    • Fahrten zur Überbrückung eines Zeitraumes von max. 6 Monaten
      wegen Lieferengpässen bei nachgewiesener Bestellung einer
      Ersatzbeschaffung oder Nachrüstung,
    • Fahrten mit Fahrzeugen, die ab Erstzulassung mindestens 27
      volle Jahre alt sind und bei denen durch ein formloses Gutachten eines
      Kfz-Sachverständigen nachgewiesen wird, dass sie sich in einem
      Erhaltungszustand befinden, der zum heutigen Zeitpunkt eine Anerkennung
      als Oldtimer und Führung eines H-Kennzeichens ermöglichen würde, wenn
      die 30-Jahre-Frist bereits überschritten wäre.
    • Fahrten mit Reisebussen, soweit durch eine technische Umrüstung die Garantie des Herstellers für die Motorlaufleistung erlischt,
    • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen
      Gütern und Dienstleistungen wie z.B. Aufzugsnotdienste, Transport von
      Blutkonserven, Ärzte mit regelmäßigen Patientennotdiensten, Behebung von
      Gebäudeschäden u. ä.,
    • Fahrten zur Aufrechterhaltung von Produktionsprozessen z.B.
      Reparatur betriebsnotwendiger Anlagen, hierzu zählen z.B. Fahrten mit
      Fahrzeugen für Spezialzwecke (Schwerlasttransporter, Kranwagen,
      Betonpumpen u. ä.), soweit diese nicht als selbst fahrende
      Arbeitsmaschine zugelassen sind,
    • Fahrten von Schaustellern zu und von Veranstaltungen in der Umweltzone,
    • Spezialfahrzeuge wie z. B. Schwerlasttransporter, Kranwagen und
      vergleichbare Fahrzeuge, soweit nicht als selbstfahrende
      Arbeitsmaschinen zugelassen,
    • Fahrten mit Sonderfahrzeugen, die bauartbedingt eine
      Geschäftsidee verkörpern oder direkt als Verkaufsstätte genutzt werden,
      z.B. London-Taxi, Eisverkaufswagen, historische Fahrzeuge für Hochzeits-
      oder Stadtrundfahrten, Marktverkaufsfahrzeuge und Spezialfahrzeuge für
      Filmaufnahmen.


    gefunden bei:

    http://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=3060&_ffmpar[_id_inhalt]=6464609

    Einmal editiert, zuletzt von eetarga (13. Februar 2018 um 16:01)

  • Hallo eetarga:


    Wann ist eine Ausnahmegenehmigung möglich?
    Welche Ausnahmen sind im Einzelfall möglich?

    Möglich bedeutet nicht automatisch, dass Ausnahmeregelungen auch erteilt werden.
    Aber versuchen kannst Du es ja. Hängt sicherlich von der Begründung (des Antrags) ab.

  • Fahrten mit Sonderfahrzeugen, die bauartbedingt eine
    Geschäftsidee verkörpern oder direkt als Verkaufsstätte genutzt werden,
    z.B. London-Taxi, Eisverkaufswagen, historische Fahrzeuge für Hochzeits-
    oder Stadtrundfahrten, Marktverkaufsfahrzeuge und Spezialfahrzeuge für
    Filmaufnahmen.

    Gewerbe hast Du?

  • In dem kopierten Text geht es speziell um die Umweltzone Frankfurt.
    Das gilt nicht deutschlandweit, weil für die Ausnahmen die regionalen Kommunen zuständig sind.
    Jede Stadt oder Region macht da ihr eigenes Ding.

    Einen 1X auf grüne Plakette zu bekommen stelle ich mir sehr problematisch vor, egal ob als PKW, LKW oder sonstiges Kraftfahrzeug.

    Da wird es sicherlich auf den Versuch der Beschaffung einer Ausnahmegenehmigung hinaus laufen.
    Diese muß dann für jede Umweltzone separat beantragt werden.

    CU, Axel

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

  • steuertechnisch gibts für den T4 nur drei Arten, PKW , LKW und Wohnmobile, wobei es bei den Wohnmobilen nochmal unterschieden wird zwischen PKW-Wohnmobil (Gewicht bis 2800kg) und LKW -Wohnmobil (Gewicht ab 2801 kg ). Bei reinen PKW und LKW kommt es auf das Gewicht nicht an........ein PKW kann schwerer sein als 2801 kg und ein LKW kann auch leichter sein als 2801 kg.
    Deiner ist nun ein LKW, ob das ein Verkaufsfahrzeug ist oder ein Kieslaster ist egal. Aber wenn es eine Möglichkeit gäbe diesen T4 mit einer grünen Plakette auszustatten, dann wäre es nur möglich wenn es ein PKW wäre, aber leider ist dies auch nicht möglich weil niemand für den 1X Motor entsprechende Kats und Filter baut.
    Du kannst das Auto weiter fahren, darfst damit aber nicht in die Umweltzonen....wenn du dort reinmusst dann musst du dir ein anderes kaufen..............ideal dafür sind alle Benziner und bei den Dieseln , die mit ACV und AJT Motor, weil diese die grüne Plakette mit Filter am einfachsten bekommen und auch die häufigsten Diesel sind. :thumbup: Tut mir echt leid

    :D mit freundlichem Gruss Horst :thumbup:
    :thumbup: Hola, Si quieres ser bien servido, sírvete a ti mismo


    ..Unus pro omnibus, omnes pro uno 8o En la duda, ten la lengua muda

  • eetarga: ich hätte gerne, dass Du die Überschrift mal sinnfällig abänderst, sodaß man in dieser bereits die Problemstellung erkennen kann.

    Alleine ein "sehr spezielle Frage" macht das Thema nicht deutlich.
    Es sollten zumindest die Stichworte "So.Kfz Verkaufsfahrzeug" und "Umweltzonen" darin auftauchen.

    CU, Axel

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

  • Der Zoll ist ja heute zuständig für die KFZ Steuer.......lege Widerspruch gegen den Steuerbescheid ein...begründe ihn, das dieses Eisauto ein LKW und kein PKW ist....lege gleich ein Foto dazu, du wirst sehen , das klappt, er wird bei der Steuer wieder zum LKW
    Diese Irrtümer enstehen weil die zu allem erst mal nein sagen...siehste und wir kannte das Auto ja auch nicht

  • Also:

    ja der Wagen gehört mir. Ja, der Wagen steht aktuell in Estland. Ich habe den damals spontan in Deutschland gekauft und wollte ansich einen Werkstattwagen mit Stehhöhe und Freizeitfaktor für meine Enduro draus machen.
    Kaufgrund war u.a. der vorhandene komplette Ausbau mit 220 V, Waschbecken, usw.

    Das hat sich aber aus 2 Gründen zerschlagen, gesundheitlich geht das Thema Motorrad aktuell nicht mehr und dann bekam ich einen sehr speziellen (und passenden) Sprinter angeboten
    und deshalb darf der T4 nun wieder Eis verkaufen.

    Und es haben viele
    Leute in Estland angerufen und es sieht aktuell so aus, als geht der
    Wagen in den Frankfurter Raum....

    Zur weiteren Info, die Seitenöffnung wurde professionell von einem Karosseriefachberieb direkt in 1994 gemacht.

    Einmal editiert, zuletzt von eetarga (13. Februar 2018 um 20:57)

  • aber in der Anzeige steht aber 68 PS und das wäre ein ABL und kein n1x , was bedeutet das alles anders wäre

    VW T4 1.9 Diesel (ab 1994) 4 Zylinder 1.896 cm³ 44 kW 60 PS 1X Motor Saugdiesel
    .
    VW T4 1.9 Diesel (ab 1994) 4 Zylinder 1.896 cm³ 50 kW 68 PS ABL Motor Turbodiesel

    :D mit freundlichem Gruss Horst :thumbup:
    :thumbup: Hola, Si quieres ser bien servido, sírvete a ti mismo


    ..Unus pro omnibus, omnes pro uno 8o En la duda, ten la lengua muda

    Einmal editiert, zuletzt von Multi-Fanfare (13. Februar 2018 um 21:02)

  • Willst Du den Bus in Frankfurt anmelden und kümmerst Dich um Zulassung, Steuer und Ausnahmegenehmigung? Oder der Käufer und zukünftige Eisverkäufer?
    Gruß JM

    Ohne Signatur fehlt hier was.

    Einmal editiert, zuletzt von dieboajan (13. Februar 2018 um 21:12)