Wohnmobilzulassung „Ablasten unter 2.8t“ sinnvoll?

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  • Hallo,

    Ich kann mir morgen beim Tüv mein Wohnmobil Zulassung Gutachten abholen. Ich bin am überlegen ob es sinnvoll ist gleich noch das zulässige Gesamtgewicht auf „unter“ 2,8 t reduzieren zu lassen?
    Entstehen irgendwelche vor oder Nachteile? Prüfer meint die „grüne Plakette“ bleibt sowohl bei über 2,8 t als auch unter 2,8 t bestehen. Allerdings bin ich dennoch etwas verunsichert, weil ich ganz oft höre die grüne Plakette flöten geht bei über 2.8 Tonnen . Im Anhang habe ich noch den Kraftfahrzeugschein beigefügt und ich weiß dass ein Partikelfilter verbaut ist. Motor Kennbuchstabe lautet ACV.


    Zb parken auf Gehwegen soll zt nur bis 2.8t möglich sein.


    Gruß letler

  • die Steuer ist halt etwas billiger bei unter 2,8t (bin auch drüber)
    zu den anderen Themen weiß ich nicht bescheid

    Gruß Tilo

    Surfwomo für 3 jetzt mit beschreibung, ABL mit 130.000 km,LLK eingetragen, Modelljahr 94, EZ Mitte 97, langer 5. (-,70) extralanger 6. (-,59)__OHNE folgende Selbstverständlichkeiten: Airbag, Servolenkung, ABS, WFS (Klima, elektr. Fensterheber usw usf)

  • ... Prüfer meint die „grüne Plakette“ bleibt sowohl bei über 2,8 t als auch unter 2,8 t bestehen. ...


    Das kenne ich anders. Bei meinem Campingbus musste ich nach Einbau des DPF auf unter 2.8t ablasten. Dadurch ändert sich die Schlüsselnummer auf 0427 (k. A. was vorher war). Und mit dieser bekommt das So.Kfz Wohnmobil dann die grüne Plakette.

  • Ich habe bei der Umschlüsselung auf Wohnmobile um 10 kg abgelastet (von 2,81 t auf 2,8 t) und damit jetzt wieder das zGG, das auch in der COC steht (der Vorbesitzer hatte wohl wegen der damals günstigeren Versteuerung bei > 2,8 t vorher aufgelastet). Die grüne Plakette ist mir erhalten geblieben, die hat soweit ich weiß damit nichts zu tun. SoKfz Wohnmobile werden nach Gewicht versteuert, da bringt diese Ablastung 10 Eur. Ersparnis im Jahr. Nicht die Welt, aber warum sollte man das nicht mitnehmen. Für das Ablasten entstehen bei der Umschlüsselung keine zusätzlichen kosten, der Prüfer muss halt mitspielen.


  • Das kenne ich anders. Bei meinem Campingbus musste ich nach Einbau des DPF auf unter 2.8t ablasten. Dadurch ändert sich die Schlüsselnummer auf 0427 (k. A. was vorher war). Und mit dieser bekommt das So.Kfz Wohnmobil dann die grüne Plakette.

    malibu-jogi: Bei deinem stimmt das, da du ein EU2 Motor (0427) hast bis 2000. Der muss für Grün abgelastet werden.

    Letler: Du hast schon einen EU3 (0451) Motor ab 2000. Du hast keine Vorteile, da du von Gelb direkt auf Grün kommst.


  • .
    Dein Noch PKW mit 0451 wird nach der Umschreibung auf Wohnmobil kein PKW mehr sein, weil er 2810 kg statt 2800 kg zul. Gesamtgewicht hat. Er bekommt dann die 0654 . Bei Wohnmobil wird bei 2800 getrennt, beim PKW nicht.....alles was 2801 oder mehr hat ist ein LKW Wohnmobil.
    Ein PKW (Gewicht egal) und ein Wohnmobil mit zGG unter 2,8t zählen hierbei zur Klasse der Personenkraftwagen M1 (dies ist in den neuen Fahrzeugpapieren unter 14.1 an der Schlüsselnummer 04XX zu erkennen. XX entspricht hierbei der Emissionsschlüsselnummer). Ein LKW und ein Wohnmobil über 2,8t zählen hierbei zur Klasse der Nutzfahrzeuge N (dies ist in den neuen Fahrzeugpapieren unter 14.1 an der Schlüsselnummer 06YY zu erkennen. YY entspricht hierbei der Emissionsschlüsselnummer) XX und YY sind nicht gleich, somit wird aus 0451 nicht 0651, sondern 0654.

    Sonntags keine gewerblichen Anhänger...Überholverbot für mehrspurige Fahrzeuge über 2,8t zulässiges Gesamtgewicht.

    :D mit freundlichem Gruss Horst :thumbup:
    :thumbup: Hola, Si quieres ser bien servido, sírvete a ti mismo


    ..Unus pro omnibus, omnes pro uno 8o En la duda, ten la lengua muda

    2 Mal editiert, zuletzt von Multi-Fanfare (17. Mai 2018 um 22:41)

  • @Mömms-chen:
    Danke für die kurze und aufschlussreiche Antwort !

    @Multifanfare
    Heißt also wäre es doch sinnvoller abzulasten wegen den LKW-Nachteilen?
    Was mich allerdings wundert das in meinem Fahrzeug Schein trotzdem PKW steht obwohl er über 2.8 Tonnen zGG hat ?!?

  • Sonntags keine gewerblichen Anhänger..


    Das ist nicht korrekt :prof: es handelt sich um ein sonstiges Kfz, nicht um einen LKW.
    Insofern gilt das zeitlich befristete Anhängerfahrverbot für LKWs nicht, egal wie leicht oder schwer das Auto ist.

    Wenn Horst schon die seit 2011 geltende Unterteilung in EG-Fahrzeugklassen (also in M und N Fahrzeuge) heran zieht, dann am Besten auch gleich richtig.
    Das Fahrzeug bleibt weiterhin ein Fz.z.Pers.bef.b. 8 Spl. der Klasse M1 (Feld J in der ZB), konkret wird es dann in Feld 4 definiert als SA (Wohnmobil).
    Der "Sx" Eintrag in Feld 4 defininert das Fahrzeug als "Kfz mit zweckbestimmtem Aufbau", hier eben "SA" für Wohnmobil.
    Quelle: Kraftfahrtbundesamt (Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern - Stand: Juli 2017)

    Die Geschichte mit dem EU3 ACV wurde von Möms-chen schon ausrechend geklärt und bedarf keiner Ergänzung.
    Dieser ACV bekommt gewichtsunabhängig mit DPF immer eine grüne Plakette.

    Letler: Aus welchem Grund sollte ein PKW nicht über ein zGG von über 2,8t verfügen?
    Und weshalb sollte ein Fahrzeug unter 2,8t zGG nicht auch ein LKW sein sollen?

    Die zGG-Grenze 2,8t ist bei den Wohnmobilen lediglich zur Versteuerung relevant (darüber wirds 10,- EUR teurer) und wird vor allem zur Zuteilung des Abgasschlüssels verwendet (darunter PKW-Schlüssel, darüber LKW-Schlüssel), weil es für Wohnmobile nämlich keinen eigenen Schlüssel gibt.
    Zu sagen, dass ein WoMo über 2,8t ein LKW-Womo sei, ist aber falsch.

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

    3 Mal editiert, zuletzt von axelb (18. Mai 2018 um 08:32) aus folgendem Grund: Rechtschreibkorrekturen und fachliche Ergänzungen


  • Das ist nicht korrekt :prof: es handelt sich um ein sonstiges Kfz, nicht um einen LKW.
    Insofern gilt das zeitlich befristete Anhängerfahrverbot für LKWs nicht, egal wie leicht oder schwer das Auto ist.


    Das kann ich nur bestätigen. Ich wurde Sonntags auf der BAB mit Anhänger schon rausgezogen.
    Konnte dann, nach vorlage der Papiere weiterfahren..... "ach so, ist ja ein WoMo"
    .
    .
    .
    .

    .

  • axelb

    Zitat:

    "Aus welchem Grund sollte ein PKW nicht über ein zGG von über 2,8t verfügen?
    Und weshalb sollte ein Fahrzeug unter 2,8t zGG nicht auch ein LKW sein sollen?"

    Meine Antwort:

    Ich habe mich hier auf die Aussage von "Multifanfare" gestützt und als richtig angenommen. Ich kenn mich ja nicht aus (-;

    Also kann ich abschließend feststellen, dass der einzige Vorteil darin liegt, dass ich 10€ im Jahr spare und eben z.T. auf Gehwegen (Verkehrszeichen 315) parken darf ?

    Danke trotzdem schon mal an Euch alle für die rege Beteiligung!!!


  • Das kann ich nur bestätigen. Ich wurde Sonntags auf der BAB mit Anhänger schon rausgezogen.
    Konnte dann, nach vorlage der Papiere weiterfahren..... "ach so, ist ja ein WoMo".

    Und davon abgesehen, ist das für Privatfahrten seit Ende 2017 auch noch hinfällig durch die Änderung der StVO. Aber dadurch, dass es ein Womo ist, ja sowieso irrelevant.

    Gruß XLspecial

    8o Dasss....äääähhhh....läuft....  8o

    :whistling: Wer einmal mit der Mistgabel Samba tanzt, der schnarcht auch ohne Zähne :whistling:

  • und eben z.T. auf Gehwegen (Verkehrszeichen 315) parken darf ?


    Genau ... das mit dem Parken auf Gehwegen hatte ich zu Erwähnen vergessen.

    Das ist zwar in der Praxis irrelevant, und wird eher gaaanz selten mal geahndet, aber nun mal tatsächlich ein Kriterium für Ablastung auf unter 2,8t.
    Ich parke seit 15 Jahren regelmäßig auf so gekennzeichneten Gehwegen, obwohl mein Auto ein zGG von 2,81t hat, und habe noch nie ein dafür Ticket bekommen.

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

  • Hi,

    ...


    Und davon abgesehen, ist das für Privatfahrten seit Ende 2017 auch noch hinfällig durch die Änderung der StVO. Aber dadurch, dass es ein Womo ist, ja sowieso irrelevant.

    Ist das jetzt real amtlich und bundeseinheitlich geregelt, oder ist das wieder nur eine unverbindliche Vereinbarung auf Länderbasis, welche von 5 Bundesländern wieder nicht ratifiziert wurde?

    Grüße und DAnk

    Klaue nicht...
    ..... der Staat hasst Konkurrenz!!!

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    Denn Ihr werdet feststellen, dass wer Bus fährt, mehr fährt, denn die Fahrt im Bus ist mehr wert. (Triplewanker am 16.09.2016)

    :thumbup: Bulli Days: 2014 #265; 2015 #059; 2016 #062; :thumbup:

  • st das jetzt real amtlich und bundeseinheitlich geregelt,


    StVO §30 Abs 3 bisher:
    An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

    StVO §30 Abs 3 seit dem 10.6.17:
    An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.

    Man erkennt deutlich den Unterschied.
    Es handelt sich um ein Bundegesetz, also keine Länderregelung.

    CU, Axel

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

  • Und jetzt bin ich mit meinem T4 (als LKW) und Kastenanhänger ohne Ladung (sog. Leerfahrt) unterwegs, weil ich den Anhänger zu einem Kumpel bringe, der den (für was auch immer) benötigt. Wie ist nun das Gesetz zu verstehen? Wie weise ich keine gewerbliche Fahrt nach oder muss mir eine solche nachgewiesen werden?

  • Hi,

    also tatsächlich mal einheitlich und für alle Bundesländer bindend.

    Zusätzlich sogar ungewohnt präzise und auch für die breite Masse verständlich formuliert.

    Grüße und DAnk

    Klaue nicht...
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    Denn Ihr werdet feststellen, dass wer Bus fährt, mehr fährt, denn die Fahrt im Bus ist mehr wert. (Triplewanker am 16.09.2016)

    :thumbup: Bulli Days: 2014 #265; 2015 #059; 2016 #062; :thumbup:

  • Wie weise ich


    Noch gilt in diesem Staat (zumindest in Strafverfahren) der Grundatz: in dubio pro reo

    So ganz persönlich würde ich zunächst mal darauf abstellen, ob das ziehende Fahrzeug auf eine Firma oder eine Privatperson zugelassen ist.
    Bei Ersterem gehe ich anfangs davon aus, dass die Fahrt gewerblich stattfindet, bei Letzterem unterstelle ich eine private Fahrt.

    Aber das müssen die Damen und Herren der Ordnungsbehörden entscheiden, und werden vermutlich vorab irgendeine Anweisung dazu erhalten.


    Letler:
    Wir kapern Deinen Thread hier mittlerweile.
    Wie schauts denn aus?
    Sind für Dich alle Fragen beantwortet und die Unklarheiten soweit beseitigt?

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

  • Ja. Herzlichen Dank! Der TÜV hat mein WoWa- Gutachten am Freitag ohne Probleme durchgeführt und auf meinen Wunsch hin auf 2,8Tonnen abgelastet .


    Jetzt hoffe ich wirklich nur, dass ich die grüne Plakette auch bekomme und nicht noch jemand bei der Zulassung Mist baut :P

  • Hast Du Dich also doch fürs Ablasten entschieden ... Du wirst Deine Gründe dafür haben.
    Die Emissionsgruppe kann es aber nicht sein, denn die gewährt ja eindeutig auch über 2,8t Zugang zur grünen Plakette.

    Viele ACV-Besitzer hier würden sich freuen, wenn sie die Voraussetzungen gehabt hätten, wie Sie bei Deinem Auto definitiv vorliegen.
    Aber (wie schon geschrieben) ist das nur bei ACVs ab Modelljahr 2002 der Fall.

    und nicht noch jemand bei der Zulassung Mist baut


    es bleibt ja Dir überlassen, die Änderungen in der Zulassungsbescheinigung zu kontrollieren und nur bei korrekter Übernahme zu akzeptieren.
    Die Arbeit der Damen und Herren bei den Zulassungsstellen muß man erfahrungsgemäß (leider) regelmäßig überprüfen.

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)