Neue Richtlinie für Anforderungen Kochstelle Stand 16.10.2017

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  • Hallo in die Runde,

    mal abgesehen von den bereits existierenden WOMOs wie dem California etc kennen sicher alle die Möglichkeit eine Kartuschenkocher als Kochgelegenheit bei der Eintragung zum WOMO eines normalen T4, plus Sitz, Schlaf und Staumöglichkeit und Tisch.

    Dies ist seit 2017 laut meinem Kenntnisstand nicht mehr möglich!! Eine Kochstelle muss jetzt die bereits bestehenden Anforderungen für "echte" Wohnmobile erfüllen. Heißt vom Wohnraum und Fahrgastzelle abgetrennt, mit Belüftung und mit "Gasprüfung".

    Heißt auch das die ein oder andere Womo Eintragung ihre Gültigkeit verlieren wird.

    Meine Frage lautet..wie kann man dies nun baulich lösen?? Hat das schon jemand nach neuen Anforderungen eingetragen? Oder hat sich damit das Thema für die meisten erledigt weil niemand ein Loch in die Aussenwand schneiden will um die eingehauste Gasbuddel abzulüften?? Denn wenn man das nicht kann, dann kann man sich die WOMO Eintragung wohl oder übel für die Zukunft vom Backe machen. Zumindest ist es deutlich erschwert gegenüber der Variante aufgeschraubter Kartuschenkocher.

    Das Dokument liegt mir vor und ist ein pdf...würd ich gerne hier einstellen, klappt aber nicht.

    Einmal editiert, zuletzt von Syncrofreak666 (11. Juli 2018 um 14:22)

  • Also ich habe meine Womoumschreibung bei der Dekra letztes Jahr Anfang November gemacht und nichts von einer "neuen Regelung" gehört. Ich habe meinen Kartuschenkocher in die Heckschublade gebaut, so dass er nur bedient werden kann, wenn sie ausgezogen ist und fertig ;)

  • Ich habe diese Info von der DEKRA Bautzen, just von dem Prüfer der mir ebensolche Kartuschenkocher-Variante vor 3 Jahren auch eingetragen hat! Anfang November könnte grade so noch mit reingerutscht sein in die alte Regelung. Mein Dokument ist Stand 16.10.2017

  • Hallo.

    Zitat

    Ich habe meinen Kartuschenkocher in die Heckschublade gebaut, so dass er
    nur bedient werden kann, wenn sie ausgezogen ist und fertig.

    Genauso hab ich es dieses Jahr auch gemacht. In Bayern.
    Gruß
    Georg

    MV Atlantis Blau BJ99, Modell 2000, ACV, 345000 KM

  • Hmm, vielleicht bin ich wieder der einizige der Panik schiebt aber eigentlich kratzt es noch keinen Prüfer bis auf wenige??? Aber das war ja mit dem Märchen um den Bulli ob er überhaupt als WOMO einzutragen geht auch lange Zeit so (STEHHÖHE!!).

    Hemisoft stellt das pdf freundlicherweise ein! Grazie!

  • Hab meinen mit Kartuschenkocher im März dieses Jahr als Womo eingetragen bekommen!
    Kochstelle mit 1 Schraube befestigt!

    Gruss Volker

    Einmal editiert, zuletzt von druide (11. Juli 2018 um 18:33)

  • Die Aussage habe ich vor kurzem auch vom TÜV bekommen. Der Prüfer sagte mir ich soll mir für die Eintragung einen Elektrokocher besorgen. Was danach passiert...... :whistling:

  • Vielen Dank für das Teilen dieses interessanten Schriftstücks.
    Zunächst mal: Das ist keine Richtlinie! Also keine Vorgabe von unseren Gesetzgebern. Es ist eine "Fachinfo" der Dekra.
    Grundsätzlich ist der Ansatz ja gutgemeint, der Willkür entgegenzuwirken. Ob dabei die Auslegungen der rechtlichen Rahmenbedingungen von allen so gesehen wird, sei mal dahingestellt. Es wäre aber interessant, was kommerzielle Ausbauer, die Transporter u.a. mittels Kartuschenkochern zu Womos umbauen, dazu sagen.
    Wenn bei der nächsten HU einem Kartuschenkocher-Womo die Plakette verweigert wird, wäre es interessant, wie die Juristen das sehen. Insbesondere der vorletzte Satz der Fachinfo ist meiner Meinung nach nicht nachvollziehbar. Es wird bemängelt, dass eine Gaskartusche nicht absperrbar und stets betriebsbereit sei. Es gibt aber bei der Kartusche die Möglichkeit, diese herauszunehmen. Wenn man das nicht macht, ist es vergleichbar damit, die absperrbare Gasanlage nicht abzusperren.

    Aber das Schreiben gibt ja einen Hinweis auf eine einfache Lösung: Unter Nr. 3 sind die Spirituskocher aufgeführt. Zum Glück habe ich mich dafür entschieden :D Das Thema der Geruchsbelästigung ist nicht von der Hand zu weisen. Aber mit einem Stück Moosgummi ist das relativ leicht in den Griff zu bekommen.

    Wer nie vom Weg abkommt, der bleibt auf der Strecke

    Einmal editiert, zuletzt von KNOX (11. Juli 2018 um 17:39)

  • Hi,
    ich lese und verstehe das so, wenn einer ein "festverbaute" Kochstelle hat, dann "sollte" sich der Prüfer das ansehen -- wenn lose (also Campingkocher) ist die Sache wieder aussen vor.
    Hat aber doch mit den Voraussetzungen für WoMo doch gar nichts zu tun, oder ? -- Kochstelle bleibt Kochstelle, fest oder lose - egal.
    VG
    Atlantis16

    Ein Experte ist der, der auf seinem Fachgebiet schon alle mögliche Fehler getätigt hat :tongue: :applaus:

    Grüße aus Bayern !

    Atlantis16

  • Hi,
    ich lese und verstehe das so, wenn einer ein "festverbaute" Kochstelle hat, dann "sollte" sich der Prüfer das ansehen -- wenn lose (also Campingkocher) ist die Sache wieder aussen vor.
    Hat aber doch mit den Voraussetzungen für WoMo doch gar nichts zu tun, oder ? -- Kochstelle bleibt Kochstelle, fest oder lose - egal.
    VG
    Atlantis16

    Jein. Fest verbaut soll sie meines erachtens nach sein um überhaupt als Kochstelle im Bus und damit Teil der Ausstattung zu sein. Das war und denke ist nach wie vor Bedingung. Dazu reichte bisher das anschrauben des Kartuschenkochers auf einer Unterlage. Meine Lösung war auch der Auszug im Heck, damit laut Tüver..ist der Kocher auch draussen, hat die Festigkeit geprüft und das wars. Nach der Zündsicherung der er hat hat er nicht gefragt. Hmm..klingt tatsächlich als ob es am Tüver liegt...mal wieder. Wer baut denn commerziell Womos mit Kartuschenkochern???

  • Das ist ja ein interessantes Schriftstück, dass die DEKRA da als Arbeitsgrundlage präsentiert.

    Allein die Tatsache, dass die "Fachinformation" der EU gar nicht für unsere T4s anwendbar ist, lässt massive Zweifel an der Richtigkeit der Prüferentscheidungen aufkommen.

    Weshalb ist die EU-Richtline nicht anwendbar?
    Das ist einfach nachzulesen:

    • sie betrifft ausschließlich "reihenweise gefertigte Kraftfahrzeuge"
    • sie ist erst für EG-Neufahrzeuge mit "Herstellungsdatum ab dem 29.April 2009" anzuwenden

    Die Textstellen hier zu zitieren sprengt m.E. den Rahmen; wer das nachlesen mag, kann den Text der Richtlinie hier finden,
    und möge sich mal den Einführungstext Pos. 8,9 und 14 anschauen, sowie den Sinn und Zweck der Richtlinie in Pos. 22 anschauen.

    In Artikel 1 wird dann ausdrücklich auf den "Gegenstand" hingewiesen und dieser definiert:
    ... technischen Anforderungen für die Genehmigung aller in ihren Geltungsbereich fallenden Neufahrzeuge ...

    Artikel 45 (Pos 1 bis 6) beschreibt dann nochmals näher, dass die "neue" Regelung keinerlei Auswirkungen auf bereits bestehende Genehmigungen haben wird und darf:
    Durch diese Richtlinie wird keine EG-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 29. April 2009 für ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit erteilt wurde, noch wird durch diese Richtlinie die Erweiterung einer solchen Typgenehmigung ausgeschlossen.

    Auch der genannte Anhand II Nr.5.1 ist für unsere Autos dem Grunde nach nicht zutreffend, weil wir keine Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse M besitzen, sondern die der nationalen Fahrzeugklasse PKW (beides ggf. als Wohnmobil).

    Letztlich schreibt ja auch die DEKRA in ihrem Pamphlet:
    Sowohl die StVZO als auch die Richtlinie 2007/46/EG kennt keine Anforderungen an Kochstellen.

    Weshalb die sich also zunächst auf die EG-Richtlinien beziehen ist mir in dem Zusammenhang schleierhaft und lässt eher auf eine "Vernebelungstaktik" schließen.


    Kommen wir zur StVZO.

    Um es kurz zu machen ... da steht nichts Konkretes drin über die Ausstattung von Wohnmobilen, speziell der eingebauten Kocher oder der Elektroanlage.
    Da steht nur drin, dass das Fahrzeug so ausgestaltet sein muß, dass der verkehrsübliche Betrieb niemenden schädigt etc.
    Letztlich ist die StVZO nur für die Ausgestaltung der Fahrzeuge im Straßenverkehr zuständig, nicht für die Nutzung auf dem Campingplatz oder sonstwo,
    also auch Fehlanzeige ... und auch hier fehlt mir wieder der Zusammenhang mit der technischen Abnahme von Wohnmobilen.

    Die StVZO ist da also wenig hilfreich, weshalb die DEKRA dann ja auch weiterschwenkt zum Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. und deren Regeln und Normen.
    Zunächst mal ist es wohl weniger dieser Verein, der die anerkannten Regeln und Richtlinien aufzustellen hat, denn der DVGW ist keine akkreditierte Normenstelle.

    Selbst bei Wikipedia (die ich im allgemeinen nur zögerlich zitiere) kann man nachlesen:
    Das der DVGW versucht Regeln und Normen zu erarbeiten, aus denen dann "Anerkannte Regeln der Technik (aaRT)" entstehen können, auf die häufig in der Gesetzgebung Bezug genommen wird. Die Einhaltung dieser Regeln ist kein Zwang, selbst wenn sich Gerichte (wohlmangels anderer kompetenter Quellen) gelegentlich darauf beziehen.

    Das hier zitierte Arbeitsblatt G607 des VDGW bezieht sich dann aber tatsächlich auf eine anzuwendende Norm, nämlich die DIN EN 1949:2013-05.
    Interessanterweise verweist die Norm wiederum bei den Anforderungen für den Betrieb und die Prüfung von Flüssiggasanlagen in Wohnmobilen auf das VDGW G607 ... eine Art PingPong-Spiel, scheint mir.

    Leider kostet alleine das Einsehen dieser Norm 119,60 EUR , was mich davon abhält hier weiter zu recherchieren.
    Sollte ein Vertreter der Bundesregierung hier mitlesen, so stelle ich ihm hiermit öffentlich die Frage ob es angemessen ist, die Kentnisnahme von Richtlinien, die für zahlenmäßig nicht unerhebliche Bevölkerungsanteile wichtig sind, kostenpflichtig zu machen (noch dazu in dieser Betragshöhe).
    Auch das DVGW Arbeitsblatt G607 ist kostenpflichtig und kann zum Preis von 69,50 € erworben werden.

    Das gesamte DEKRA Blättchen bezieht sich letzlich ausschließlich auf die DIN EN 1949:2013-05 die "Anforderungen an die Installation von Flüssiggasanlagen in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen und für Wohnzwecke in anderen Fahrzeugen" festlegt.

    Diese Norm enthält im Einzelnen, unter dem Aspekt der Sicherheit und Gesundheit, die Anforderungen für die Auswahl der Werkstoffe, Bauteile und Geräte bezüglich Bauweise und Dichtheitsprüfung von Flüssiggasinstallationen, aber auch den Inhalt der Bedienungsanleitung.

    Meine Idee wäre jetzt, hier (in der Bedienungsanleitung) näher auf folgendes einzugehen:

    KNOX: erwähnt nämlich ein sehr gutes Argument: ...bemängelt, dass eine Gaskartusche nicht absperrbar und stets betriebsbereit sei. Es gibt aber bei der Kartusche die Möglichkeit, diese herauszunehmen. Wenn man das nicht macht, ist es vergleichbar damit, die absperrbare Gasanlage nicht abzusperren.
    Möge der eintragende Prüfer doch den Vermerk im Gutachten machen, dass die "Kocher-Gaskartusche vor der Fahrt (zu) entnehmen" ist (vergleichbar dem Absperren des Gashahns währen der Fahrt).
    Das ist doch ein gutes Angebot an den Gutachter und er kann beruhigt schafen.

    Eine Bedienungsanleitung kann man sich selber schreiben; das ist im Handwerk (in Form von Arbeitsanweisungen) gängige Praxis.

    Wie auch immer ...
    Ich bin überzeugt, dass es wiederum nur eine Handvoll Prüfer geben wird, die diese DEKRA-Richlinie krass umsetzen.
    Die meisten werden den gesunden Verstand benutzen und ihre eigenen Entscheidungen treffen.
    Wie immer ... wenn der eine nicht will, dann gehen wir eben zum nächsten.

    Sollte es tatsächlich so sein, dass die DEKRA-Prüfer sich unbedingt an dieses Schriftstück halten wollen, dann dürfte für die Campingkocherbenutzer die Hauptuntersuchung der Wohnmobile bei dieser Organistation zukünftig tabu sein.
    HUs können in der ganzen Bundesrepublik aber auch beim TÜV durchgeführt werden und auch noch bei einigen anderen Prüforganisationen; da ist man nicht auf die DEKRA angewiesen.


    Was ich wirklich schade finde:

    Die DEKRA verweist darauf, dass das VdTÜV Merkblatt 740 im Jahre 2014 ersatzlos zurückgezogen und daher nicht (mehr) berücksichtigt wurde.

    Das Einzige für den gesamten Bereich der anerkannten technischen Dienste (DEKRA, TÜV etc.) vom VdTÜV herausgegebene Merkblatt wurde ersatzlos zurückgezogen;
    jeder dieser Dienste macht seitdem sein eigenes Ding und interpretiert die bestehenden Gesetze nach eigenem Gutdünken.


    CU, Axel

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

    2 Mal editiert, zuletzt von axelb (11. Juli 2018 um 23:29)

  • Aber das Schreiben gibt ja einen Hinweis auf eine einfache Lösung: Unter Nr. 3 sind die Spirituskocher aufgeführt. Zum Glück habe ich mich dafür entschieden Das Thema der Geruchsbelästigung ist nicht von der Hand zu weisen. Aber mit einem Stück Moosgummi ist das relativ leicht in den Griff zu bekommen.


    Hach wie schön das ich mich schon vor ner ganzen weile für nen Spirituskocher entschieden habe (zumindest wird der Fest eingebaut für die abnahme)
    Ob er dann auch benutzt wird hängt von der Geruchsbelästigung ab.

    KNOX: packst du das mossgummi dann einfach zwischen die "Kartusche" und den Deckel ?


    In Berlin bei der Dekra ist jetzt wohl zwingend auch noch ne Außensteckdose für 230V mit Sicherungskasten etc. oder eine feste Gasanlage mit Gasprüfung und ein fest verbauter Tisch nötig für die Womo Zulassung.
    Zumindest haben mir das die 4 Prüfer erzählt mit denen ich gesprochen habe.
    Und da ich langsam keinen Bock mehr auf das suchen von aaS etc. habe, hab ich das jetzt einfach so umgesetzt. Auch wenn ich die Außensteckdose dank 150W Solar niemals benutzen werde. :thumbdown:

  • HeadlessKnight: ja. Den Origo 1500 klappt man einfach auf und legt das Plättchen drauf.
    Mein fest verbauter Kocher ist ein Origo A100. Für den habe ich ein rechteckiges Stück Moosgummi, das man zwischen Tank und Kocher schiebt.

    EDIT:
    Hier sind 2 Bilder von dem "Geruchsverschluss" für den A100. Es ist ein Stuck von solchem selbstklebenden Neopren.
    IMG_1543.JPG
    IMG_1561.JPG

    Wer nie vom Weg abkommt, der bleibt auf der Strecke

    Einmal editiert, zuletzt von KNOX (12. Juli 2018 um 11:26)

  • axelb: Ich stimme dir fast vollständig zu! Nur ein Hinweis: Die Anlage XXIX der StVZO enthält die Definition der EG-Fahrzeugklassen. Unter 5.1 stehen die Mindestanforderungen an Wohnmobile entsprechend 2007/46/EG, u.a. die „Kochgelegenheit“, die „fest anzubringen“ ist. Etwas konkretes, wie diese Kochgelegenheit auszusehen hat, findet sich aber tatsächlich nicht.

    Wer nie vom Weg abkommt, der bleibt auf der Strecke

  • KNOX: Ja, Du hast da ganz recht. da ist meine Aufzählung nicht ganz komplett, wohl weil der Bezug auf diese Anlage in dem DEKRA-Pamphlet fehlt.
    Ich hatte mir diese Aufzählung aus der Anlage XXIX Pos. 5.1 zwar bereits heraus gesucht, bin aber nicht weiter darauf eingegangen, da es sich lediglich um eine Anlage zur StVZO handelt, nicht aber um die von der DEKRA erwähnte StVZO selber.

    Das mit der zwingend "fest verbauten Kochstelle" ist aber auch einigen Leuten nicht so recht bekannt, wie auch hier im Thread beispielsweise im Beitrag von Atlantis16 deutlich wird.
    Danke für den gerechtfertigten Hinweis.

    Spannend in em DEKRA-Schreiben ist auch, dass die 230V-Elektroinstallation zwingend von einer Elektrofachkraft abgenommen werden und dieses nachgewiesen werden muß.
    Das ist ja selbst im stationären Bereich nicht der Fall, denn dann dürften Privatleute ja nicht mal eine Deckenleuchte oder Wandlampe aufhängen, ohne das eine solche Fachkraft dieses begutachten muß.
    Wo soll das hinführen? Für solche Dinge steht immer noch die Eigenverantwortung im Vordergrund.
    Erst wenn die Elektroanlage gewerbsmäßig durch Dritte montiert wurde, ist eine Elektro-Fachkraft erforderlich, weil dann auch verantwortlich.

    Eigenverantwortung ist überhaupt mein wichtigstes Thema bei den ganzen Gesetzen, Regeln und Normen.
    In Deutschland wird nach wie vor versucht jede Kleinigkeit zu regeln und zu bestimmen, was mich ganz fürchterlich nervt.
    Eigeninitiativen werden schon im Keim unterdrückt.

    Das mag gefallen wem will ... mir jedenfalls nicht.

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)