215/75/15 AT auf Stahlfelge VW 6J 15

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  • Moin ,

    mein TÜV'ler gibt mir seinen Daumen.
    Bedingung passendes Gutachten, für eine bereits getätigte Eintragung.
    Wer kann mir seins zur Verfügung stellen?

    Ich garantiere sorgsamen Umgang!

    Gruß

  • Hi, welches Gutachten...? Eins von Seikel (dann brauchst auch alle Seikelkomponenten) oder eines auf Basis einer Einzelgenehmigung? Kommt halt drauf an... :weissnix:

    LG Alex

    He who is afraid of life will never live.

  • Wäre dann bestimmt das Einzelabmahme Gutachten .

    Eine Einzelabnahme wird halt, wie der Name schon sagt, einzeln für ein einziges Fahrzeug erstellt und gilt dann nur für eben dieses einzelne Fahrzeug!


    Die Vorlage eines anderen Einzelgutachtens, welches für ein anderes Fahrzeug erstellt wurde, dürfte ein aaS eigentlich nicht mehr für eine §21-Abnahme heranziehen.
    Könnte sich ja um eine Fälschung oder "Gefälligkeits-Eintragung" handeln, oder der Kollege könnte sich ja auch verrechnet haben.

    Natürlich kann man es dem amtlich anerkannten Sachverständigen (einen solchen braucht es für die Einzelabnahme, das darf nicht jeder Prüfer bei TÜV /Dekra)
    leichter machen, wenn man Teilegutachten vorlegt (z.B. von Seikel oder Projekt zwo), die zumindest hinsichtlich der verwendeten Felgen
    die Unbedenklichkeit der verwendeten Felgen bezüglich der Traglast im Zusammenhang mit dem vergrößerten Reifenumfang bestätigen.

    Bei anderen, als in den Gutachten genannten Felgen müsste der Prüfer die Biegefestigkeit und die Traglast in Verbindung mit dem größeren Reifendurchmesser selbst berechnen, und diese Mühe möchten sich die meisten aaS nicht machen.

    Für eine Einzelabnahme der 215/75R15 benötigst Du i. d. R. außer einem willigen aaS,
    mindestens eine Traglastbescheinigung des Herstellers (bei OEM-Felgen z. B. von VW oder bei Aftermarket-Felgen ein Teilegutachten des Felgenherstellers)
    und ein Tachogutachten (als Nachweis, dass der Tacho mit den größeren Reifen nicht zu wenig anzeigt).
    Freigängigkeit (auch bei max. Verschränkung und max. Lenkeinschlag) und
    Laufflächenabdeckung kann der aaS selbst leicht überprüfen.


    Es ist zwar eigentlich nicht relevant,
    aber mein zuständiger aaS hat sich bei der §21-Abnahme über eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers
    bezüglich des verwendeten Reifens auf der verwendeten Felge gefreut.
    Die mögen immer möglichst viele Bescheinigungen, das macht Ihnen wahrscheinlich die Entscheidung leichter und sie haben was zum Abheften. ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Vasco Da Gama (3. Dezember 2018 um 15:02)