eingetragene Reifengrößen, hier: Schneeketten müssen möglich sein

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  • Schaut man mal in die Richtlinie 78/549/EWG in der aktuellen Fassung findet man folgende Anweisung:

    • 3. VERWENDUNG VON SCHNEEKETTEN

      • 3.1. Bei Fahrzeugen mit nur zwei angetriebenen Rädern muß der Hersteller bescheinigen, daß das Fahrzeug derart beschaffen ist, daß zumindest auf einem der für die Antriebsräder dieses Fahrzeugtyps genehmigten Rad- und Reifentypen mindestens ein Schneekettentyp verwendet werden kann.
        Eine für das Fahrzeug geeignete Kombination von Schneekette/Reifen/Rad ist vom Hersteller anzugeben und unter 1.2 der Anlage zu Anhang III aufzuführen.
      • 3.2. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb, einschließlich Fahrzeugen, bei denen manuell oder automatisch eine Antriebsachse zugeschaltet werden kann, muß der Hersteller bescheinigen, daß das Fahrzeug so ausgelegt ist, daß auf zumindest einem der Rad- und Reifentypen, die für mindestens eine permanent angetriebene Achse dieses Fahrzeugtyps genehmigt wurden, mindestens ein Schneekettentyp verwendet werden kann.
        Eine Kombination von Schneekette/Reifen/Rad, die für das Fahrzeug und die Antriebsräder, an denen diese Schneeketten angebracht werden können, geeignet ist, muß vom Hersteller angegeben und unter 1.2 der Anlage zu Anhang III aufgeführt werden.

    Das heißt: Der Prüfer hat sicherzustellen, dass wenigstens eine Reifengröße eingetragen ist, die die Verwendung von Schneeketten ermöglicht.

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)