T4 von der Bühne gefallen, erst mal abwarten

Bitte bei Problemen mit dem Forum das Endgerät und Version angeben!
  • Wat für eine SCH.....

    Ich habe immer den nötigen Respekt an der Hebebühne und mache das auch mit einer zweiten Person, vier Augen sehen mehr als zwei.

    Zum Anwalt würde ich gehen, da das Erstgespräch nichts kostet.

    Würde auch keine Rücksicht auf dem Betreiber nehmen.

    Wünsche viel Glück

    Gruß

    Achim8)

  • der unbeholfene neue Inhaber wollte helfen


    Evtl. muss der Besitzer ja nicht zahlen, Stichwort Gefälligskeitshaftung.

    Nichts ist unmöglich!

    Letztlich vermietet der Betreiber ja nur die Bühne und der der Kunde ist für sich selbst verantwortlich.
    Vermute, die AGB`s regeln das.
    So einfach wird er sich dennoch nicht aus der Schlinge befreien können.

    Die Werkstatt haftet grundsätzlich für Schäden, welche durch Mitarbeiter, also auch Inhaber auf dem Gelände entstehen.

    Wird spannend! Ob man das ausfechten will, steht auf einem anderen Blatt.

    Wird dem Kollegen bei der Instandsetzung des T4 erstmal alles nicht helfen.

  • Vk Kasko wird das einzige sein..

    Sie kam in die Selbsthilfe, um zu fragen ob sie dort mit Hilfe ihren Auspuff ersetzen könnte,

    der Inhaber sagte dann klar ich heb den Bus mal hoch ...

    Hinterher war alles nur blabla.. Es gibt nix schriftliches, keine Zeugen, keinen schriftlichen

    Auftrag. Der Inhaber bot zwar an die Schäden mit Kumpels etwas zu beseitigen, aber

    alles ohne Gewähr und ersten in 4 Wochen etc... Schriftlich wollte er nichts geben.


    Ist hier kein Anwalt im Forum? Hallo ...

    Bullidays 2013

    Forumsjunkie: T4forum, Trialforum, Renault Flocar Forum, BMW F650 Forum, ADD-E Next Forum

  • Chat gpt:

    Das ist eine klassische Haftungsfrage im Zusammenhang mit einer Kfz-Selbsthilfewerkstatt.
    Ich gebe dir eine juristisch fundierte, aber allgemein verständliche Übersicht.


    ---

    Grundsachverhalt

    Person A ist Kunde, nutzt die Werkstatt und ihr Auto.

    Betreiber der Selbsthilfewerkstatt stellt die Infrastruktur (Hebebühne etc.) zur Verfügung.

    In der Regel gilt: In einer Selbsthilfewerkstatt reparieren Kunden auf eigene Gefahr – deshalb enthalten die AGB meist Haftungsausschlüsse.

    Besonderheit hier: Der Betreiber greift aktiv ein (er positioniert die Hebebühnenarme) und macht dabei einen Fehler.


    ---

    Rechtliche Einordnung

    1. Werkvertrag / Mietvertrag

    Zwischen Person A und dem Betreiber besteht meist ein Mietvertrag (Miete von Werkstatteinrichtungen) oder ein gemischter Vertrag (Miete mit Serviceleistungen).

    Bei einem reinen Mietvertrag wäre der Betreiber normalerweise nicht für Bedienungsfehler des Kunden verantwortlich.


    2. Eigenes aktives Handeln des Betreibers

    Hier aber: Der Betreiber selbst positioniert die Hebearme.

    Damit übernimmt er eine Tätigkeit, die typischerweise dem Nutzer obliegt.

    Positioniert er falsch, liegt eigene Pflichtverletzung vor (§ 280 Abs. 1 BGB: Pflichtverletzung aus Vertragsverhältnis).


    3. Deliktische Haftung (§ 823 Abs. 1 BGB)

    Unabhängig vom Vertrag haftet der Betreiber deliktisch, da er das Eigentum von Person A (das Auto) schuldhaft beschädigt hat.


    4. Haftungsausschluss?

    In AGB von Selbsthilfewerkstätten findet man oft Haftungsausschlüsse („Nutzung auf eigene Gefahr“).

    Aber: Haftung für eigene grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz darf nicht ausgeschlossen werden (§ 309 Nr. 7 BGB).

    Und: Wenn der Betreiber selbst Hand anlegt und falsch positioniert, wird das als mindestens einfache Fahrlässigkeit angesehen – und hierfür gelten Haftungsausschlüsse nur eingeschränkt.

    Gerichte urteilen oft: Wenn der Betreiber aktiv fehlerhaft eingreift, greift ein allgemeiner Haftungsausschluss nicht.


    ---

    Ergebnis

    👉 Der Betreiber haftet für den Schaden am Fahrzeug, da er selbst durch falsches Positionieren der Hebebühne den Schaden verursacht hat.

    Vertraglich (Pflichtverletzung aus Miet-/Werkvertrag)

    Deliktisch (§ 823 BGB – Eigentumsverletzung)

    Ein Haftungsausschluss in AGB dürfte hier nicht greifen.


    ---

    ⚖️ Praktischer Hinweis:
    Die Haftpflichtversicherung des Betreibers dürfte in solchen Fällen einspringen (Betriebshaftpflicht). Der Kunde muss seinen Schaden aber ggf. durchsetzen, wenn sich der Betreiber zunächst auf einen Haftungsausschluss beruft.

  • Gebe ich dir recht,wer professionell Autos repariert oder sowass anbiete braucht einen Meister etc.Die Bilder sprechen eher für ne illegale Bastelbude Typ "Fahrzeugkosmetik"

    Zum Betreiben einer Selbsthilfewerkstatt musst du keinen Meister haben.

    Du musst nur vom "Fach" sein.

    Natürlich darfst du dann bestimmte Arbeiten nicht anbieten, eben die, wofür du den Meister brauchst.

    Kollege von mir ist Karosserie Schlosser, der betreibt auch eine Selbsthilfewerkstatt, hat auch keinen Meister.

    Der macht das aber schon über 30 Jahre.

    Phantasie ist wichtiger als Wissen,

    denn Wissen ist begrenzt!

    (Albert Einstein)

  • alles schön und so, aber wie soll man ihn verklagen, wenn nichtmal sein voller Name bekannt ist, es

    nichts schriftlich gibt, keine AGBs aushängen, man selber kein Geld und Helfernetzwerk hat?

    Hätte sie keine Vollkasko, die aber aufgrund eines nicht mit Rechnung reparierten Vorschadens links wohl nur

    wenig auszahlt, was dann? Wer hilft ihr denn mal im Raum Hildesheim mit ein bischen Unterstützung, erstmal

    nur zum aufhübschen für den Kasko-Gutachter?

    Bullidays 2013

    Forumsjunkie: T4forum, Trialforum, Renault Flocar Forum, BMW F650 Forum, ADD-E Next Forum

  • Was man tut und darf sind oft zwei Dinge.Spätestens wenn es Probleme gibt sieht die Welt dann ganz anders aus.

  • Mein Senf dazu:

    1. Zu dem Punkt der Betrieber hat aktiv eingegriffen beim unterbauen des T4: Die Frage ist hätte der TE das anders unterbaut? Falls ja, wieso ist es ihm nicht aufgefallen und hat eingegriffen? Hat er sich hier verlassen, dass der Betreiber alle Autos kennt? Wenn der TE das auto an der selben stelle unterbaut hätte, wäre es auch zum Schaden gekommen.
    2. Der TE schreibt die Bühne hat nicht gepasst: Wann hat er es gemerkt? Vorher: warum die Bühne benutzt. Nachher: hat es der Betriber gesehen/gewusst dass der T4 da nicht passt und warum nicht eingegriffen? Nur dann ist er haftbar.

    Der Betreiber bietet eine Dienstleistung an: er stellt seine Geräte zur Verfügung. Er muss sicherstellen, dass diese korrekt benutzt werden wie er das macht ist ihm überlassen. Eine Sicherheitsunterweisung für die Benutzung von Hebebühnen ist meines Wissens nach Pflicht. Jetzt bitte aber nicht sagen das stimmt nicht weil es keiner macht.

    Man könnte auch den Zustand der Böhne prüfen. Jährliche Prüfung ist vorgeschrieben bei gewerblicher Nutzung.

    Meine Vermutung: Es wird Richter geben, die das so sehen: Wenn jemand seine Hebebühne Vermietet, hat er Sorge zu tragen, dass diese korrekt verwendet wird.
    Falls jemand einen Vergleich zum Autovermieter macht: Der Autovermieter sorgt, in dem er sich den Autoführerschein zeigen lässt. Somit ist dieser Vergleich nicht zutreffend hier. Eine vorgeschriebene UVV Prüfung der Hebebühne sollte auch vorhanden sein.

    Ich denke dass der Betrieber eine HP Verischerung haben wird, diese im Moment aber nicht in Anspruch nehmen will und hofft, dass der TE es gut sein lässt.


    Nichtsdestotrotz, verstehe ich auch wenn hier nicht weiter gegen den Betreiber vorgegangen werden soll weil nix zu holen gibt (es gibt sehr oft was zu holen)