In welchen Bereich ist die Werkstatt?
Kommt mir irgendwie bekannt vor.![]()
T4 von der Bühne gefallen, erst mal abwarten
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V7T4 -
17. September 2025 um 11:14 -
Geschlossen
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Alleine der Popelige hebebühnenarm. Zum Glück kein toter.
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Selbst- HILFE
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Wat für eine SCH.....
Ich habe immer den nötigen Respekt an der Hebebühne und mache das auch mit einer zweiten Person, vier Augen sehen mehr als zwei.
Zum Anwalt würde ich gehen, da das Erstgespräch nichts kostet.
Würde auch keine Rücksicht auf dem Betreiber nehmen.
Wünsche viel Glück
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bargteheide
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der unbeholfene neue Inhaber wollte helfen
Evtl. muss der Besitzer ja nicht zahlen, Stichwort Gefälligskeitshaftung.
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der unbeholfene neue Inhaber wollte helfen
Evtl. muss der Besitzer ja nicht zahlen, Stichwort Gefälligskeitshaftung.
Nichts ist unmöglich!
Letztlich vermietet der Betreiber ja nur die Bühne und der der Kunde ist für sich selbst verantwortlich.
Vermute, die AGB`s regeln das.
So einfach wird er sich dennoch nicht aus der Schlinge befreien können.Die Werkstatt haftet grundsätzlich für Schäden, welche durch Mitarbeiter, also auch Inhaber auf dem Gelände entstehen.
Wird spannend! Ob man das ausfechten will, steht auf einem anderen Blatt.
Wird dem Kollegen bei der Instandsetzung des T4 erstmal alles nicht helfen.
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Naja VKasko gibt's doch. Warum jetzt rechtlichen Stress erzeugen.
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Vk Kasko wird das einzige sein..
Sie kam in die Selbsthilfe, um zu fragen ob sie dort mit Hilfe ihren Auspuff ersetzen könnte,
der Inhaber sagte dann klar ich heb den Bus mal hoch ...
Hinterher war alles nur blabla.. Es gibt nix schriftliches, keine Zeugen, keinen schriftlichen
Auftrag. Der Inhaber bot zwar an die Schäden mit Kumpels etwas zu beseitigen, aber
alles ohne Gewähr und ersten in 4 Wochen etc... Schriftlich wollte er nichts geben.
Ist hier kein Anwalt im Forum? Hallo ...
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Natürlich hat man einen Vertrag abgeschlossen. Mündlich. Gibt es AGBs?
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Chat gpt:
Das ist eine klassische Haftungsfrage im Zusammenhang mit einer Kfz-Selbsthilfewerkstatt.
Ich gebe dir eine juristisch fundierte, aber allgemein verständliche Übersicht.
---Grundsachverhalt
Person A ist Kunde, nutzt die Werkstatt und ihr Auto.
Betreiber der Selbsthilfewerkstatt stellt die Infrastruktur (Hebebühne etc.) zur Verfügung.
In der Regel gilt: In einer Selbsthilfewerkstatt reparieren Kunden auf eigene Gefahr – deshalb enthalten die AGB meist Haftungsausschlüsse.
Besonderheit hier: Der Betreiber greift aktiv ein (er positioniert die Hebebühnenarme) und macht dabei einen Fehler.
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Rechtliche Einordnung
1. Werkvertrag / Mietvertrag
Zwischen Person A und dem Betreiber besteht meist ein Mietvertrag (Miete von Werkstatteinrichtungen) oder ein gemischter Vertrag (Miete mit Serviceleistungen).
Bei einem reinen Mietvertrag wäre der Betreiber normalerweise nicht für Bedienungsfehler des Kunden verantwortlich.
2. Eigenes aktives Handeln des Betreibers
Hier aber: Der Betreiber selbst positioniert die Hebearme.
Damit übernimmt er eine Tätigkeit, die typischerweise dem Nutzer obliegt.
Positioniert er falsch, liegt eigene Pflichtverletzung vor (§ 280 Abs. 1 BGB: Pflichtverletzung aus Vertragsverhältnis).
3. Deliktische Haftung (§ 823 Abs. 1 BGB)
Unabhängig vom Vertrag haftet der Betreiber deliktisch, da er das Eigentum von Person A (das Auto) schuldhaft beschädigt hat.
4. Haftungsausschluss?
In AGB von Selbsthilfewerkstätten findet man oft Haftungsausschlüsse („Nutzung auf eigene Gefahr“).
Aber: Haftung für eigene grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz darf nicht ausgeschlossen werden (§ 309 Nr. 7 BGB).
Und: Wenn der Betreiber selbst Hand anlegt und falsch positioniert, wird das als mindestens einfache Fahrlässigkeit angesehen – und hierfür gelten Haftungsausschlüsse nur eingeschränkt.
Gerichte urteilen oft: Wenn der Betreiber aktiv fehlerhaft eingreift, greift ein allgemeiner Haftungsausschluss nicht.
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Ergebnis
👉 Der Betreiber haftet für den Schaden am Fahrzeug, da er selbst durch falsches Positionieren der Hebebühne den Schaden verursacht hat.
Vertraglich (Pflichtverletzung aus Miet-/Werkvertrag)
Deliktisch (§ 823 BGB – Eigentumsverletzung)
Ein Haftungsausschluss in AGB dürfte hier nicht greifen.
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⚖️ Praktischer Hinweis:
Die Haftpflichtversicherung des Betreibers dürfte in solchen Fällen einspringen (Betriebshaftpflicht). Der Kunde muss seinen Schaden aber ggf. durchsetzen, wenn sich der Betreiber zunächst auf einen Haftungsausschluss beruft. -
na prima, wozu braucht man noch Anwälte, ChatGPT klärt alles.
(vertritt die KI die Geschädigte auch vor Gericht?) -
na prima, wozu braucht man noch Anwälte, ChatGPT klärt alles.
(vertritt die KI die Geschädigte auch vor Gericht?)Nö, das nicht , aber es spricht ja nix dagegen sich vorab schon mal diesbezüglich zu "belesen"...
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Ja, aber nur wenn einem klar ist, wie viel Quatsch Chat GPT derzeit noch so schreibt.
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Ja, aber nur wenn einem klar ist, wie viel Quatsch Chat GPT derzeit noch so schreibt.
Was ist Quatsch an dem Text?
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Gebe ich dir recht,wer professionell Autos repariert oder sowass anbiete braucht einen Meister etc.Die Bilder sprechen eher für ne illegale Bastelbude Typ "Fahrzeugkosmetik"
Zum Betreiben einer Selbsthilfewerkstatt musst du keinen Meister haben.
Du musst nur vom "Fach" sein.
Natürlich darfst du dann bestimmte Arbeiten nicht anbieten, eben die, wofür du den Meister brauchst.
Kollege von mir ist Karosserie Schlosser, der betreibt auch eine Selbsthilfewerkstatt, hat auch keinen Meister.
Der macht das aber schon über 30 Jahre.
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alles schön und so, aber wie soll man ihn verklagen, wenn nichtmal sein voller Name bekannt ist, es
nichts schriftlich gibt, keine AGBs aushängen, man selber kein Geld und Helfernetzwerk hat?
Hätte sie keine Vollkasko, die aber aufgrund eines nicht mit Rechnung reparierten Vorschadens links wohl nur
wenig auszahlt, was dann? Wer hilft ihr denn mal im Raum Hildesheim mit ein bischen Unterstützung, erstmal
nur zum aufhübschen für den Kasko-Gutachter?
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Alles anzeigen
Gebe ich dir recht,wer professionell Autos repariert oder sowass anbiete braucht einen Meister etc.Die Bilder sprechen eher für ne illegale Bastelbude Typ "Fahrzeugkosmetik"
Zum Betreiben einer Selbsthilfewerkstatt musst du keinen Meister haben.
Du musst nur vom "Fach" sein.
Natürlich darfst du dann bestimmte Arbeiten nicht anbieten, eben die, wofür du den Meister brauchst.
Kollege von mir ist Karosserie Schlosser, der betreibt auch eine Selbsthilfewerkstatt, hat auch keinen Meister.
Der macht das aber schon über 30 Jahre.
Was man tut und darf sind oft zwei Dinge.Spätestens wenn es Probleme gibt sieht die Welt dann ganz anders aus.
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Ein Anwalt wird es schon schaffen eine zustellfähige Postadresse zu ermitteln.
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Mein Senf dazu:
1. Zu dem Punkt der Betrieber hat aktiv eingegriffen beim unterbauen des T4: Die Frage ist hätte der TE das anders unterbaut? Falls ja, wieso ist es ihm nicht aufgefallen und hat eingegriffen? Hat er sich hier verlassen, dass der Betreiber alle Autos kennt? Wenn der TE das auto an der selben stelle unterbaut hätte, wäre es auch zum Schaden gekommen.
2. Der TE schreibt die Bühne hat nicht gepasst: Wann hat er es gemerkt? Vorher: warum die Bühne benutzt. Nachher: hat es der Betriber gesehen/gewusst dass der T4 da nicht passt und warum nicht eingegriffen? Nur dann ist er haftbar.
Der Betreiber bietet eine Dienstleistung an: er stellt seine Geräte zur Verfügung. Er muss sicherstellen, dass diese korrekt benutzt werden wie er das macht ist ihm überlassen. Eine Sicherheitsunterweisung für die Benutzung von Hebebühnen ist meines Wissens nach Pflicht. Jetzt bitte aber nicht sagen das stimmt nicht weil es keiner macht.
Man könnte auch den Zustand der Böhne prüfen. Jährliche Prüfung ist vorgeschrieben bei gewerblicher Nutzung.
Meine Vermutung: Es wird Richter geben, die das so sehen: Wenn jemand seine Hebebühne Vermietet, hat er Sorge zu tragen, dass diese korrekt verwendet wird.
Falls jemand einen Vergleich zum Autovermieter macht: Der Autovermieter sorgt, in dem er sich den Autoführerschein zeigen lässt. Somit ist dieser Vergleich nicht zutreffend hier. Eine vorgeschriebene UVV Prüfung der Hebebühne sollte auch vorhanden sein.
Ich denke dass der Betrieber eine HP Verischerung haben wird, diese im Moment aber nicht in Anspruch nehmen will und hofft, dass der TE es gut sein lässt.
Nichtsdestotrotz, verstehe ich auch wenn hier nicht weiter gegen den Betreiber vorgegangen werden soll weil nix zu holen gibt (es gibt sehr oft was zu holen) -