Ich guck dann einfach so
wusste gar nicht, das Du diese Woche, als Du bei mir aufgeschlagen bist.....
... schon vor 5 Jahren vorgeplant hast.
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Nein , keine Erfahrung , aber ich wollte mal im Frühjahr kaufen
in der Bucht bei autoteile classics shop
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Schöner wäre es gewesen, sie hätten der Anmaßung und Willkür der Finanzbehörde eine Absage erteilt - so bleibt es (wieder mal) eine Einzelfallentscheidung
Es ist kein Einzelurteil , da das Gericht wegen dem kurzen Radstand eine Entscheidung getroffen hat, da es mehrere Klagen in -D- vorhanden sind
und wir hier die ersten waren , die mit diesem Thema verhandelt wurden , somit ist im Urteil zu lesen vom Richter ...
..... wegen mehreren Fällen entscheidung der Fahrzeugdaten Länge , Breite , Gewicht
Kurzer Radstand mit Holland Kabine ist und bleibt ein LKW mit 5 Sitzplätzen
Am 21.3.2018 in Cottbus verhandelt ( Akte 8 K 8007/16 )
und über das Finanzgericht Berlin - Brandenburg entschieden
VW Bus Kurzer Radstand mit Dubble-Kabine ist und bleibt ein LKW
Die KfZ Steuer wird also bei 5 Sitzplätzen mit Kabine als LKW besteuert
Wir haben gegen den Zoll geklagt und gewonnen
@:mercadia
... düsen sind fertig
um mal wieder die thüringer hoch zu schubbsen
nicht das es heisst der stammi macht nichts mehr
... mal ein aktuelles bild vom edersee
hier die zeltstadt
mehr bilder in der gallerie -KLICK-
PeZe:
Der Stammi Thread bleibt weiterhin bestehen !!
am Samstag ist ja wieder ein Treffen bei AET-4:
daher wird das meisste per Whats App geschrieben
daher steht auch im 1 Post des Thread
https://www.t4forum.de/board18-verans…urt/#post698841
aus 2006 , das es Aboniert werden sollte , das jeder sofort reagieren kann , wenn neue User kommen und fragen
Wochenende ....... ab heute lassen wir die SAU raus
mir einfach per PN
die mobilnummer senden
mal auch einen senf als tip abgeben will
vom N75 zum turbo , hat die ansteuerung mit einer unterdruckmessuhr von 0,6 bar , wenn der N75 nur 0,5 oder sogar wie bei mir einmal nur 0,4 im standgas hatte , dann merkt man beim fahren den leistungsverlust
ich habe selber mal 2 tage nach so einem fehler gesucht
also ein tip , mit einer unterdruckuhr , mal 2 verschiedene N75 zu testen , und den N75 benutzen , der den höheren unterdruck ansteuert
viel erfolg
der hund , ist nur ein sachgegenstand , wie eine handtasche
was soll da der adac dazu sagen , der vermietet ja nur einen ersatz
hy Michi13
also ein TIP wäre das , du so oder so garantie hast
also motor kannst du laufen lassen , wie du das gefühl hast , das er schnurrt , wenn er im urlaub wieder RUMST , dann hast nur die möglichkeit
einen leihwagen zu nehmen
wenn du dann einen Ölwechsel in Paris machst , ist das sicherlich nicht verkehrt !
und was natürlich auch für dich einen vorteil hat , die dicke berta , hat einen AT-motor , also eine wertsteigerung
DANKE axelb,
das ganze ist dem anwalt auch aufgefallen und hat ein 10 seitiges schreiben an das gericht zum wiedersruch aufgesetzt das gerade zu gericht unterwegs ist
das der zoll die alte ALTE FASSUNG zitiert hat , ist ihm auch aufgefallen und hat dies auch moniert.
deweiteren hatt der zoll auch urteile zitiert , die hier sich vergleichbar anhörten aber aber nicht für die bauart bestimmt war
beispiel : urteil eines geländewagens , das durch umklappen der heckklappe die ladefläche-vergrösserung als LKW berechnet werden soll , aber nicht gerichtlich durchgesetzt erden kann
da ich dem zoll schon geschrieben hatte, das der zoll keine birnen mit äpfel vergleichen darf , hat den zoll bei meinem 2 wiederspruch nicht beeindruckt , und ist einfach
seinem standartverfahren treu geblieben , ich werd
hier mitteillen , und das urteil ( aktennummer ) veröffendlichen , das der nächste user den 5 sitzer mit dubblecabine weiterhin als LKW führen kann und sich vom zoll nicht veräppeln lässt.
ich bin der meinung, das wir das ding auch gewinnen , da hier der zoll nicht auf seiner , aus der luft gegriffenen , wiederspruchsbegründungen bestehen kann, und einen sachbearbeiter mal wieder
etwas an seinem ledesessel das leder abziehen
zur information : ich habe vom hersteller leider keine originalunterlagen der cabine mehr bekommen , da keinerlei unterlagen mehr vorhanden sind
Sachstand :
Ende Dez. kam nun zum 3 mal eine Ablehnung der LKW Steuer
der Zoll , hat das Fahrzeug wegen der 5 Sitzplätze als PKW eingestuft.
Den Laderaum unter der Sitzbank der Kabine , ist vom Zoll als Stauraum betitelt worden , und wird nicht zu der Ladefläche dazugerechnet
Nun geht die Geschichte anfang Jan. mal zum Anwalt und es werden weitere Schritte .... Gerichtlich eingeleitet
ich berichte wieder
Ich möchte mal die meinige Problematik mit dem Zoll Frankfurt Oder teilen, und auch anderen die Möglichkeit geben , hier mehr Informationen zu bekommen
Ich besitze noch zusätzlich einen 91er AAB mit 78 PS , der als Fahrzeug mit 2 Sitzplätzen gebaut wurde.
Im Fahrzeugschein wird extra ausgewiesen 4-5 Sitzplätze Möglich als LKW Zulassung
Das Finanzamt , hat mir bei der Steuergrundlage ( Begründung das Fahrzeug hat mehr als 2 Sitzplätze ) als PKW besteuert
Nach dem Steuerbescheid von diesen 900 Euronen , habe ich den Wiederspruch geschrieben
und wurde dann in Erfurt zur Vorführung des Fahrzeug gebeten.
Der Zollbeamte hat doch glatt die Trennwand oben bis zur Heckklappe ( 160 cm ) in der Luft bemessen
und nicht die Ladefläche
Ich habe Ihm das auch mitgeteilt, das man eine Fläche nicht in der Luft bemessen kann , wobei er nur seinen Abeitsvorschrift , nach dem Formular weiter bearbeitet
Nachdem ich mit einen Fahrzeugbauer der Dubblecabine gesprochen und geschrieben habe,
das ich die Bauvorschrift des Hersteller bekomme ( mit Ladefläche unter der Sitzreihe ), habe ich noch eine nette e-mail bekommen mit folgender Information.
ZitatAlles anzeigenNach unseren Recherchen gibt es tatsächlich Einzelfälle wo ein Fahrzeug zugleich ein Lkw und ein Pkw ist. Der Amtsschimmel kann ein Fahrzeug unterschiedlich bewerten – oft zum Leidwesen des Besitzers. Wie kommt dies zustande?
Wir haben in Deutschland fünf Gerichtsbarkeiten:
- die Ordentlichen Gerichte
- die Arbeitsgerichtsbarkeit
- die Sozialgerichtsbarkeit
- die Verwaltungsgerichtsbarkeit
- die Finanzgerichtsbarkeit
Das Straßen- und Verkehrsrecht einschließlich der KFZ-Zulassungsstellen/-Ämter unterliegen der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Hingegen die Finanzämter im Hinblick auf das Kraftfahrzeugsteuergesetz der Finanzgerichtsbarkeit unterliegen.
Folglich gibt es hier zwei voneinander unabhängige Behörden die tatsächlich die Begriffe Pkw und Lkw "selbstständig auszulegen" haben.
- a) In verkehrsrechtlicher Hinsicht
- b) in steuerrechtlicher Hinsicht
Als Oberster Gerichtshof des Bundes für Finanzen und Zölle bezieht der Bundesfinanzhof (BFH) in vielzähligen Urteilen eine eindeutige Stellung, die man auszugsweise zusammenfassen kann:
- Die Einstufung der Verkehrsbehörde hat weder Kfz-steuerlich bindende Wirkung noch lässt sie einen Rückschluss auf die Kfz-steuerliche Einstufung zu. Ausschließlich die Kfz-Steuerstelle ist zur Einstufung befugt.
- Was ein Pkw ist, wird nur in § 4 Abs. 4 PBefG definiert. Die Bedeutung dieses Begriffes wird im Übrigen. auch vom KraftStG, als selbstverständlich vorausgesetzt. Sie entspricht der Definition vorgenannter Vorschrift und der bisherigen
Rechtsprechung des BFH zu § 9 KraftStG (nach Bauart und Einrichtung vorwiegend zur Beförderung von Lastern bestimmte Fahrzeuge).
- Das KraftStG verwendet vielfach verkehrsrechtliche Begriffe, die so zu verstehen sind, wie sie das Verkehrsrecht definiert oder ohne eine solche Definition versteht. Wie die Verkehrsbehörde einen Begriff versteht und vor allem, wie sie
ein bestimmtes Fahrzeug rechtlich einordnet, ist allerdings für das Finanzamt grundsätzlich nicht bindend; verkehrsrechtliche Entscheidungen sind also keine Grundlagenbescheide für die Kraftfahrzeugsteuererhebung.
Die Entscheidungsgründe eines zu diesem Thema beispielhaften Urteils des BFH möchten wir hier auszugsweise abbilden:
Fundstellen:http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen…eidungen-online / http://openjur.de/u/159997.htmlBFH · Urteil vom 24. Februar 2010 · Az. II R 6/08
a) Das KraftStG enthält keine ausdrückliche Definition des PKW; es verweist in § 2 Abs. 2 Satz 1 lediglich auf die "jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften, wenn nichts anderes bestimmt ist". Die verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten keine ausdrücklichen Bestimmungen des Begriffs des PKW oder des LKW. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat insoweit mehrfach entschieden, dass sich weder aus der Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt noch aus anderen verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechende Begriffsbestimmungen ergeben (Entscheidungen vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351; vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom 28. November 2006 VII R 11/06, BFHE 215, 568, BStBl II 2007, 338, jeweils m.w.N.).
Der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt vielmehr ein eigenständiger kraftfahrzeugsteuerrechtlicher PKW-Begriff zugrunde, der auf die ursprüngliche Begriffsbestimmung in § 10 Abs. 2 des KraftStG i.d.F. vom 30. Juni 1955 (BGBl I 1955, 418, 420) zurückgreift und der nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes enthalten ist (BFH-Urteil in BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20). Danach ist ein PKW ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung (zunächst höchstens sieben, heute höchstens neun Personen einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt ist (BFH-Beschlüsse in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom 30. Oktober 2008 II B 60/08, nicht amtlich veröffentlicht). Diese auf historischer Betrachtung beruhende Rechtsanwendung wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfindung und stellt eine anerkannte Methode der Gesetzesauslegung dar (Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 2009 1 BvR 3227/08, BFH/NV 2009, 2124).
Der Eignung und Bestimmung zur Personenbeförderung steht es dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass Fahrzeuge neben der Beförderung von Personen auch dem Transport von Gepäck oder anderer Güter im privaten oder gewerblichen Bereich dienen oder zu dienen bestimmt sind, wie dies z.B. bei Kombinationskraftwagen der Fall ist. Bestandteil des Regelungsplans des historischen Gesetzgebers war es nämlich, unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Kraftfahrzeuge als PKW zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt waren, nicht nur Personen (einschließlich ihres üblichen Gepäcks) zu befördern, sondern einem weiteren Hauptzweck zu dienen (BFH-Urteil vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747).
Die Abgrenzung zwischen LKW und PKW ist nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs vorzunehmen. Als für die Einstufung bedeutsame Merkmale sind von der Rechtsprechung z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers anerkannt worden (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1351, und BFH-Urteil in BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat grundsätzlich fest, präzisiert diese aber dahin, dass für die Abgrenzung zwischen einem PKW und einem LKW dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht sowie der Zuladung (Nutzgewicht) eines Fahrzeugs jedenfalls dann eine besondere und entscheidende Bedeutung zukommt, wenn bei serienmäßig hergestellten Fahrzeugen durch werksseitige oder nachträglich vorgenommene Modifikationen oder Ausstattungen (wie z.B. Verzicht auf eine zweite Sitzreihe, Verblechung der hinteren Seitenscheiben, Trennwand zwischen Fahrgastraum und Ladezone) die Möglichkeiten zur Personenbeförderung eingeschränkt werden, die Fahrzeuge aber nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (Karosserieform) sowie ihrer technischen Ausstattung (Fahrgestell und Motorisierung) einem annähernd baugleichen PKW-Typ (gegebenenfalls in der Karosserieform eines Kombinationskraftwagens) entsprechen.
Angesichts der Vorprägung solcher Fahrzeuge als PKW kommt ihre Besteuerung als LKW nach dem Fahrzeuggewicht erst dann in Betracht, wenn diese den typischen Gewichtsbereich und die regelmäßigen Zuladungsmöglichkeiten eines PKW deutlich überschreiten. Denn ein LKW wird maßgeblich durch die Möglichkeit geprägt, Lasten von erheblichem Umfang zu befördern. Diesem Gesichtspunkt entspricht die Besteuerung der LKW nach dem höchst zulässigen Fahrzeuggewicht, mit der der Gesetzgeber der durch das regelmäßig höhere Fahrzeuggewicht von LKW progressiv ansteigenden Beanspruchung der Straßen besondere Rechnung tragen will (BTDrucks 2/573 S. 9/10 - Begründung zum Verkehrsfinanzierungsgesetz 1954; BTDrucks 3/1247 S. 8 - Begründung zum Straßenbaufinanzierungsgesetz).
Diese gesetzgeberische Intention steht der Annahme, es liege ein LKW vor, jedenfalls bei solchen Fahrzeugen entgegen, die bauartbedingt weitgehend einem PKW entsprechen und sich auch hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast von einem PKW nicht wesentlich unterscheiden. Eine Besteuerung solcher Fahrzeuge als LKW nach dem Fahrzeuggewicht kommt deshalb erst dann in Betracht, wenn sie den typischen Gewichtsbereich und die gewöhnlichen Zuladungsmöglichkeiten von PKW deutlich überschreiten. Ein deutliches Überschreiten des gewöhnlichen Gesamtgewichts und der gewöhnlichen Zuladungsmöglichkeiten eines PKW liegt nur bei solchen Fahrzeugen vor, die ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg haben. Denn Limousinen oder Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 500 bis 2 700 kg und einer Zuladung von 500 bis 650 kg sind heute keine Seltenheit. Fahrzeuge, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (Karosserieform) sowie ihrer technischen Ausstattung (Fahrgestell und Motorisierung) einem annähernd baugleichen PKW-Typ entsprechen und die nicht sowohl ein zulässiges Gesamtgewicht von 2 800 kg als auch eine Zuladung von 800 kg überschreiten, gelten mithin stets als PKW und unterliegen wie diese der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG.
Bei Fahrzeugen mit Ladepritsche sowie bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und einer Nutzlast von mehr als 800 kg erfolgt die Abgrenzung zwischen PKW und LKW weiterhin entsprechend der bisherigen Rechtspraxis nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs und den von der Rechtsprechung dazu entwickelten Kriterien (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1351, und BFH-Urteil in BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20).
b) Bei dem Fahrzeug des Klägers, einem Opel ASTRA-F-LFW, handelt es sich um ein Fahrzeug, welches durch werksseitige Ausstattung nur eine auf die vordere Sitzreihe beschränkte Möglichkeit zur Personenbeförderung bietet, im Übrigen aber einem annähernd baugleichen PKW-Typ entspricht. Es könnte deshalb nur dann nach dem Gewicht als LKW besteuert werden, wenn es die unter II. 1. a genannten Gewichts- und Zuladungswerte erreichen würde. Da dies nicht der Fall ist, hat das FG im Ergebnis zutreffend eine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung des Fahrzeugs als LKW abgelehnt.
Weitere Fundstellen zu diesem Thema sind u.a.:
http://www.kfz-steuer.de/kfz-steuer_az-viib33305.php
http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ve…z-steuer-348355
http://www.autobild.de/artikel/zulass…kw-2791322.html
http://www.iww.de/wiso/archiv/kf…instufung-f3439http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ve…z-steuer-348355
http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ve…z-steuer-348355
http://www.autobild.de/artikel/zulass…kw-2791322.html
Ich hoffe mit meinen Ausführungen etwas zur Aufklärung bezüglich der Thematik steuerliche Einstufung beitragen zu können und verbleibemit freundlichen Grüßen
Ich werde die Tage
die Werksinformationen als PDF Datei bekommen, das die Ladefläche unter der Sitzbang bemessen wird,
und ich dann die Ladefläche mit mehr als 235cm und den Fahrgastraum von 195cm belegen kann.
Somit werde ich die 55% mehr Ladefläche als LKW weiterhin dem Zoll für die Fahrzeugsteuer belegen können.
... wer also , solch eine Dubble-Cabine & Transvan Steuer Info braucht, kann sich gerne per PN bei mir melden.
gibt es da ein pauschlapreis , oder was ist die platzmiete , die ihr dort vereinbart habt
Yipiiii Gib sehe ich dann auch mal wieder
Dunkelgraf: bitte für uns paar BREZELN einpacken
Boris ist dabei
und ich auch und AET mit dem AXG-TDI auch
was ist mit Silvio will der weje: nun auch
Gasmann: ... ist das nun eine ZUSAGE