Problem mit EIntragung von 215 75 r15 Reifen

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  • Hallo Leute,
    ich habe heute die BF Goodrich eingetragen bekommen (auf original Stahlfelge 15" ET55), allerdings hat er die Originalen Reifen nicht mehr auf der Liste gelassen.
    Eigentlich müssten die doch trotz Tachoanpassung von +0,8% noch im zulässigen Bereich sein.
    Habe das dann noch mal angesprochen und der Prüfer meint, bei einer Tachoanpassung dürfen die alten Reifen generell nicht mehr drin bleiben.
    Meines Wissens zählt aber laut EU Richtlinie darf der Tacho 10% +4km Abweichung haben, da wären die alten Reifen locker noch mit drinnen, da der Tacho jetzt ziemlich exakt eingestellt ist und der Reifenumfang "nur" 7,6 % größer ist.
    Er hat seine Vorgesetzten gefragt und die haben das auch verneint, diese Richtlinie hat keinen Interessiert etc.
    Wir seien ja in Hessen und da ist alles viel Strenger wegen Marburg etc. Da er mir aber nicht sagen konnte wo das so steht und geregelt ist sagte er nur er dürfe das ja entscheiden, und wenn seine vorgesetzten das so sagen dann ist das so.

    Was kann ich da jetzt noch machen ?

    Noch ist nichts eingetragen, weil das muss jetzt erst nach Marburg abgenickt werden und dann kann ich die Änderungen bei der Zulassungsstelle eintragen lassen.
    Aber hab halt schon alle Prüfgebühren bezahlt, zu einem anderen Prüfer gehen würde ich mir deswegen lieber sparen.

  • der Prüfer meint, bei einer Tachoanpassung dürfen die alten Reifen generell nicht mehr drin bleiben.

    Kenne ich auch nur so

    Meines Wissens zählt aber laut EU Richtlinie darf der Tacho 10% +4km Abweichung haben, da wären die alten Reifen locker noch mit drinnen, da der Tacho jetzt ziemlich exakt eingestellt ist und der Reifenumfang "nur" 7,6 % größer ist.

    Tachoangleichung wurde aber durchgeführt ! Hast du einen Nachweis, dass die Serienbereifung dazu passt ? Falls nein, ganz schlechte Karten.

    Wir seien ja in Hessen und da ist alles viel Strenger

    Korrekt !

    Was kann ich da jetzt noch machen ?

    1. Die von dir eingetragenen Reifengroessen fahren
    2. Nicht eintragen, Tachoangleichung rückgängig machen und Serienbereifung fahren
    3. Klagen auf Gleichberechtigung gem. EU Richtlinie (Kosten und Ausgang offen)
    4. Regelung ignorieren und hoffen, dass nie jemand deine Papiere und ggf. Serienbereifung kontrolliert bzw. in Frage stellt.

    2 Mal editiert, zuletzt von reimo (4. Dezember 2018 um 13:25)

  • Mit dem was er sagt, hat er Recht.

    Warum? Nun Er unterzeichnet und Er muss dafür gerade stehen. Darum macht er es genau so.

    Ein anderer Prüfer wird Dir das auch nicht umschreiben,

    Entweder so eintragen, ODER noch einmal zu einem anderen TÜV und vielleicht vorab fragen, was mit den Serienrädern passiert.

    Generell fahr ich vorab zum TÜV und äußere meine Wünsche, der Prüfer nennt mir was er braucht um dazu eine Aussage zu treffen.
    Dann passt es oder es passt so nicht. Dann fahre ich zum nächsten.

    Aber ich mach das NCHT in Hessen. Denn denen steht diese Prüfstelle in Marburg echt auf dem Arsch.

  • Generell fahr ich vorab zum TÜV und äußere meine Wünsche, der Prüfer nennt mir was er braucht um dazu eine Aussage zu treffen.
    Dann passt es oder es passt so nicht. Dann fahre ich zum nächsten.

    Hatte ich auch so gemacht. Alles vorher abgeklärt und war echt froh, dass er dann das Go zum Eintragen gegeben hat.
    Dabei habe ich das mit der Serienbereifung einfach total vergessen abzuklären.... mein Fehler. Dachte das wäre kein Problem die drinnen zu lassen weil die Tachoangleichung so minimal war.

    Allerdings, mal angenommen ich gehe jetzt zum TüV und möchte mir dann die 195/70r15 also die Serienbereifung eintragen lassen. Dann wäre womöglich ja das gleiche Prozedere nötig.
    Also ich lasse ein Tachugutachten machen und siehe da, alles ist innerhalb der Werte die vorgeschrieben sind trotz der Änderung /in diesem Falle dann also ohne Änderung, dann müssten ja die Originalen Reifen ohne Probleme eingetragen werden können und die neuen drin bleiben können, oder nicht ?

    Blöd nur, dass dann ein Haufen Kosten wieder anfallen, obwohl die Sache doch eigentlich klar ist... so rein rechnerisch... Eigentlich könnte man sich den Schritt doch sparen.

    Aber ich mach das NCHT in Hessen. Denn denen steht diese Prüfstelle in Marburg echt auf dem Arsch.

    Kann mir das leider nicht aussuchen, mein Syncro und ich sind halt hier gemeldet.... Auch wenn Du woanders das machen lässt, so läuft das generell immer über Marburg wenn das Fahrzeug in Hessen steht.

  • Kann mir das leider nicht aussuchen, mein Syncro und ich sind halt hier gemeldet.... Auch wenn Du woanders das machen lässt, so läuft das generell immer über Marburg wenn das Fahrzeug in Hessen steht.

    Ich kenn das Procedere in Hessen.. ;)
    Ich meinte "Nich in Hessen zum TÜV". Grundsätzlich.

    Komm einfach mal zum Stammtisch! Dann erklären Wir Dir das näher.

  • Naja das Thema ist eher rechtlich für Unfälle oder Versicherungsthemen relevant.
    Aber auch da ist das wohl eher nur ein Aufhänger, nicht unbedingt ein Freifahrschein in einer Verhandlung.

    Wenn man bei einer Fahrzeugkontrolle mit Serienbereifung die KFZ Papiere nicht dabei hat oder nur eine alte, nicht mehr aktuelle Kopie vom FZG Schein, dann kann das doch gar nicht kontrolliert werden :)

    Und auf die Idee auf ausgetragene Serienbereifung zu prüfen muss man erstmal kommen.
    Die Welt lacht über Deutschland.

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    2 Mal editiert, zuletzt von greenlimosine (11. Januar 2024 um 19:34)

  • Grundsätzlich ist das wohl so, dass bei einer Anpassung des Tachos (also Geschwindigkeitsanzeige UND Kilometerzähler) eben ein neuer Abrollumfag festgelegt wird und kleinere Bereifung dann eben nicht dazu passen könnte.

    Es steht in der EU-Richtlinie 75/443/EWG, dass der Geschwindigkeitsmesser bei nach 1991 zugelassenen Fahrzeugen bis zu zehn Prozent mehr anzeigen darf - plus einem Zuschlag von vier Kilometern pro Stunde.
    Jetzt könnte der Prüfer hingehen und ausrechnen ob die kleineren Räder noch im Toleranzbereich liegen oder nicht.
    Diese Richtlinie wurde übrigens durch die Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997 nochmals geändert, was aber nichts am Inhalt ändert.

    Im Gegenteil ... in der Änderung steht :
    Ab dem 1. Oktober 1997 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf ... das Geschwindigkeitsmeßgerät beziehen,
    - weder für einen Kraftfahrzeugtyp die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,
    - noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verbieten,
    wenn die Fahrzeuge die Anforderungen der Richtlinie 75/443/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, erfuellen.

    Zudem steht eindeutig im Anhang zu § 57 (Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler) der in der Bundesrepublik geltenden StVZO (Stand 18.05.2017), dass die oben schon genannte europäische Richtlinie anzuwenden ist.
    Die EU-Richtlinie ist in deutsches Recht überführt worden und somit zwingend anzuwenden.
    Das sollte die Herren Prüfer bitteschön beachten und entsprechend umsetzen, ansonsten verhalten sie sich nicht regelkonform.
    Wenn sie behaupten, dass hier nur die deutschen Gesetze zur Anwendung kommen, dann mögen sie das auch so machen.

    In Hessen werden die amtlich bestellten Prüfer nochmals von einer sogenannten Bündelungsbehörde kontrolliert, bevor die Zulassungsstelle die Betriebserlaubnis erteilt; also eine doppelte Prüfung.
    Ob in dieser Bündelungsbehörde tatsächlich Sachverständige sitzen oder vielleicht doch Juristen, dass habe ich noch nicht heraus bekommen.
    Fakt ist, dass die hessischen §21-Prüfer einen Heidenrespekt vor der Bündelungsbehörde haben und sich keinerlei Risiken aussetzen wollen.

    Ich würde mich mit den Prüfern aber nicht anlegen, sondern ihnen eher bei der Entscheidung helfen wollen.
    Man müsste ihnen also verständlich machen, dass sie sich bei Beibehaltung der Originalbereifung eben nicht gesetzeswidrig, sondern absolut korrekt verhalten,
    und dass die Bündelungsbehörde ihnen deshalb keinen Strick drehen kann.

    CU, Axel

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

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    Einmal editiert, zuletzt von greenlimosine (11. Januar 2024 um 19:33)

  • stimmt so nicht.
    Die technischen Änderungen werden auch inhaltlich geprüft.

    Mir sind Beispiele bekannt, wo die Betriebserlaubnis für vorher ordnungsgemäß positiv begutachtete Frontschutzbügel von der Bündeungsbehörde abgeschmettert wurden.

    Die Behörde bezog sich auf eine Änderung der Richtlinie für Frontschutzbügel, obwohl streitig ist, ob diese Richtlinie auch für vor deren Inkrafttreten in Betrieb genommene Fahrzeuge zwingend angewendet werden muss.
    Da sind "Meinungen" im Spiel und juristische Spitzfindigkeiten, jedoch keinerlei technischer Sachverstand.

    Alle Gesetze erlauben einen gewissen Spielraum, der vom Einen so aus gelegt wird, vom Anderen eben anders.
    Letztlich müssten Gerichte entscheiden, aber das ist dann wiederum Sache des Fahrzeughalters, der sich auf sowas aber in der Regel nicht einlässt ... wie einfach. :whistling:

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

  • greenlimosine:

    2011 war das noch nich so schlimm..
    Kam erst später.
    Und da wo ich hingeh, oder dort, oder dahin... sind n paar, klappt eigentlich immer alles.
    Von "TÜV Süd" fiel allerdings kein Wort... aber auch da hab ich n echt guten in Petto.

    UND dann erst wird gebündelt von der Behörde. Aber auch das immer recht super schnell.

    Nur zum TÜV ect geh ich in Hessen definitiv nich mehr!!!

  • Meine Einzelabnahme hat mit der Prüfer der Bündelungsbehörde in Marburg gleich abgelehnt, würde nich gehen :thumbdown: In Thüringen bei der Dekra war die Eintragung gar kein Problem :D

    Bin dann mit den ausgestellten Papieren bei mir vor Ort zur Zulassungsstelle, um die Abnahme in Fz-Papiere eintragen zu lassen, da haben die das Gutachten nach Marburg geschickt, weil die das letzte Wort haben X(

    Hab dann nochmal Briefmarkenanleckgebühr bezahlt, und Marburg hat es nochmal abgenickt 8|

    Das beste an der ganzen Sache, der Prüfer, der es gleich abgelehnt hat, hat seine Unterschrift unter das Gutachten gesetzt :D

    Danach bin ich mal dort hingefahren, und hab im Hof mal mein Freudentänzchen aufgeführt :hintern:

    In Hessen sind die echt anstrengend geworden :whistling:

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    Einmal editiert, zuletzt von greenlimosine (11. Januar 2024 um 19:33)

  • Ich weiß jetzt nicht mehr wo, aber ich habe mal gelesen, dass - auch wenn sie nicht im Kfz-Schein eingetragen sind - die Reifengrößen, die in der COC angegeben sind, immer zulässig sind. Und das ist ja nun mal die Größe der originalen Bereifung.

    Bei mir hat der TÜV die Zulässigkeit der größeren Reifen bescheinigt, ohne die Zulassungsbescheinigungen zu ändern. Ich habe ein Gutachten, dass ich in Kopie im Auto liegen habe. Bei der nächsten Eigentümerumschreibung soll das dann auch in den Schein übernommen werden. Die Abnahme erfolgte anhand eines Tachogutachtens, wobei dem TÜV-Prüfer egal war, ob eine Tachoanpassung vorgenommen wurde oder nicht. Ich hatte die Wegstreckenzahl selbst so geändert, dass die angezeigte Geschwindigtkeit fast exakt die tatsächlieh Geschwindigkeit ist. Mit der originalen Bereifung dürfte ich eine zulässige Tachovoreilung haben.

  • Wer sagt denn, dass der Tacho nicht mehr passt. Im Zweifel gilt die von axelb: genannte europäische Richtlinie und wenn die Tachoanpassung dazu führt, dass mit den 215/75 R15 die Geschwindigkeit exakt angezeigt wird, sind die 205/65 R15 auf jeden Fall innerhalb der zulässigen Toleranz, und damit auch zulässig. Auch wenn der Prüfer sie nicht in den Schein eintragen mag. Ich würde mich da locker machen und vielleicht die COC mitführen. Sollte man allerdings nicht im Auto liegen lassen, denn angeblich hat die denselben rechlichen Status wie der Kfz-Brief.

  • In Deutschland gilt für die Exekutive Deutsches Recht.

    Das mit der EU Richtlinie kannst du selbstverständlich auf dem Rechtsweg einklagen -wenn man will-

    Bei einer Kontrolle eine CoC und eine EU Richtlinie zeigen wird nicht reichen, leider

    Die Exekutive prüft nur die Zulässigkeit im Rahmen der gegeben Vorschriften in diesem Fall die Eintragung und die Fahrzeugpapiere.
    Für die Prüfung der Eintragung nicht zuständig

    Einmal editiert, zuletzt von reimo (5. Dezember 2018 um 15:21)

  • reimo:
    nun ist es aber so, dass im Zuge der Einführung der Zulassungsbescheinigungen anstelle von Fahrzeugbrief und -schein auch einige Angaben der alten Papiere weggefallen sind, beispielsweise die zweite zugelassene und bis dato eingetragene Reifengröße.

    Würde man das so auslegen wir Du das schreibst, dann wäre eine Verwendung der weggefallenen Größe unzulässig.
    Ist aber nicht so, siehe: "zulässige Reifengrößen - fehlende Angaben in der Zulassungsbescheinigung"

    und auch die oben von mir erwähnte StVZO hat im Anhang darauf hingewiesen, dass sie sich auf die EU-Richtlinien bezieht und diese somit in deutsches Recht überführt wurden.

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

    Einmal editiert, zuletzt von axelb (5. Dezember 2018 um 16:09)

  • reimo:
    nun ist es aber so, dass im Zuge der Einführung der Zulassungsbescheinigungen anstelle von Fahrzeugbrief und -schein auch einige Angaben der alten Papiere weggefallen sind, beispielsweise die zweite zugelassene und bis dato eingetragene Reifengröße.

    Würde man das so auslegen wir Du das schreibst, dann wäre eine Verwendung der weggefallenen Größe unzulässig.
    Ist aber nicht so, siehe: "zulässige Reifengrößen - fehlende Angaben in der Zulassungsbescheinigung"

    und auch die oben von mir erwähnte StVZO hat im Anhang darauf hingewiesen, dass sie sich auf die EU-Richtlinien bezieht und diese somit in deutsches Recht überführt wurden.

    Du hast absolut Recht, dass eine Reifengröße nicht in den Papieren stehen muss, damit sie gültig ist, seit dem Wegfall des Rattenschwanzes an gültigen Reifengrößen im großen Textfeld unten.
    Darum ging es mir gar nicht. Bei dem vom TE erwähnten Gutachten wird schon ein entsprechender Textzusatz dabei sein, der das eindeutig macht:

    Da steht dann nämlich sicher nicht drin "ZU 15.1/2 auch genehm....." sondern evtl ZU 15.1/2 NUR genehmigt ....." oder es wird einfach 15.1/2 ersetzt und unten ein text "Zu 15.1/2 auf Stahlfelge xyz usw.".


    Was ich sagen will, egal was eine EU Richtlinie vorschreibt, wenn es nicht in deinen Papieren steht, nützt es dir bei einer Kontrolle überhaupt nichts.

    Gut wäre es wenn der TE das Gutachten hier anonymisiert einstellen könnte.

    Auf dem Rechtswege einzufordern, keine Frage, wäre auf jeden Fall ein interessanter Fall.