Beiträge von Thilo 2

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    Zitat

    Original von Roviol


    Der bisher gültige Bescheid vom 31.10.2005 ist weder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO noch vorläufig gem. § 165 AO ergangen. Dieser Bescheid wurde nicht aufgehoben. Auch wurde er nach dem 01.05.2005 nicht unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt oder für vorläufig erklärt. Somit kann die Änderung der Besteuerung frühestens ab Verkündung des Gesetztes greifen. Für 2006 ist deshalb noch die bisherige Gewichtsbesteuerung anzuwenden.
    Ich verweise hinsichtlich der Rückwirkung auch auf aktuelle Regelungen im Einkommensteuergesetz. Bei Steuerstundungsmodellen nach § 15b EStG gilt die Neuregelung erst ab Verkündung des Gesetzes am 10.11.05. Ebenso greift die Änderung beim Betriebsausgabenabzug der Anschaffungs-/Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter erst ab 06.05.06 und nicht rückwirkend für das ganze Jahr 2006. Auch bei der Änderung der Erbschaftsbesteuerung wird es lt. BVG keine Rückwirkung geben. Nicht einmal für Bescheide, die bisher vorläufig sind.


    Hallo Roviol,

    erstmal vielen Dank für deinen Beitrag.
    Ich habe eine Frage zu dem vom mir zitierten Auszug:

    Ich habe noch nie einen KFZ-Steuerbescheid erhalten, der nicht "unter Vorbehalt der Nachprüfung" nach §12 Abs. 2 Nr. 1 AO verfasst wurde.
    Kann ich mich nicht auf das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot berufen, da ich diesen Satz in meinem vorherigen Bescheid von 2005 wo ich noch nach Gewicht versteuert wurde stehen habe?

    Ich meine, dass die Nachprüfungsfrist erst nach 4 Jahren verjährt.

    Grüße, Thilo

    Hallo zusammen,

    Ich habe gestern eine halbe Stunde in NRW mit zwei Expertinnen des Finanzamts telefoniert, eine davon mit 25 jähriger Berufserfahrung.
    Teilweise sollte mir auch ein schlechtes Gewissen eingeredet werden: "Sie haben ja jetzt lange genug so weinig bezahlt". Bei mir waren "lange genug" ca. 1,5 Jahre.

    In NRW sieht es soch aus:
    Bei der nutzbaren Bodenfläche von mindestens 50% muss es sich um eine freie Fläche für einen möglichen Gütertransport handeln.
    Wenn dort Einbauten vorhanden sind, wird diese Fläche nicht als Nutzfläche angesehen.

    Wie Rheinland Pfalz versteuert wäre falsch.
    Ich bräuchte ein Kennzeichen oder ein Steuerbescheid eines Fahrzeugs, wo trotz Einbauten die Fläche als Nutzfläche angesehen wird.

    Grüße,
    Thilo

    P.S.: Als unechtes Wohnmobil muss ich jetzt über tausend Euro nachbezahlen. Laut Finanzamt gibt es etliche Musterklagen, aber nur, was die Nachversteuerung von PKWs über 2,8 to. betrifft und keine einzige die sich auf das Problem der unechten Wohnmobile bezieht.