Daher, gibt es eine rechtliche Grundlage, die den Wechsel vorschreibt?
Meines Wissens nicht.
Meines Wissens schon...
Sowas steht ja in keinem Gesetz.
Das kommt vom KBA und wird per fachlicher Weisung über die Prüforga an die Prüfer weitergegeben.
Ursprung ist eine Fassung der technischen Anforderungen der Bauartprüfung nach § 22a StVZO Nr. 27 „Heizungen“ von 1973.
Die schreibt nach zehnjähriger Verwendung das Erneuern der Wärmetauscher durch Originalteile vor.
Für Warmluftheizgeräte mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, die eine Bauartgenehmigung gemäß der RL 2001/56/EG oder der UN-R122 haben, besteht keine generelle Pflicht zur Erneuerung der Wärmetauscher.
Kann also jeder gucken, was er für eine Kiste hat....
Im übrigen soll bei der HU der Korrosionstestbereich des Wärmetauschers beurteilt werden. Der lässt Rückschlüsse auf den Zustand des Wärmetauschers vor. unabhängig von der Zulassung der SH.
Steht in der UN-R122 und auch in der EG-Verordnung .
Bei den original verwendeten Fahrzeugen muss das Logo im 15° Winkel schräg verbaut sein, da sonst die leuchtende Fläche in Verbindung mit den Streifen in horizontaler Richtung zu groß wäre. Nur so hat VW bspw. die Genehmigung erwirkt.
Das mal nur am Rande . Deshalb wird es schwierig, an anderen Fahrzeugen eine Zulässigkeit zu erreichen, unabhängig von der jeweiligen Bauartgenehmigung...
ZU S.1:MAX.S-PL.*ZU 18-20:L.BIS 5013,B.1870, H.BIS 1945 U.ZU G:BIS2093*ZU F.1/F. 2:+100 U.ZU 7.1-8.3:H.+70 B.ANH-BETRIEB*ZUL.GES-GEW.D.ZUGES MAX.4500KG*FZ GRUPPE III*WW.AHK LT.EGTG/ABE*
ZIFF.22,23 UND 33: 215/60R16 99H REINF.;215/60R16 99H REINF.*ZIFF.12:MAX.S-PL.* ZIFF.13: LANG BIS 5013,BREIT 1870, HOCH BIS 1945 U.ZIFF.14:BIS2093 JE NACH AUSR .*ZIFF.15:+100 U.ZIFF.16:H.+70 B.ANH-BETRIEB*ZIFF.20 BIS 23 A. FELGE 6JX16H2,ET 53MM*ZIFF.20 BIS 23 AUCH GEN.: 225/60R16 102H REINF.A.FEL-GE 7JX16H2,ET 49MM*ZIFF.27 GEN.:E13 00-0175 OD.E13 00-0050 FALLS WERKSEITIG MON- TIERT*ZUL.GES -GEW.D.ZUGES MAX.4500KG*FZ GRUPPE III*