Womo zulassung

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  • habe nen Topstar Bj 99 2,5tdi mit Womozulassung über 2,8t ohne DPF gekauft wieviel Steuern erwarten mich denn nun.
    Wird der als Womo nach Klasse S2 besteuert also 290€ oder als pkw mit 430€?

    Daten mal fix

    0603 44201N5

    96/69/EG I

    So.Kfz Wohnmobil

    Geschlossen

    14.1 0633

    F1 2620

    MFG

  • verschoben von Wohnmobil- und Wohnwagentechnik nach Steuerbo(a)rd

    Viele Grüße,
    Krabbe

    Achtung: Viele Hersteller verkaufen unfertige Autos! Sie haben vergessen, alle Räder mit dem Motor zu verbinden!

  • Das kommt drauf an, ob du eine Stehhöhe von 1,70m hast (Aufstelldach zum Beispiel). Dann brauchst du noch Kocher und Spüle (sofern nicht schon vorhanden) dann müsste es mit 290 € klappen. Über 2,8t haste ja bereits. Hast du keine Stehhöhe, wird dein Bus als PKW versteuert. ->Ca. 400 €. Kommt auch ein bisschen aufs Finanzamt drauf an, ob du dein bus auch wirklich als PKW versteuern kannst. Ich habe auch ein WoMo über 2,8t und zahle PKW Steuer, aber WoMo Versicherung.

  • Also Stehhöhe hab ich nicht ist eigentlich ni weiter drin

    Das ist ein sogenanntes flsches Wohnmobil oder?

    gruss sven

  • Unechtes Wohnmobil ist eigentlich so der Begriff was du meinst. Also versuchen kann manns, aber ich denke, du wirst die PKW-Steuer zahlen müssen. Sei froh, dass du schon WoMo eingetragen hast. Bis ich das hatte von PKW auf WoMo. Hab ich ein paar mal gezittert...

  • Die Auflastung auf 2,81to spielt hier keine Rolle. Ist wie geschrieben ein unechtes WoMo, kann als WoMo sehr günstig versichert werden, löhnt aber beim Finanzamt PKW Steuer. Lohnt sich trotzdem.

    E10 ist Mist... es macht Dieselmotoren kaputt

  • Hab mal was gelesen mit Heckzelt Kocher und Spüle im Heckverbaut.
    Irgend eine Firma aus Hanover hat da doch soger Gutachten gegen harte Währung für den Widerspruch gegen den Steuerbescheid verkauft?
    Geht das noch oder gibts die Firma noch weiss da einer bescheid?
    Gruss

  • Um beim Finanzamt als Wohnmobil anerkannt zu werden, brauchst du - im - Wohnmobil eine Stehhöhe. Ein Aufstelldach reicht. Andere Tricks gibt es nicht.

  • Hab mal was gelesen mit Heckzelt Kocher und Spüle im Heckverbaut.
    Irgend eine Firma aus Hanover hat da doch soger Gutachten gegen harte Währung für den Widerspruch gegen den Steuerbescheid verkauft?
    Geht das noch oder gibts die Firma noch weiss da einer bescheid?

    Vergiss es - die Stehhöhe muß im Fahrzeug sein, und unter der geöffneten Heckklappe ist einfach nicht im Fahrzeug. Solch ein Gutachten etc. nutzt nur einem - der Firma die es für teures Geld verkauft. Das Finanzamt wird sich dadrüber nen Ast lachen.

    Also - wenn Du wirklich was tun willst - Hochdach, Aufstelldach oder Hubdach.

    E10 ist Mist... es macht Dieselmotoren kaputt

  • Und das mit den zGG > 2,8t würde ich mir auch noch mal gut überlegen (evtl. Ablasten), da Du Dich sonst an jedes LKW-Überholverbot halten musst!

    Grüße, Johannes


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    Twenty Years from now you will be more disappointed by things that you didn't do. Then the ones you did.

    -- Mark Twain


  • Unsinn.

    Du kannst gerne Nachlesen (Gesetze und diverse Urteile):

    Zitat

    Beim Zeichen 277 StVO gilt das Überholverbot - nach dem ausdrücklichen Wortlaut der StVO - für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen lediglich Pkw und Kraftomnibusse. Es handelt sich hier um eine abschließende und nicht nur beispielhafte Aufzählung der Ausnahmen. Da das Wohnmobil nicht unter die ausgenommenen Fahrzeugkategorien fällt, bedeutet dies, daß unter das Überholverbot von Zeichen 277 StVO alle Wohnmobile fallen, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 2,8 t beträgt (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., 1993, § 41 StVO Rdnr. 248 zu Zeichen 277 und §18 StVO Rdnr. 19 sowie §23 StVZO Rdnr. 18; OLG Braunschweig DAR 1993, 478 f.)

    Grüße, Johannes


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  • Zeichen 277 gilt ab 3,5 Tonnen und nicht ab 2,8 Tonnen. Spielt hier also nur eine Rolle, wenn ein nicht ganz kleiner Anhänger an dem Bus hängt.

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  • Ja, hast recht. Wurde offensichtlich von 2,8t auf 3,5t geändert. Im Urteil des OLG Braunschweig von 1993 galten noch die 2,8t.

    Grüße, Johannes


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    -- Mark Twain

  • mich ins Schwitzen zu bringen.

    Das hätte mich schon getroffen wenn ist man doch gleich am meisten unterwegs am Sa o. So.
    :whistling:

  • 8) Es wurden scheinbar diverse Regelungen an die EU Rechtsvorschriften angepasst.

    Da ich wahrscheinlich, aus Versicherungs-Gründen, meinen Bulli auch als WoMo zulassen will, war ich auch erstmal wg. dieser vermeintlichen 2,8t Grenze irritiert.

    Da war die EU ja dann mal für was nütze...

    Grüße, Johannes


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    -- Mark Twain

  • Die 2,8 t-Grenze spielt nur noch eine Rolle, wenn es um das Parken auf Gehwegen geht. (Drüber ist es verboten auf Gehwegen zu parken, wenn Parkplätze auf dem Gehweg ausgewiesen sind.)
    Für die anderen Vorschriften, bei denen es um die 2,8 t-Grenze ging (LKW-Schild, LKW-Überholverbot, 80 km/h Tempolimit etc.) wurde das Gewichtslimit, wenn ich mich nicht irre, 1998 oder 1999 auf 3,5 t angehoben.

    Viele Grüße,
    Krabbe

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