Tachoanpassung (Kilometerstand) => rechtliches

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  • Da hier regelmäßig Zweifel an der Zulässigkeit von Anpassungen des Kilometerstandes vorherrschen, will ich mal kurz für Klarheit und Rechtssicherheit sorgen:

    Hier einige Erläuterungen zur aktuellen Gesetzeslage in Deutschland:

    Seit August 2005 gibt es den §22b des Strassenverkehrsgesetzes (StVG).

    Dieser Paragraph beschreibt den Straftatbestand des

    Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern” .

    Die ausufernden Manipulationen an Tachometern und der daraus resultierende öffentliche Druck, machten die Schaffung eines Gesetzes, welches Wegstreckenzählermanipulationen unter Strafe stellt, notwendig.
    Mit dem §22b StVG wurde dieses Gesetz geschaffen.
    Kerngedanke des Gesetzes ist es, den Verbraucher beim Kauf eines Fahrzeuges vor einem Betrug zu schützen.
    Nachdem seit Einführung des Gesetzes Rechtsunsicherheit darüber geherrscht hatte, ob Reparaturen an Tachometern und die dazu benötigten Werkzeuge illegal sind, hat das Bundesverfassungsgericht für Klarheit gesorgt :


    Software für Reparatur, Justierung oder Wiederherstellung des originalen Kilometerstandes ist legal, ebenso dessen Einsatz, also die Tachoanpassung.


    Dem Gesetzgeber kam es bei der Schaffung des § 22 b Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht darauf an, jegliche Formen des Einwirkens auf Wegstreckenzähler, etwa zum Zwecke der Justierung oder Reparatur unter Strafe zu stellen. Die Strafnorm zielt vielmehr auf die vorbeugende Bekämpfung betrügerischer Täuschungen über die tatsächliche Laufleistung von Kraftfahrzeugen im Bereich des Gebrauchtwagenhandels.

    Ein Verfälschen ist demgegenüber nicht gegeben, wenn auf den Wegstreckenzähler zu Zwecken der Reparatur, Justierung, Konvertierung oder Datenrestauration eingewirkt wird, weil diese Handlungen auf die Gewährleistung oder Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit des Wegstreckenzählers, also auf die Anzeige der tatsächlichen Laufleistung des Kraftfahrzeugs, abzielen.

    Aktenzeichen : 2 BvR 1589/05
    http://www.123recht.net/article.asp?a=16676

    Manipulationen an Wegstreckenzählern zum Zwecke des Betrugs sind weiterhin strafbar, gemäss §22b StVG .

    Hier ist der Wortlaut des Gesetzestextes:

    § 22b StVG
    M
    issbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern

    (1)

    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1.

    die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist,
    dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst,

    2.

    die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist,
    durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder

    3.

    eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt.
    (2)

    In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.

    (3)

    Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.


    Diesen gut recherchierten Beitrag habe ich dem GTI-TDI-Forum entnommen, der auf eine Seite der VAGdashCOM GmbH verweist.

    Da es sich um allgemeine und frei verfügbare Informationen handelt und es sich zudem um eine positive Werbung für das Unternehmen handelt, unterstelle ich die Zustimmung der Verlinkung.

    CU, Axel

    ..

    Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, daß er tun kann was er will, sondern daß er nicht tun muß, was er nicht will.

    Zitat: Jean-Jaques Rousseau - Schriftsteller und Philosoph (*28.06.1712 †02.07.1778 )

  • axelb 19. Juli 2019 um 22:43

    Hat das Thema geschlossen.