Frontbügel

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  • Zunächst würde ich mich erkundigen, ob Du einen TÜV findest, der Dir das Teil noch einträgt. Ist meines Wissens seit 01. Januar 2006 eigentlich nicht mehr möglich.

    Dann wäre es wichtig zu wissen, von welcher Firma der kommt und ob es eine Seriennummer gibt. Mit Seriennummer -> schlecht. Beim Hersteller erkundigen. Ohne Seriennummer -> müsste ich mal kramen, ich habe den auch eingetragen, also müssen irgendwo noch die Unterlagen rumgfliegen. Meiner ist von Cobra.

    Eingetragen werden muss das Teil auf jeden Fall, da der Bügel im Gegensatz zu den Coco-Rohren die Außenmaße des Fahrzeugs verändert.

    Viele Grüße, Wolfgang :kewl: (Nordherde)

    Das macht man so in einer Herde!

    Garage103.de

    Einmal editiert, zuletzt von WHS (7. Januar 2006 um 14:11)

  • Wenn eine Anbaubescheinigung vorhanden ist => dann wird noch immer eine Eintragung vorgenommen.

    Wenn diese Fehlt: Keine Chance.

    Du brauchst also mindestens den Hersteller, vermutlich auch noch die Modellbezeichnung. Ansonsten: Kannste knicken.

    Ist das Teil zufällig aus .nl? Wenn ja: Dort gibt's viele Sachen ohne ABE und Anbaubescheinigung für die deutschen Ämter. Sind daher in .de nicht zulässig.

    CU Martin

  • X_FISH

    das ist so nicht ganz richtig denn seit 01.01.2006 ist es nicht mehr möglich diese Teile eintragen zu lassen den die neue EU Verordnung ist mit diesem Tage wirksam geworden alle Fahrzeuge die die Eintragung vor dem 31.12.2005 bekamen genießen dann Bestandsschutz

  • habe mich vorige woche während der wohnmobileintragung mit dem tüvmenschen darüber unterhalten , und der sagt , das ab 1.1.2006 zwar die eu richtlinie in kraft getreten ist ,aber in deutschland noch keine gesetzliche grundlage dafür da ist , die dinger nicht einzutragen ,
    d.h. ein wohlgesonnener prüfer kann sie immernoch eintragen .
    gruß
    dirksyncro

  • Ja ist aus NL ;)
    Nagelneu und inklusive versandkosten 230,- Euro :D
    Ohne ABE u.s.w. 8o
    Mal gucken wenn das Teil da ist von welchem hersteller das ist.
    Und dann zum Tüv 8)
    Ich stell mich einfach dumm und sag ich hab das teil schon länger drann und dachte das muss jetzt 2006 eingetragen werden ?!?! ?(
    Mal gucken ob das klappt.
    Wenn nicht ist er halt nicht eingetragen.... :O

    Einmal editiert, zuletzt von T4-Caravelle (7. Januar 2006 um 19:47)

  • @ all

    ich revidiere mal meine Aussage´

    habe gerade nochmal in unserem TÜV Ticker nachgeschaut

    Frontschutzbügel können aufgrund einer verlängerten Übergangsfrist eingetragen werden allerdings nur nach gründlicher prüfung durch TÜV oder Dekra.

    Zitat :

    Die Regelungen treten erst in Kraft mit der noch ausstehenden Veröffentlichung durch den EU-Ministerrat. Die Regelung wurde am 26.Mai 2005 im EU-Parlament verabschiedet. Der EU-Ministerrat hat bis 22.09.2005 die Regelung noch nicht veröffentlicht.

    Gem. Schreiben des KBA ( Kraftfahrt Bundesamt ) gelten Frontschutzschutzbügel, die die Grenzwerte der EU Richtlinie erfüllen, als nicht starr.

    Die gesetzlichen Übergangsfristen werden in der ausstehenden Veröffentlichung durch den EU-Ministerrat festgeschrieben.


    So und jetzt kommt eine lange Erklärung die den Ankündigungen und Auflagen gar nicht mehr so entspricht :


    Amtsblatt der Europäischen Union
    RICHTLINIE 2005/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates


    Diese Richtlinie dient der Verbesserung der Sicherheit der Fußgänger und Fahrzeuge durch passive Maßnahmen. Sie legt technische Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen in Bezug auf Frontschutzsysteme fest, die als Originalteile an Fahrzeugen angebracht sind oder als selbstständige technische Einheiten in den Handel kommen.

    Artikel 3: Vorschriften für die Typgenehmigung
    (1) Ab dem 25. August 2006 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf Frontschutzsysteme beziehen, für einen neuen Fahrzeugtyp mit einem Frontschutzsystem, das den in Anhang I und Anhang II festgelegten Vorschriften entspricht,
    a) die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der nationalen Typgenehmigung nicht verweigern;
    b) die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme nicht untersagen.

    (2) Ab dem 25. August 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für einen neuen Typ von Frontschutzsystemen, der als selbstständige technische Einheit in den Handel kommt und den in Anhang I und Anhang II festgelegten Vorschriften entspricht,
    a) die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der nationalen Typgenehmigung nicht verweigern;
    b) den Verkauf oder die Inbetriebnahme nicht untersagen.

    (3) Ab dem 25. November 2006 verweigern die Mitgliedstaaten für einen neuen Fahrzeugtyp mit einem Frontschutzsystem oder für einen neuen Typ eines Frontschutzsystems, der als selbstständige technische Einheit in den Handel kommt, die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der nationalen Typgenehmigung, wenn er nicht den in Anhang I und Anhang II festgelegten Vorschriften entspricht.
    (4) Ab dem 25. Mai 2007 werden die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf Frontschutzsysteme beziehen, im Falle von Fahrzeugen, die nicht den in Anhang I und Anhang II festgelegten Vorschriften entsprechen,
    a) die gemäß der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie betrachten;
    b) die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die nicht mit einer Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG versehen sind, verweigern.
    (5) Ab dem 25. Mai 2007 gelten die in Anhang I und Anhang II festgelegten Vorschriften für Frontschutzsysteme, die als selbstständige technische Einheiten in den Handel kommen, für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG.

    Artikel 5: Überprüfung
    Bis zum 25. August 2010 überprüft die Kommission im Lichte des technischen Fortschritts und der gewonnenen Erfahrungen die technischen Vorschriften dieser Richtlinie und insbesondere die Bedingungen für die Vorschrift einer Prüfung mit dem Hüftform- Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem, die Aufnahme einer Prüfung mit dem Erwachsenenkopfform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem und die Spezifikation einer Prüfung mit dem Kinderkopfform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind Gegenstand eines Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat.
    Falls aus dieser Überprüfung hervorgeht, dass eine Anpassung der technischen Vorschriften dieser Richtlinie angezeigt ist, wird diese Anpassung im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG genannten Verfahren vorgenommen.

    Artikel 8: Selbstständige technische Einheiten
    Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Verwendung von Frontschutzsystemen, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie als selbstständige technische Einheiten in Verkehr gebracht wurden, zu untersagen oder einzuschränken.

    Artikel 9: Inkrafttreten
    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.(16.12.2005)

    Artikel 10: Adressaten
    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    3. PRÜFVORSCHRIFTEN
    3.1. Frontschutzsysteme müssen, um zugelassen zu werden, folgende Prüfungen bestehen:

    3.1.1. Beinform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem. Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Der größte dynamische Kniebeugewinkel darf höchstens 21,0°, die größte Knie- Scherverschiebung höchstens 6,0 mm und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung höchstens 200 g betragen
    .
    3.1.1.1. Im Hinblick auf die Typgenehmigung von Frontschutzsystemen als selbstständige technische Einheiten für die Verwendung ausschließlich an genau bezeichneten Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,5 t, die vor dem 1. Oktober 2005 typgenehmigt wurden, oder an Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,5 t können die Bestimmungen der Nummer 3.1.1 durch die Bestimmungen entweder der Nummer 3.1.1.1.1 oder der Nummer 3.1.1.1.2 ersetzt werden.

    3.1.1.1.1. Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Der größte dynamische Kniebeugewinkel darf höchstens 26,0°, die größte dynamische Knie-Scherverschiebung höchstens 7,5 mm und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung höchstens 250 g betragen.

    3.1.1.1.2. Es werden Prüfungen am Fahrzeug mit angebautem Frontschutzsystem und ohne angebautes Frontschutzsystem mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Beide Prüfungen werden im Einvernehmen mit der zuständigen Prüfstelle an vergleichbaren Orten durchgeführt. Die Werte für den größten dynamischen Kniebeugewinkel, die größte Knie-Scherverschiebung und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung werden aufgezeichnet. In jedem einzelnen Fall darf der für das Fahrzeug mit angebautem Frontschutzsystem gemessene Wert 90 % des für das Fahrzeug ohne angebautes Frontschutzsystem gemessenen Werts nicht übersteigen.

    3.1.1.2. Wenn die untere Höhe des Frontschutzsystems mehr als 500 mm beträgt, ist anstelle dieser Prüfung die Prüfung mit dem Hüftform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem gemäß Punkt 3.1.2 durchzuführen.

    3.1.2. Hüftform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem. Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte darf 7,5 kN und das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment 510 Nm nicht übersteigen. Die Prüfung mit dem Hüftform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem ist durchzuführen, wenn die untere Höhe des Frontschutzsystems im Stoßfängerbereich in der Prüfposition mehr als 500 mm beträgt.

    3.1.2.1. Im Hinblick auf die Typgenehmigung von Frontschutzsystemen als selbstständige technische Einheiten für den Anbau ausschließlich an genau bezeichneten Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,5 t, die vor dem 1. Oktober 2005 typgenehmigt wurden, oder an Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,5 t können die Bestimmungen der Nummer 3.1.2 durch die Bestimmungen entweder der Nummer 3.1.2.1.1 oder der Nummer 3.1.2.1.2 ersetzt werden.

    3.1.2.1.1. Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte darf 9,4 kN und das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment 640 Nm nicht übersteigen.

    3.1.2.1.2. Es werden Prüfungen am Fahrzeug mit angebautem Frontschutzsystem und ohne angebautes Frontschutzsystem mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Beide Prüfungen werden im Einvernehmen mit der zuständigen Prüfstelle an vergleichbaren Orten durchgeführt. Die Werte für die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte und für das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment werden aufgezeichnet. In jedem einzelnen Fall darf der für das Fahrzeug mit angebautem Frontschutzsystem gemessene Wert 90 % des für das Fahrzeug ohne angebautes Frontschutzsystem gemessenen Werts nicht übersteigen.

    3.1.2.2. Wenn die untere Höhe des Frontschutzsystems weniger als 500 mm beträgt, ist diese Prüfung nicht erforderlich.

    3.1.3. Hüftform-Schlagkörper gegen die Vorderkante des Frontschutzsystems. Diese Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h durchgeführt. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls im oberen und unteren Teil des Schlagkörpers auftretenden Aufprallkräfte sollte ein mögliches Ziel von 5,0 kN und das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment einen möglichen Richtwert von 300 Nm nicht übersteigen. Beide Ergebnisse werden lediglich zu Überwachungszwecken aufgezeichnet.

    3.1.4. Kinder-/Kleiner Erwachsenenkopfform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem. Diese Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 35 km/h unter Verwendung eines Kopfform-Schlagkörpers für Kinder/ kleine Erwachsene mit einem Gewicht von 3,5 kg durchgeführt. Der aus dem Ergebnis der Zeitaufzeichnungen des Kopfform-Beschleunigungsmessers ermittelte HPC-Wert gemäß Nummer 1.15 darf in keinem Fall den Wert 1 000 übersteigen.


    Das sind auch für mich neue Sachlagen in die ich mich dann ersteinmal einlesen muss

  • @ T4-Caravelle:

    Na dann erkenne ich dich wenigstens an dem Bügel.
    Hast ja leider nicht geantwortet. ?(

    Vielleicht sieht man sich ja mal.

    der andere Caravelle Fahrer aus deiner Nähe. ;)

    Robin

    boards, bikes, beer and bit.... !!!
    no girls on powder days!
    Piste und Powder statt Pelz und Prosecco !!!
    god save the powder!
    pray for snow

  • Hi Robin,
    noch ist er nicht drann.. :D
    Die Seitenschweller für mein langen Radstand gibts nächsten Monat auch noch von dem...
    du hast mir doch nichts geschrieben ?
    Hab nichts bekommen...


    Gruss Florian :D

    2 Mal editiert, zuletzt von T4-Caravelle (8. Januar 2006 um 14:20)

  • Hallo T4-Caravelle,

    ich habe meinen Bügel (Projektzwo) anfang Feb.06 eintragen lassen. Das war kein Problem. Voraussetzung war das Teilegutachten oder eine ABE. Ohne Teilegutachten sind die Bügel nach Dekra Auskunft nicht mehr eintragungsfähig. Die Frage, wie das denn beim Unimog im Wald zum Holzrücken wird, konnte nicht beantwortet werden.

    Für den Projektzwo Bügel sind natürlich Kopiervorlagen vorhanden!

    MFG
    Marcus

  • @ T4-Caravelle

    Wenn du mit den Frontbügeln ohne Eintragung mal einen auf die Hörner nimmst, kannste sicher eine Menge Probleme bekommen - die Dinger werden schließlich nicht so aus Spaß verboten.

    Hoffe daß das niemals passiert!

    Wie sieht es mit der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug aus - erlischt die nicht, wenn man nicht eintragungsfähige Teile anbaut?

    Gruß
    Peter

  • Und hast des mit der eintragung hinbekommen war bei mir kein problem. unterlage ABE und weiter info mailoder PN :tongue: