Huppala. Gut, dann wollte ich nicht weiter stören
Ich bin gerade dabei meinen Einspruch zu schreiben.
ZitatAlles anzeigenBegründung:
Sie haben meinen LKW T5 (langer Radstand - daher Personenbeförderungsfläche < Ladefläche) als PKW besteuert aufgrund folgendem Paragraphen:
Kraftfahrzeugsteuergesetz
§ 18 Übergangsregelung - Absatz 12:
(12) Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden.Nach dieser Definition wird die Feststellung der Zulassungsbehörde hinsichtlich der Fahrzeugklasse und Aufbauart mit der Berücksichtigung des §2 Absatz 2a verglichen. Sollte die Defintion der Zulassungsbehörde eine geringere Steuer hervorbringen als §2 Absatz 2a, so darf dann nach §9 Absatz 1 Nummer 2 besteuert werden (PKW).
§2 Absatz 2a ist im aktuellen Gesetz gestrichen worden. Insofern liegt die Feststellung der Zulassungsbehörde nicht unter der Besteuerung nach § 2 Absatz 2a und es darf demnach nicht nach PKW regeln besteuert werden, sondern nach der Feststellung der Zulassungsbehörde.§2 Absatz 2 schreibt dies auch so vor:
Dieser Feststellung nach ist mein T5 ein LKW (Fahrzeugart: Lastkraftwagen | Emissionsschlüssel 0654 (LKW)) und bitte auch genauso zu versteuern.
Bitte korrigieren Sie mich, wenn ich falsch liege.
Mal sehen, was ich als Antwort bekomme.
Oder habe ich einen Denkfehler?
Ok, Denkfehler gefunden, es gilt § 2 Absatz 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung...
Damit gilt:
Nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 KraftStG in der bis 11.12.2012 geltenden Fassung fallen Geländewagen und andere Fahrzeuge mit 3 – 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg (Klasse N1), die über einen Aufbau als Lkw (Aufbauart BA) oder als Van (Aufbauart BB) verfügen unter die Regelung des § 18 Abs. 12 KraftStG und werden nach den Tarifen für Personenkraftwagen besteuert, wenn sie vorrangig zur Beförderung von Personen ausgelegt und gebaut sind. Hiervon geht der Gesetzgeber insbesondere dann aus, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs ist. Für diese Einordnung bezieht sich die Vorschrift ausdrücklich auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates. Hiernach sind Merkmale für Geländewagen insbesondere Allradantrieb und Sperrdifferenzial. Darüber hinaus muss ein solches Fahrzeug Mindeststandards in Bezug auf Steigfähigkeit, Überhangwinkel und Bodenfreiheit erfüllen. Sind die Bedingungen erfüllt, werden die verkehrsrechtlich als Fahrzeuge der Klasse N1 (s. o.) eingestuften Kfz innerhalb dieser Fahrzeugklasse mit dem Symbol "G" gekennzeichnet.
Wenn man das jetzt alles zusammenrechnet, sollte, aufgrund der Tatsache, dass beim T4 / T5 mit LR trotzdem die Ladefläche größer als die Fläche zur Personenbeförderung ist, eine LKW-Besteuerung verpasst bekommen.
Au weia. Ich werde berichten. Meinen Einspruch muss ich noch umformulieren.
Grüße, Danone