rechtliches zum Thema Xenon-Nachrüstung

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  • Zitat

    Original von Mikart

    Ich kann jedoch auch den Scheinwerfer an jedes xbeliebige Kfz schrauben und zum TÜV fahren und mir den ordnungsgemäßen Zustand der Lichttechnischen Anlage bestätigen lassen. Der wird dann schauen ob alle nötigen Elemente (fernlich, Ablendlicht etc) vorhanden und den Vroschriften entsprechend angebaut sind. Die Lichttechnische Begutachtung ist ja durch das E Zeichen gegeben.

    Und deswegen kann man 7er Xenonscheinwerfer in die entsprechenden halter der P2 DE einbauen und mit ALWR und SWR auch eintragen lassen.


    Genau so ist es. Zusätzlich muss gesagt werden:

    Der "gemeine Endverbraucher" - Fahrzeugbesitzer - ist in der Pflicht und Schuldigkeit das An/Eingebaute prüfen und abnehmen zu lassen. Prüft der Tüffer das und meint es sei alles Rechtlich OK, hat man alles mögliche getan eine Rechlich EINWANDFREIE und Gerichtlich auch standfeste Sache in der Tasche.

    Ist wie bei vielen der Umbauten (die auch im TV zu sehen waren - LT zb), die dann bei erneuter und GENAUER Prüfung - allen Regelungen/Vorgaben/Gesetzlichen Maßnahmen entsprechen. Obwohl es erst als "nichtig" und illegal erklärt wurde. :rolleyes:

    Das ist dann im Endeffekt aber deren Sache, als Endverbraucher hat man Schriftstück was nach LEGALER Abnahme Rechlich einwandfrei ist.

  • Ich möchte dazu hier noch einmal ein paar Thesen aufstellen, so wie sie mir bekannt sind.

    Der Austausch auf andere Scheinwerfer, die an der selben Position wie die ursprünglichen montiert sind, braucht nicht von einem aaS abgenommen zu werden.
    Auch die Art des Scheinwerfers spielt dabei keine Rolle.

    Wir haben früher oftmals beispielsweise die herkömmlichen Bilux Scheinwerfer diverser Autos gegen H4 Einsätze ausgetauscht, ohne dass dieser Umbau extra abgenommen werden musste.

    Ein Umbau von Halogenlicht auf Xenon stellt m.E. einen vergleichbaren Umbau dar.
    Hat man hier tatsächlich eine Anpassung der Richtlinien vorgenommen, oder sind das nur Stammtischparolen?

    Wenn dem nämlich nicht so wäre, dann könnte man einen zugelassenen Xenon-Scheinwerfer (z.B. den von HELLA) problemlos in ein beliebiges Auto bauen, sofern an der Stelle früher auch der "normale" Scheinwerfer gesessen hat.
    Natürlich müssen auch die restlichen Zulassungsvorschriften für Xenons eingehalten werden (SRA und ALWR).
    Ich behaupte aber, dass der Umbau nicht von einem Sachverständigen abgenommen werden muß, da mir dazu keine Richtlinien bekannt sind.
    Allenfalls der Umbau von manueller LWR auf ALWR ist abnahmepflichtig.

    Kann mich mal jemand dazu (bitte mit Fakten) belehren?

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

  • Moin,

    *staubwegwisch* Ist zwar schon älter, aber ich kann die letzten Fragen von axelb beantworten:

    Kann mich mal jemand dazu (bitte mit Fakten) belehren?

    gern!

    Ich behaupte aber, dass der Umbau nicht von einem Sachverständigen abgenommen werden muß, da mir dazu keine Richtlinien bekannt sind.
    Allenfalls der Umbau von manueller LWR auf ALWR ist abnahmepflichtig.


    Ich kenne den Umbau aus dem Passat-Forum, hatte selber alle nötigen Teile für einen legalen Umbau. Bin seinerzeit zum TÜV gefahren und hab mit dem Prüfer meines Vertrauens gesprochen und ihm mein Vorhaben genau erklärt. Seine Antwort:

    "Mach, bau um und fahr damit rum! Dadurch das alle Teile geprüft sind, ist das überhaupt kein Problem und MUSS NICHT zwangsweise eingetragen werden. Gibts ne Mängelkarte, dann kommste her, ich stempel dir die ab. Oder du baust es ein, kommst eben her und ich trags dir ein, dann hast du auf Dauer weniger Probleme, weil das Auto ja schon so alt ist."

    Ging auch um einen 1992er Passat 35i. Basis wären die Hella-DSW gewesen, Scheinwerfereinsätze mit Xenon-Freigabe von BMW, originale Hochdruckscheinwerferreinigung, Hella Nachrüstsatz ALWR, Hella/BMW-Vorschaltgeräte

    mfG Sascha

    Will wieder Bus fahren...

    NFZ-Teilefuzzi, weils Spaß macht 8)

  • Schön zu lesen, dass die TÜer scheinbar keine Probleme damit haben, einen "ordentlichen" Einbau auch durchzuwinken,
    und ganz offensichtlich kennt der hier erwähnte Prüfer auch keine Vorschrift, die zwingend eine Eintragung der "Eigenbau-Scheinwerfer" erfordert.

    So hatte ich das ja ebenfalls verstanden und bisher liegt mir auch noch keine gegenteilige Gesetzesvorschrift vor.
    Das ganze Trara um irgendwelche Eintragungen wird offensichtlich völlig überbewertet.

    CU, Axel

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

  • Hi,

    Zitat

    Dadurch das alle Teile geprüft sind, ist das überhaupt kein Problem

    was aber für die E30 Funzeln mit E32 Xenoneinsatz leider nicht gilt. Ausser man kann dem TÜV verkaufen das die E30 Scheinwerfer eigendlich E32er sind .... damit man behaupten kann man hätte einen geprüften Scheinwerfer verbaut ...

    Gruß Frank

  • Ich kenne die E30 und E32 Scheinwerfer nicht.
    Meine Einlassung bezieht sich natürlich immer auf einen komplett geprüften Scheinwerfer.

    Sollte es da Teile geben, die irgendwie zusammengepusselt werden, also beispielsweise ein E30 Einsatz mit einer E32 Lichtscheibe, dann ist das Paket eben nicht geprüft, sondern erst mal "Bastelkram",
    ganz unabhängig davon, ob das schlechtes oder gutes Licht macht.

    Diese Entscheidung obliegt letztlich immer noch einer entsprechend dafür amtlich bestellten Prüfanstalt.

    Die Verstellmechanik und die Verbindungselemente für die automatische Leuchtweitenregelung sind aber nicht bauartgenehmigungspflichtig und können daher selber konstruiert werden, ebenso die Scheinwerferreinigungsanlage.

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

  • Hi,


    das "Problem" ist halt das es keinen kompletten Scheinwerfer gibt der in die PZwo Halterungen past, da geht dann nur E30 Lampe mit E32 Xenoneinsatz. In die ganzen Angel Eyes geht zwar ein ordentlicher Scheinwerfer aber man hat das Glas was dann dort nicht sein sollte. Es bleibt dann nur sich einen kompletten Scheinwerfer selber zu bauen, also Valeo Halterung, Adapterblech bauen und in den Valeo einfrimeln, Scheinis montieren und Blende bauen.


    Da gibt es interessante Xenon Scheinwerfer z.B. für das G-Model aber dann sind wir wieder bei "wahnsinnig viel Geld".


    Gruß Frank

    Einmal editiert, zuletzt von B.Rude (21. Februar 2014 um 17:04)

  • Sorry Frank,
    in diesem Thread geht es um rechtliche Grundlagen, nicht um die technischen Möglichkeiten.

    Wie sich jemand die zugelassenen Scheinwerfer in sein Auto bastelt, dass verfolgen wir in anderen Threads.

    Grüße, Axel

    ..

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    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

  • Ich muss mal schauen, ich hab die Teilenummern noch irgendwo...es waren Scheinwerfereinsätze vom BMW E34 mit Xenonfreigabe, kostete damals einer um die 75,- Euro NEU! Was angepasst werden muss sind die Halter:

    Prüfer: "Machst du den Scheinwerfer dazu auf?" - Antwort: "Nein, ich trenne die Halter sauber ab und versetze die bzw. bau einen Adapter, dass es passt." - Prüfer: "Das wollte ich hören, damit bleiben die geprüften Eigenschaften des Scheinwerfers unangetastet, damit hab ich kein Problem, wenn man sie anschließend gescheit einstellen kann."

    So und nicht anders wäre das geworden, die Projektoren mit Vorschaltgeräten hab ich noch da, der Rest ist weg. Teilesuche beginnt von neuem, mein neuer Bus soll LICHT bekommen...

    mfG Sascha

    Will wieder Bus fahren...

    NFZ-Teilefuzzi, weils Spaß macht 8)

    2 Mal editiert, zuletzt von sn0op (21. Februar 2014 um 17:29)

  • sn0op:
    Meinst Du die?
    Und kann man dann Xenon in Abblend- und Fernlicht einbauen?
    http://www.schmiedmann.de/5er_Reihe/E34/…beleuchtung.htm


    Können ja, legal ist es nicht, da H1... ;(

    Hab die Nummern gefunden, sind vom E32, scheinbar noch zu bekommen:

    63-12-8-356-533 und 63-12-8-356-534

    liegen preislich bei knapp 116,- Euro pro Stück

    Tante edit meint: Hier die Zeichnung zum Scheinwerfer, die beiden Teilenummern beziehen sich auf die Position 3: http://de.bmwfans.info/parts-catalog/…light#8356533_3

    Diese KÖNNTEN!!! auch in die "normalen" P2-DSW passen. Ich müsste noch so einen Scheinwerfer OHNE Xenon-Freigabe haben, die Abmessungen sind identisch, ich suche nachher mal.

    mfG Sascha

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    Einmal editiert, zuletzt von sn0op (21. Februar 2014 um 17:29)

  • Hallo sn0op:, hallo yellowone:
    das in Beitrag 29 geschriebene gilt natürlich nicht nur für Frank, sondern auch für Euch :!:

    Dieser Thread hier beschäftigt sich ausschließlich mit den rechtlichen Grundlagen und ist deshalb besonders im Forum fixiert und hervorgehoben.
    Umbauthreads zu dem Thema gibt es hier im Forum an anderer Stelle.
    Bitte dort posten !
    Hier werde ich das zeitnah bereinigen.

    CU, Axel

    ..

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    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

  • und wie sieht es mit xenon zusatzfernlicht scheinwerfern aus???
    ich hab welche auf dem Dach ohne SRA & ALWR.

  • xenon zusatzfernlicht scheinwerfer


    Die "Automatikvorschrift" (aLWR und SRA) gilt ausschließlich fürs Abblendlicht.

    ..

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    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

  • Aktuell fahre ich die Kombi H7 Abblend und Xenon Fernscheinwerfer von Hella (die 90 mm Module). Ich beabsichtige nicht, die Teile eintragen zu lassen und hab auch auf allen Funzeln die entsprechenden E-Nummern. Wer mir da zwingend mit einer Eintragung kommt, sollte definitiv im Unrecht sein. Wenn ich die Modulscheinwerfer als Xenon Abblendlichtfahre, sind ALWR und SWRA natürlich Pflicht, eintragen lassen würde ich die Kombi (bei entsprechenden E-Nummern) allerdings auch nicht. Was sollte daran (ordentlicher Einbau natürlich!) nicht legal sein?

    Beispielbilder:

  • Genau darum geht es hier im Thread! Danke
    Ich habe bisher noch nicht den rechtlichen Nachweis gefunden, in dem eine Eintragung von Xenon-Scheinwerfern zwingend gefordert wird.

    Der Austausch von "normalen" Scheinwerfern (also Halogen) gegen andere (auch Doppelscheinwerfer), die an der gleichen Stelle am Fahrzeug montiert werden wie in der Homologation / dem Rahmengutachten beschrieben, ist nicht eintragungspflichtig.
    Den entsprechenden Kommentar zur StVZO dazu hatte ich schon vor längerer Zeit mal gelesen, finde jedoch keine Quelle dazu im Web.

    Bisher konnte ich auch noch keine fundierte Quelle finden, in der dieses nicht auch für die Umrüstung auf Xenon gelten soll.
    Die Geschichte mit dem aLWR und der SRA hingegen ist ja hier auch schon mit Quellen versehen worden und insofern schlüssige Vorschrift.

    Insofern sind wir da einer Meinung und ich behaupte (bis zum Nachweis des Gegenteils) :
    Eine handwerklich nicht zu bemängelnde Umrüstung auf Xenon muß nicht noch zusätzlich von einem aaS geprüft und für gesetzeskonform befunden werden.

    Axel

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

  • Ich habe hier
    http://www.vwcorrado-forum.de/wbb/index.php?…=21626&pageNo=2
    folgendes gefunden (die Quelle ist genannt, aber nicht geprüft)
    eine anfrage beim tüv nord ergab das:

    >>>vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Grundsätzlich ist es möglich eine bauartgenehmigte lichttechnische Einrichtung, die ursprünglich für einen bestimmten Fahrzeugtyp entwickelt und genehmigt wurde, auch an anderen
    Fahrzeugtypen zu verwenden,
    , wenn
    a) die Anbaulage in allen drei Achsen identisch ist, mit der im "Ursprungsfahrzeug",
    b) durch den Einbau keine scharfen Kanten oder Vorsprünge aus der Karosseriekontur entstehen.

    Wir empfehlen Ihnen, Ihr Vorhaben mit einem unserer Sachverständigen an einer TÜV-STATION zu besprechen, an der wir Sonderabnahemn durchführen.

    eine weiter unten stehende Aussage (soll derselben Anfrage an den TÜV entstammen)
    Grundsätzlich dürfen lichttechnische Einrichtungen nicht an zulassungsfremden Fahrzeugen montiert werden. Bauartbedingte Zulassen unterliegen einem strengen Prozess der Untersuchng und der ausführlichenErtestung.

    Somit ist ersichtlich, das ein "Tauschen" wie Sie es angeführt haben keinerlei Zulassung besitzt. TÜV-Stellen (oder in den neuen Bundesländern DEKRA-Stellen) haben keine technischen oder "juristischen" Möglichkeiten, solche Umbauten an einem "Tuning-Fahrzeug" überhaupt durchzuführen bzw. zu zulassen.

    Die "E-"Zulassung die Sie ansprachen ist für ein Zulassung in den Grenzen der EU Pflicht KFZ-Bauteile. Diese Zulassung beinhaltet bestimmte Kriterien, welche ebenfalls gegen die von Ihnen angebrachte "Tausch-Theorie" sprechen. Auch die bauartbedingte Gesamtzulassung einesFahrzeuges kann nicht so einfach nachträglich verändert werden. Es können also nicht andere lichttechnische Einheiten (In diesem Fall die Hauptscheinwerfer) verbaut bzw. genehmigt von einer beliebigen TÜV-Stelle werden.

    Es bestehe die Möglichkeit, dass Sie als Fahrzeughersteller solche Anliegen bei der Abnahme anbringen, die genaue Aufschlüsselung würde aber den Rahmen hier sprengen.

    So kenn ich es ... und so scheint es mir logisch.

    2 Mal editiert, zuletzt von yellowone (22. Februar 2014 um 18:40)

  • Hey,

    Ich beabsichtige nicht, die Teile eintragen zu lassen und hab auch auf allen Funzeln die entsprechenden E-Nummern.

    das kannst du schon beabsichtigen. Das E-Prüfzeichen ist keine ABE. Damit bekommst du keine Hauptuntersuchung ohne schwere Mängel testiert.
    Davon abgesehen, dass du, wenn die Xenons wirklich richtig leuchten, jedesmal wenn du von Fern- auf Fahrlicht schaltest kurz ein schwarzes Loch siehst bis sich deine Augen angepasst haben.

    Gruß

    Richard

    Einmal editiert, zuletzt von xe-flash (22. Februar 2014 um 19:32)

  • das kannst du schon beabsichtigen. Das E-Prüfzeichen ist keine ABE. Damit bekommst du keine Hauptuntersuchung ohne schwere Mängel testiert.


    Was soll das E-Prüfzeichen denn sonst sein, wenn es keinen Nachweis der Rechtskonformität bzw. Betriebserlaubnis darstellt :kratz:
    Das E-Prüfzeichen ist die Zulassungsbestätigung für ein genehmigungspflichtiges Teil.
    In der Genehmigung wiederum stehen die weiteren Nutzungs-, Einbau- und Verwendungsvorschriften.
    Wenn ein Scheinwerfer für Abblendlicht geprüft ist, dann ist der das durchaus unabhängig vom Fahrzeug,
    natürlich ist es nicht zulässig "einfach so" einen Nebelscheinwerfer anstelle des Abblendlichtscheinwerfers einzubauen und mich dann darauf berufen, dass der ja ein E-Prüfzeichen besitzt.
    Aber das jemand diese Sprachregelung hier derartig auslegt, dass nehme ich mal nicht an.

    Davon abgesehen, dass du, wenn die Xenons wirklich richtig leuchten, jedesmal wenn du von Fern- auf Fahrlicht schaltest kurz ein schwarzes Loch siehst bis sich deine Augen angepasst haben.


    Aber nur dann, wenn das Abblendlicht (Fahrlicht ist hier falsch, weil es die Gesamtheit der Fahrbeleuchtung umfasst) beim Einschalten des Fernlichts ausgeht, und das wird er so nicht gemacht haben, denn das ist lt. EU-Richtlinie ausdrücklich nicht erlaubt; separate Scheinwerfer für Abblendlicht haben eingeschaltet zu bleiben!
    Auf dem einen Bildchen ist bestimmt "nur" die Lichthupe betätigt worden.

    Ach ja ...
    Der Satz aus dem oben von yellowone zitierten TÜV-Schreiben ist mal wieder typisch für das Nichtwissen der Prüforganisationen.

    Zitat

    die Anbaulage in allen drei Achsen identisch ist, mit der im "Ursprungsfahrzeug"


    Scheinbar hat sich hier jemand nur oberflächlich mit dem Thema beschäftigt, zumal es aus der selben Organisation unterschiedliche Einlassungen zu geben scheint.
    In den EG-Richtlinien wird lediglich der Begriff "Einbaulage" genannt; der TÜV interpretiert hier "alle drei Achsen" dazu.
    Das ist m.E. so nicht haltbar, da Scheinwerfer bei den lichttechnischen Instituten nicht für ein spezielles Fahrzeug, sondern nur ganz allgemein geprüft werden.
    Es ist demnach durchaus zulässig, einen Scheinwerfer, der in einem BMW 60cm über der Fahrbahn sitzt, auch in einem T4 einzubauen, in dem der Scheinwerfer vielleicht 100cm hoch montiert ist.
    Maßgeblich ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Hell-Dunkel-Grenze, die dementsprechend zu beachten und der Scheinwerfer danach einzustellen ist.
    Die maximal zulässige Blendung oberhalb dieser Grenze ist bei allen Fahrzeugen gleich.

    Es mag sich zwar der eine oder andere Autofahrer an der Ampel vor einem T4 aufregen, aber das ist nun mal so und bedeutet keine Unzulässigkeit des Scheinwerfers in dem Auto.

    CU, Axel

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

    Einmal editiert, zuletzt von axelb (22. Februar 2014 um 20:12)