darf "Ladung" seitlich übers Fahrzeug raus ragen?

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  • Moin,

    ich frage mich gerade ob es erlaubt ist, dass "Ladung" seitlich übers Fahrzeugt ragt und wenn wieviel?
    Wann steht es über? Wenn es breiter ist als die Karosse, oder breiter als die Spiegel, oder breiter als die Eintragung im Fahrzeugschein?

    Habe in diesem Zusammenhang nämlich an den Smart mit Fahrrad gedacht:

    Wer weiß darüber etwas?
    Wo sind die Grenzen und auf was ist zu achten?

    Gruß Frank.

  • hab da was für Dich:


    Zitat

    Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.

    Quelle §22 StVO

  • Ja, Ladung darf seitlich überstehen, solange das Fahrzeug mit Ladung nicht breiter als 2,55 m wird.
    Nur einzelne Stangen oder so etwas, bzw. scharfe Kanten, an denen sich Fußgänger verletzten könnten, dürfen nicht überstehen.
    Wenn die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Begrenzungsleuchten übersteht, dann müssen entsprechende Leuchten angebracht werden.

    In der StVO findest u allen im §22. Speziell zur seitlich überstehenden Ladug findest Du da:

    Zitat

    (5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußersten Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.


    In die Schweiz darf man aber mit seitlich überstehender Ladung nicht. Die ist da verboten.

    Edit: Zu langsam.

    Viele Grüße,
    Krabbe

    Achtung: Viele Hersteller verkaufen unfertige Autos! Sie haben vergessen, alle Räder mit dem Motor zu verbinden!

    Einmal editiert, zuletzt von Krabbe (17. April 2009 um 19:04)

  • nur mal so dumm nachgefragt
    wie ist das mit der schweiz ?(
    darf ich dort z.b. mit dem normalen fahrradträger von fiamma nicht fahren, weil da steh ja normal große fahrräder auch so ca 10 -15 cm rechts und links über. :nixpeil:

  • Zitat

    Original von biestli
    nur mal so dumm nachgefragt
    wie ist das mit der schweiz ?(
    darf ich dort z.b. mit dem normalen fahrradträger von fiamma nicht fahren, weil da steh ja normal große fahrräder auch so ca 10 -15 cm rechts und links über. :nixpeil:

    Moin,
    gilt da nicht die Breite des Wagens einschließlich der Außenspiegel?

  • 40cm über die Fahrzeugbreite. In den Spiegeln musst du aber was sehen können. In Italien beispielsweise aber darf seitlich nix überstehen. Hinten schon, aber nur mit der rotweissen Tafel.

    Gruss
    Joey

    2,5 TDI (ACV) Bj99 Klima
    Wer leicht glaubt, wird schwerer klug

  • Zitat

    Original von biestli
    nur mal so dumm nachgefragt
    wie ist das mit der schweiz ?(
    darf ich dort z.b. mit dem normalen fahrradträger von fiamma nicht fahren, weil da steh ja normal große fahrräder auch so ca 10 -15 cm rechts und links über. :nixpeil:

    Genaueres kann ich Dir leider auch nicht sagen, ich weis nur, dass z. B. solche Wohnkabinen, wie ich eine habe und die seitlich überstehen, in D auch problemlos als Ladung gefahren werden können, das aber in der Schweiz nicht zulässig ist, eben weil dort Ladung nicht seitlich überstehen darf. Wenn die Wohnkabine als Wechselaufbau eingetragen ist gibt es keine Probleme. Und ich nehme mal an, dass dort die eingetragene Fahrzeugbreite gemeint ist, denn meine Spiegel sind breiter als die Kabine.
    Ob und in wie weit das nun geahndet wird, wenn Du jetzt als deutscher Tourist mit den Rädern hinten drauf durch die Schweiz fährst kann ich Dir aber auch nicht sagen.

    Viele Grüße,
    Krabbe

    Achtung: Viele Hersteller verkaufen unfertige Autos! Sie haben vergessen, alle Räder mit dem Motor zu verbinden!

  • Ich hole das hier nochmal aus der Versenkung.

    Zu den scharfen Kanten bzw den Fußgängern...

    Gibt es eine Mindesthöhe ab der auch Dinge abstehen können?

    Es gibt ja z.B. Surfbretthalter die an der Seite des Hochdachs befestigt werden

    und dort garantiert eine scharfe Kante haben, so z.B:

    Quelle: http://www.heb-ab.de

  • Zitat

    Original von surfmaxx
    Ich hole das hier nochmal aus der Versenkung.

    Zu den scharfen Kanten bzw den Fußgängern...

    Gibt es eine Mindesthöhe ab der auch Dinge abstehen können?

    Es gibt ja z.B. Surfbretthalter die an der Seite des Hochdachs befestigt werden

    und dort garantiert eine scharfe Kante haben, so z.B:

    Quelle: http://www.heb-ab.de

    Tja, da triffst du wohl ein paragraphenfreies Feld :D Für Dachlasten gibts leider so gut wie keine Gesetze, die anwendbar sind. Da darfst alles befördern, soweit eben nur die Beleuchtungs/Kennzeichnungsvorschriften sowie Ladungssicherung eingehalten werden.
    Man darf ja auch gefährlich splitternde Radkappen ausm Baumarkt dranstecken, aber der Dachheckspoiler muss Zulassung oder Eintragung haben :wall:

    Gruss
    Joey

    2,5 TDI (ACV) Bj99 Klima
    Wer leicht glaubt, wird schwerer klug

  • Die Träger selbst dürfen die Fahrzeugumrisse nicht überragen. Die Träger dürfen also über die Außenkante des Daches überstehen, aber insgesamt eben nicht breiter sein als unter „13 B“ bzw. 19 im Kraftfahrzeug-Schein eingetragen.
    Bei der Ermittlung der höchstzulässigen Fahrzeugbreite (Fahrzeugumriss) werden die Außenspiegel grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ihr dürft also die Spiegel nicht als Maß für die Fahrzeugbreite / Breite Eurer Dachträger heranziehen. Alle Anbauteile, hierzu zählen z.B. Dach- und Skiträger, gelten als verkehrsgefährdend. Es wird deshalb darauf geachtet, daß die Ecken und Kanten der Träger abgerundet sind. Die Ladung eines Fahrzeugs darf breiter als der Umriss des Fahrzeugs sein (= eingetragene Breite im Kfz-Schein/EU-Zulassungsbescheinigung), aber ein Fahrzeug einschließlich Ladung darf allgemein höchstens 2,5 m breit sein. Wichtig! Dies gilt nicht für einzelne Gegenstände. Z.B. Pfähle, Stangen (beispielsweise von einem Tipi !), waagrecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht über den Umriß des Fahrzeugs hinausragen. Dabei darf ein Fahrzeug zusammen mit der Ladung eine Höhe von 4 m nicht überschreiten.

    :D mit freundlichem Gruss Horst :thumbup:
    :thumbup: Hola, Si quieres ser bien servido, sírvete a ti mismo


    ..Unus pro omnibus, omnes pro uno 8o En la duda, ten la lengua muda

  • Ok, kurz Zusammegefaßt nur auf die Fahrzeugbreite bezogen:

    -Fahrzeugbreite inkl Ladung grundsätzlich bis 2,55m erlaubt.

    -ab 40 cm Überstand der Ladung über Fahrzeuglampen muss diese gekennzeichnet werden.

    - scharfe Kanten müssen abgerundet werden

    - einzelne Gegenstände dürfen seitlich nicht über den Umriß des Fahrzeugs hinausragen.


    Das heißt für mich der sich gerade einen Träger für die Bretter aus Edelstahl mit schönen Kanten baut:

    Träger mit Brett beladen und bei Nichtgebrauch abnehmen. Alles klar