Gelbe LED blinkerbirnen?

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  • Servus!

    Hab die Forumssuche schon benutzt.

    Bin am überlegen ob ich mir zu meinen Rauchgrauen blinkergläsern gelbe LED birnen hole. Hat die hier im Forum schon jemand verbaut und Erfahrungen gesammelt? Bei meinen Moppeds funztz ja prima. :thumbup:

  • Herzlich willkommen hier bei uns!!! :applaus:

    Warum muss es denn LED-Technik sein???

    Blinkt es denn nicht schneller, haben doch weniger Leistung!!!???

  • Hallo, und danke fürs willkommen!

    Jipster nicht erlaubt ist sone sache :D als moppedbastler hab ich da mein schuldbewusstsein schon etwas runtergeschraubt.

    Das mit der leistung stimmt. Da reicht aber ein Relais aus dem moppedzubehör wenns zu schlimm wird. Mir ginge es mehr ums besser gesehen werden...

  • Wenn es heller werden soll musst du natürlich sehen, dass du entsprechend helle LED kaufst. Viele kannst du leider auch gegen ein Teelicht austauschen und man merkt keinen Helligkeitsunterschied ;(

    ..On the other side I'll see you again..

  • also ich habe in meinen tuning lichter led lichter drin musste auch etwas basteln weil sie zu schnell geblinkt Haben.sie schon hammer aus wenn sie blinken,so abgehackte blinkinterwalle.hinten habe ich led birnen rein musste die aber wegen die cops raus machen

    Bulli-Days 2011 - Nr.58
    Bulli-Days 2012 -Nr.55 juhu
    Bulli-Days 2013-Nr.58 juhu
    wer meine punkt,komma und rechtschreibfehler nicht lesen kann oder will soll einfach weiterklicken

  • sooo,

    in der zwischenzeit mal etwas rumgebastelt. Blinker vom mopped raus und in den bus mit lastunabhängigen relais. und siehe da, es birnt fasst gar nix 8| . so traurig wie die Led blinker geleuchtet haben hatte das eher was von hypnose. hin und her probiert, aber das ergebnis mit anderen Relais war gleich schlecht oder zu hektisch...

    werd mich gegen wochenende nochmal mit nem KFZ Mechatroniker besprechen, vielleicht kann der was zusteuern. Besteht generell interesse an dem thema? wenn ja, dann poste ich fall es was geworden ist.

  • Jipster nicht erlaubt ist sone sache :D als moppedbastler hab ich da mein schuldbewusstsein schon etwas runtergeschraubt......


    kleiner tipp ......

    solange du kein unfall oder so hast bzw die rennleitung dich nicht anhält ist ja alles ok .....

    aber wenn du z.b. nen unfall hast und der unfallgegner macht die rennleitung darauf aufmerksam das du NICHT-ZUGELASSENE-ANBAUTEILE in betrieb hattest könnte es durchaus sein das du ein GROßES PROBLEM hast !

    Einmal editiert, zuletzt von stefanjosie (15. März 2011 um 13:56)

  • Hat vielleicht schon jemand welche aus der Bucht ausprobiert , stehen ja viele drin?!

    :tongue: Gruß aus Viersen Boris :winker: Konfuzius sagt : Wer später bremst fährt länger schnell

  • Die spiegeleioptik stoert nicht. Es geht nur ums besser gesehen werden. Es soll ja Leute geben die sogar nen T4 übersehen und da reindonnern :huh: . Der unterschied am Motorrad sind Welten! Das was meine alten Birnen Blinker tags und nachtüber leisten (an sichtbarkeit) issn Witz gegen Marken LEDs wie z.b. von Rizoma.

    @stefanjosie danke. dann müsste durch ein Gutachten nachgewiesen werden, das erst der umbau den unfall verursacht hat. soweit meine kenntniss ohne gewähr aber aus erfahrung :whistling: . scheinbar sonne "von fall zu fall" geschichte. Wenn es auf sowas mal rausläuft hat man natürlich die ganz grosse A*schkarte....

  • Naja, das Problem bei LEDs ist ja, dass sie nur in eine Richtung abstrahlen. Beim Moped Blinker kein Problem. Aber beim T4 mit Reflektor hinter der Birne, könnte die Licht ausbeute sehr bescheiden ausfallen.
    Und dann das Problem mit den 21 Watt. Sicher gibt es dafür Vorwiederstände. Aber das ist doch eher unter der Rubrik "Bastlerauto" zu verbuchen. :whistling:

  • Hi Ihr,
    Habe mit LEDblinkern von benzinfabrik.de experimentiert.
    Nachdem ich Lastwiderstände von Louis eingebaut hatte klappt es wunderbar.
    Durch die Ledrückleuchten paßt das gut. :D

    Vegetarier essen meinem Essen das Essen weg!

    Seit 03/23 mit ohne Bulli ;)

  • @stefanjosie danke. dann müsste durch ein Gutachten nachgewiesen werden, das erst der umbau den unfall verursacht hat. soweit meine kenntniss ohne gewähr aber aus erfahrung :whistling: . scheinbar sonne "von fall zu fall" geschichte. Wenn es auf sowas mal rausläuft hat man natürlich die ganz grosse A*schkarte....

    NEIN ES BRAUCHT KEIN GUTACHTEN UM NACHZUWEISEN DAS "DIES" TEIL AM UNFALL SCHULD IST ......

    schlicht & einfach zum zeitpunkt des unfalles hattest du ein "nicht für den strassenverkehr zulässiges KFZ" -- also hättest du zum unfallzeitpunkt auch nicht dort sein können usw usw usw

  • ich wäre da auch sehr vorsichtig, wegen solcher geschichten fängt man sich schnell mal eine teilschuld an. wenn man pech hat darf man dann auch noch mit der eigenen versicherung diskutieren. aus rechtlicher sicht würde ich es lassen und ggf. die blinker von philips einbauen (komme gerade nicht auf den namen, aber die waren richtig teuer :S )

  • Sodann mein erstes Posting.

    Habe mich mit dieser Frage zum Einsatz von LED leuchtmitteln auch erkundigt und kann hierzu mal meine Fragen und die Antwort eines Sachverständigen der Dekra hinzufügen:


    Sehr geehrter Herr ...,

    vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.

    Gerne antworten wir Ihnen:

    Während der Betriebserlaubnisbegutachtung kann ggf. eine "IN-ETWA-WIRKUNG"
    nach dem §22a StVZO bescheinigt werden.
    Dieses geht aber nur für serienmäßig im Ausland gefertigte Fahrzeuge die
    mit dieser Ausrüstung reihenweise gefertigt werden/wurden und im Einzelfall
    eingeführt wurden. Das ist für EG-typgenehmigte Fahrzeuge, Fahrzeuge mit
    nationaler ABE und Fahrzeuge, die über einen Generalimporteur eingeführt
    wurden sowie für Zubehör- bzw. Austauschleuchten, nicht möglich.


    Ein Fahrzeug mit nationaler Zulassung ist es auf legalem Wege nicht möglich
    Rückleuchten mit ausschließlich amerikanischen DOT bzw. SAE Prüfzeichen
    zugelassen zu bekommen.

    Gemäss §49a ( Absatz 1 ) der StVZO dürfen an Kraftfahrzeugen und
    ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten
    lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.


    Lichttechnische Einrichtungen (also Scheinwerfer, Leuchten, Glühlampen,
    ...) sind gemäß §22a StVZO bauartgenehmigungspflichtig.

    Solange genehmigte Teile (erkennbar am Genehmigungszeichen auf dem Bauteil,
    in der Regel "E" oder "e" im Kreis bzw. Rechteck oder Wellenlinie mit
    folgender Genehmigungsnummer) verwendet werden, ist dies zulässig.
    Anbaumaße, -lage und -vorschriften müssen dabei beachtet werden.


    Das EG- bzw. ECE-Prüfzeichen für lichttechnische Einrichtungen weist in
    Verbindung mit dem darüber befindlichen Code der Leuchtenklasse eindeutig
    auf einen Verwendungsbereich hin.

    Der Code bzw. die Kennung/Kategorie für die jeweilige Leuchtenklasse (z. B.
    "A" [Begrenzungsleuchten], "RL" [Tagfahrleuchten oder "B" [Nebelschein-
    werfer] muss sich über oder neben dem E/e befinden.

    Die Bauartgenehmigung gilt auch für das zu verwendende Leuchtmittel.
    Es ist daher auch nicht zulässig nur das Leuchtmittel (die Glühlampe) gegen
    ein entsprechend gesockeltes LED-Leuchtmittel auszutauschen.

    Die Leuchtquelle bzw. das Leuchtmittel muss für den Einbau in die
    entsprechende Leuchte geeignet sein. Dazu muss sie auch den auf der Leuchte
    vorhandenen Kennwerten in Spannungs- und Leistungsangaben entsprechen.

    Jede Modifikation von genehmigten Teilen (Ersetzen von Glühlampen durch
    LED's, Lackieren bzw. Lasieren von Leuchten usw.) ist nicht zulässig und
    führt zum Erlöschen der Bauartgenehmigung und damit zum Erlöschen der
    Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

    Leuchtmittel (Glühlampen oder LED's) zur Verwendung in genehmigten Leuchten
    sind nach der ECE-Regelung R37 zu prüfen und zu genehmigen.
    Es ist davon auszugehen, dass ein Prüfzeichen für Leuchtmittel nach dieser
    Regelung nur erteilt werden kann, wenn alle Bestimmungen dieser Richtlinie
    eingehalten werden. Dafür birgt die genehmigende Behörde. Bei den Messungen
    werden natürlich auch die Farbwerte des Lichtes berücksichtigt.
    Die Grenzen zwischen den einzelnen Farben sind dabei oft fließend und für
    den Laien bzw. rein subjektiv nicht beurteilbar.

    Bei Nach- oder Umrüstungen ist es nicht ausreichend, nur das Leuchtmittel
    (die Glühlampe) gegen ein entsprechend gesockeltes LED-Leuchtmittel
    auszutauschen.

    Die Leuchtquelle bzw. das Leuchtmittel muss für den Einbau in die
    entsprechende Leuchte geeignet sein. Dazu muss sie auch den auf der Leuchte
    vorhandenen Kennwerten in Spannungs- und Leistungsangaben entsprechen.


    Bei zulässigen LED-Nachrüstlösungen handelt es sich i.d.R. immer um eine
    geprüfte Einheit aus Leuchte und Leuchtmittel.


    Die positive Begutachtung von nachträglich geänderten Leuchten ist
    ausgeschlossen.

    Einzelabnahmen (§19 Abs. 2 StVZO i.V. m. §21 StVZO) durch die TP sind für
    bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen nicht möglich.


    Da die Einhaltung der Wirkvorschriften von Lichttechnischen Einrichtungen
    sich ohne entsprechende Hilfsmittel nicht hinreichend beurteilen lassen,
    ist hier vor der Erteilung einer Bauartgenehmigung immer die Prüfung des
    Teils durch eine akkreditierte Prüfstelle oder ein Prüflabor für
    Lichttechnik erforderlich.

    Diese sind in Deutschland hauptsächlich:

    LTIK Lichttechnisches Institut der
    Universität Karlsruhe Prüfstelle
    für Lichttechnische Einrichtungen an Fahrzeugen
    Kaiserstraße 12
    76128 Karlsruhe
    Tel.: (07 21) 6 08 25 51
    Fax: (07 21) 66 19 01
    http://www.lti.uni-karlsruhe.de/ltik.php

    TÜV Fahrzeug-Lichttechnik GmbH
    Unternehmensgruppe
    TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg
    Rhinstraße 46
    12681 Berlin
    Tel.: (0 30) 64 19 72 32
    Fax: (0 30) 64 19 72 33
    Internet: http://www.TUV.com

    Die Kosten von einigen Hundert Euro für derartige Prüfungen, u.U. je Seite,
    lohnen sich allerdings nur, wenn Sie vor haben diese Bauteile dann später
    zu vertreiben.

    Die Kennzeichnung der Leuchten mit dem Genehmigungszeichen ist
    dann übrigens Genehmigungsvoraussetzung.

    Somit sind nachträgliche Änderungen an genehmigten lichttechnischen
    Einrichtungen (Scheinwerfern, Scheinwerferkombinationen oder Leuchten/
    -kombinationen i.d.R ausgeschlossen.


    Beim Einsatz kompletter Leuchten anderer Hersteller oder Fahrzeugtypen, mit
    Bauartgenehmigung ist darauf zu achten, dass die Anbringung den Bedingungen
    der Leuchten entspricht. Abstände und Leuchtwinkel können erheblich
    abweichen. Daher kann u.U. nur der Austausch einer herkömmlichen Leuchte
    gegen eine bauartgenehmigte LED-Leuchte am gleichen Einbauort Probleme
    bereiten.

    Die genauen und korrekten Einbaubedingungen zur Leuchte könnten Sie ggf.
    vom Leuchtenhersteller erhalten.


    Die Anbauvorschriften/Maße und eine gute Übersicht über den Anbau von
    lichttechnischen Einrichtungen im Allgemeinen finden Sie in der
    Broschüre "Lichttechnik", die Sie über folgenden Link runterladen können:
    http://www.dekra.de/c/document_lib…9&groupId=10100

    bzw.

    http://www.dekra.de/web/guest/1471?teaser=1

    Häufig werde für die LED's mit Belastungswiederständen gekoppelt.
    Dabei handelt es sich um elektrischen/elektronischen Fahrzeugkomponenten
    die, genauso wie die LED's selbst, EG-genehmigt sein müssen.
    Ein GS-Prüfzeichen z. B. reicht nicht.

    Mit dem 01.10.2002 wurde die e-Kennzeichnung für Geräte oder Baugruppen,
    die am Bordnetz von Kraftfahrzeugen während der Fahrt betrieben werden
    können, verpflichtend. Die Einhaltung der Richtlinien 72/245/EWG
    "Funkentstörung" und 95/54/EG "Elektromagnetische Verträglichkeit"
    (alternativ ECE-Regelung ECE-R 10) vorgeschrieben.


    Mit freundlichen Grüßen

    DEKRA Automobil GmbH
    AP7 Betriebsmittel und Infosysteme

    i.A. Andreas Forkert


    -------------------------------------------------------
    DEKRA Automobil GmbH
    HV-0370 Stuttgart * Abt.: AP7
    Handwerkstr. 15 * 70565 Stuttgart
    pruefwesen@dekra.com * http://www.dekra.com
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    DEKRA Automobil GmbH
    Sitz Stuttgart, Amtsgericht Stuttgart, HRB-Nr. 21039
    Vorsitzender des Aufsichtsrates:

    Stefan Kölbl Geschäftsführer:
    Clemens Klinke (Vorsitzender)
    Wolfgang Linsenmaier
    Dr. Gerd Neumann
    Dieter Roth


    Hier meine Anfrage an die Dekra:

    Hallo,

    ich hätte da mal eine paar Fragen über die Verwendung/Zulassung von LED Leuchtmitteln.

    Über den Zubehörhandel habe ich mir für meine Fahrzeug ( VW T4 Multivan, Bj 2001) neue Rückleuchten gekauft die über ein LED Rücklicht/Bremslicht verfügen welches auch eine e-zulassung hat.
    Da mir zudem die Blinkerbirne kaputt ging habe ich mich nach LED Leuchtmittel umgeschaut und mußte feststellen das es diese nicht mit einer Zulassung zu bekommen gibt.
    Nun habe ich gesehen das es z.B bei Importfahrzeugen eine Abnahme von Leuchtmitteln nach der Etwa-Wirkung durchgeführt werden kann.

    Fragen:
    - Ist es generell möglich über eine Etwa-Wirkung Prüfung durch einen Sachverständigen LED Leuchtmittel zugelassen zu bekommen? In meinem Fall bevorzugt Standlicht, Blinker, Rückfahrscheinwerfer, Kennzeichenbeleuchtung.
    - Beispiel: Für die neueren BMW's gibt es eine LED Kennzeichenbeleuchtung mit zulassung. Würde man diese nun an meinem Fahrzeug verbauen wäre dies erlaubt?
    - Welche Kriterien muss ein LED Leuchtmittel erfüllen um es einsetzen zu dürfen( bevorzugte Bereiche siehe oben) und gäbe es dann eine Möglichkeit sie abnehmen zu lassen?
    - Können sie mir eine Grobe Preisinformation geben falls es eine Möglichkeit gibt LED leuchmittel zuzulassen?

    Hoffe sie können mir weiterhelfen.

  • ich wäre da auch sehr vorsichtig, wegen solcher geschichten fängt man sich schnell mal eine teilschuld an. wenn man pech hat darf man dann auch noch mit der eigenen versicherung diskutieren. aus rechtlicher sicht würde ich es lassen und ggf. die blinker von philips einbauen (komme gerade nicht auf den namen, aber die waren richtig teuer :S )

    du meinst bestimmt die: philips silver vision