Der o.g. Link ist wieder ein Eigenkontruckt des TÜV.
Lt. STVZO §20 Anlage XXIX Abschnitt 1 Pkt. 5.1 Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, muß folgende Ausstattung beinhalten (gekürzter Text)
a) Tisch u. Sitzgelegenheit
b) Schlafgelegenheit die u.U. tags als Sitz dienen kann
C) Kochgelegenheit ( da steht nix von Gas oder anderen Betriebsmitteln )
D) Einrichtung zur Unterbringung vo Gepäck und sons. Gegenständen.
Die Ausrüstungsteile sind im Wohnbereich fest anzubringen , mit Ausnahme des Tisches.
Das heißt das alle Einbauten fest verschraubt sein müssen. Auch die Kochstelle. Wenn es ein Gaskocher ist, muß dieser natürlich eine Zulassung für Innenräume haben. Auch ein Kartuschenkocher. Dieser muß aber keine DVGW Zulassung haben, weil dieser nicht als Gasanlage gilt. Wo der Kocher letzendlich Verwendung findet ist eigentlich egal. Der kann also auf einem Auszug stehen und mit Flügelschrauben beim Transport gesichert sein. Man muß dort aber zur Not auch kochen können. Also aufpassen wegen den umgebenden Materialen (Brandgefahr)
Weiterhin steht dort auch das die Elektrische Anlage 230V nur über den blauen CEE Stecker erfolgen darf und nach VDE installiert sein muß. Somit scheidet die Variante DEFA aus. Auch die Variante die ein bekannter kleiner Ausbauer montiert , durch die Motorhaube mit einem FI im Kabel ist nicht zulässig. Es dürfen keine Stromführenden Kabel durch Hauben/Türen u. Fenster geführt werden. Der von diesem Anbieter verwendete FI hat nur eine Zulassung für Baustellen Geräte. Bei fest installierten Anlagen muß ein Leitungschutzschalter ( Sicherung ) auch fest installiert sein. Ein FI zusätzlich ist ein kann , kein muß.(Elektrokleinanlagen)