Ich möchte mal die meinige Problematik mit dem Zoll Frankfurt Oder teilen, und auch anderen die Möglichkeit geben , hier mehr Informationen zu bekommen
Ich besitze noch zusätzlich einen 91er AAB mit 78 PS , der als Fahrzeug mit 2 Sitzplätzen gebaut wurde.
Im Fahrzeugschein wird extra ausgewiesen 4-5 Sitzplätze Möglich als LKW Zulassung
Das Finanzamt , hat mir bei der Steuergrundlage ( Begründung das Fahrzeug hat mehr als 2 Sitzplätze ) als PKW besteuert
Nach dem Steuerbescheid von diesen 900 Euronen , habe ich den Wiederspruch geschrieben
und wurde dann in Erfurt zur Vorführung des Fahrzeug gebeten.
Der Zollbeamte hat doch glatt die Trennwand oben bis zur Heckklappe ( 160 cm ) in der Luft bemessen
und nicht die Ladefläche
Ich habe Ihm das auch mitgeteilt, das man eine Fläche nicht in der Luft bemessen kann , wobei er nur seinen Abeitsvorschrift , nach dem Formular weiter bearbeitet
Nachdem ich mit einen Fahrzeugbauer der Dubblecabine gesprochen und geschrieben habe,
das ich die Bauvorschrift des Hersteller bekomme ( mit Ladefläche unter der Sitzreihe ), habe ich noch eine nette e-mail bekommen mit folgender Information.
ZitatAlles anzeigenNach unseren Recherchen gibt es tatsächlich Einzelfälle wo ein Fahrzeug zugleich ein Lkw und ein Pkw ist. Der Amtsschimmel kann ein Fahrzeug unterschiedlich bewerten – oft zum Leidwesen des Besitzers. Wie kommt dies zustande?
Wir haben in Deutschland fünf Gerichtsbarkeiten:
- die Ordentlichen Gerichte
- die Arbeitsgerichtsbarkeit
- die Sozialgerichtsbarkeit
- die Verwaltungsgerichtsbarkeit
- die Finanzgerichtsbarkeit
Das Straßen- und Verkehrsrecht einschließlich der KFZ-Zulassungsstellen/-Ämter unterliegen der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Hingegen die Finanzämter im Hinblick auf das Kraftfahrzeugsteuergesetz der Finanzgerichtsbarkeit unterliegen.
Folglich gibt es hier zwei voneinander unabhängige Behörden die tatsächlich die Begriffe Pkw und Lkw "selbstständig auszulegen" haben.
- a) In verkehrsrechtlicher Hinsicht
- b) in steuerrechtlicher Hinsicht
Als Oberster Gerichtshof des Bundes für Finanzen und Zölle bezieht der Bundesfinanzhof (BFH) in vielzähligen Urteilen eine eindeutige Stellung, die man auszugsweise zusammenfassen kann:
- Die Einstufung der Verkehrsbehörde hat weder Kfz-steuerlich bindende Wirkung noch lässt sie einen Rückschluss auf die Kfz-steuerliche Einstufung zu. Ausschließlich die Kfz-Steuerstelle ist zur Einstufung befugt.
- Was ein Pkw ist, wird nur in § 4 Abs. 4 PBefG definiert. Die Bedeutung dieses Begriffes wird im Übrigen. auch vom KraftStG, als selbstverständlich vorausgesetzt. Sie entspricht der Definition vorgenannter Vorschrift und der bisherigen
Rechtsprechung des BFH zu § 9 KraftStG (nach Bauart und Einrichtung vorwiegend zur Beförderung von Lastern bestimmte Fahrzeuge).
- Das KraftStG verwendet vielfach verkehrsrechtliche Begriffe, die so zu verstehen sind, wie sie das Verkehrsrecht definiert oder ohne eine solche Definition versteht. Wie die Verkehrsbehörde einen Begriff versteht und vor allem, wie sie
ein bestimmtes Fahrzeug rechtlich einordnet, ist allerdings für das Finanzamt grundsätzlich nicht bindend; verkehrsrechtliche Entscheidungen sind also keine Grundlagenbescheide für die Kraftfahrzeugsteuererhebung.
Die Entscheidungsgründe eines zu diesem Thema beispielhaften Urteils des BFH möchten wir hier auszugsweise abbilden:
Fundstellen:http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen…eidungen-online / http://openjur.de/u/159997.htmlBFH · Urteil vom 24. Februar 2010 · Az. II R 6/08
a) Das KraftStG enthält keine ausdrückliche Definition des PKW; es verweist in § 2 Abs. 2 Satz 1 lediglich auf die "jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften, wenn nichts anderes bestimmt ist". Die verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten keine ausdrücklichen Bestimmungen des Begriffs des PKW oder des LKW. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat insoweit mehrfach entschieden, dass sich weder aus der Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt noch aus anderen verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechende Begriffsbestimmungen ergeben (Entscheidungen vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351; vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom 28. November 2006 VII R 11/06, BFHE 215, 568, BStBl II 2007, 338, jeweils m.w.N.).
Der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt vielmehr ein eigenständiger kraftfahrzeugsteuerrechtlicher PKW-Begriff zugrunde, der auf die ursprüngliche Begriffsbestimmung in § 10 Abs. 2 des KraftStG i.d.F. vom 30. Juni 1955 (BGBl I 1955, 418, 420) zurückgreift und der nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes enthalten ist (BFH-Urteil in BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20). Danach ist ein PKW ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung (zunächst höchstens sieben, heute höchstens neun Personen einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt ist (BFH-Beschlüsse in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom 30. Oktober 2008 II B 60/08, nicht amtlich veröffentlicht). Diese auf historischer Betrachtung beruhende Rechtsanwendung wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfindung und stellt eine anerkannte Methode der Gesetzesauslegung dar (Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 2009 1 BvR 3227/08, BFH/NV 2009, 2124).
Der Eignung und Bestimmung zur Personenbeförderung steht es dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass Fahrzeuge neben der Beförderung von Personen auch dem Transport von Gepäck oder anderer Güter im privaten oder gewerblichen Bereich dienen oder zu dienen bestimmt sind, wie dies z.B. bei Kombinationskraftwagen der Fall ist. Bestandteil des Regelungsplans des historischen Gesetzgebers war es nämlich, unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Kraftfahrzeuge als PKW zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt waren, nicht nur Personen (einschließlich ihres üblichen Gepäcks) zu befördern, sondern einem weiteren Hauptzweck zu dienen (BFH-Urteil vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747).
Die Abgrenzung zwischen LKW und PKW ist nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs vorzunehmen. Als für die Einstufung bedeutsame Merkmale sind von der Rechtsprechung z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers anerkannt worden (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1351, und BFH-Urteil in BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat grundsätzlich fest, präzisiert diese aber dahin, dass für die Abgrenzung zwischen einem PKW und einem LKW dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht sowie der Zuladung (Nutzgewicht) eines Fahrzeugs jedenfalls dann eine besondere und entscheidende Bedeutung zukommt, wenn bei serienmäßig hergestellten Fahrzeugen durch werksseitige oder nachträglich vorgenommene Modifikationen oder Ausstattungen (wie z.B. Verzicht auf eine zweite Sitzreihe, Verblechung der hinteren Seitenscheiben, Trennwand zwischen Fahrgastraum und Ladezone) die Möglichkeiten zur Personenbeförderung eingeschränkt werden, die Fahrzeuge aber nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (Karosserieform) sowie ihrer technischen Ausstattung (Fahrgestell und Motorisierung) einem annähernd baugleichen PKW-Typ (gegebenenfalls in der Karosserieform eines Kombinationskraftwagens) entsprechen.
Angesichts der Vorprägung solcher Fahrzeuge als PKW kommt ihre Besteuerung als LKW nach dem Fahrzeuggewicht erst dann in Betracht, wenn diese den typischen Gewichtsbereich und die regelmäßigen Zuladungsmöglichkeiten eines PKW deutlich überschreiten. Denn ein LKW wird maßgeblich durch die Möglichkeit geprägt, Lasten von erheblichem Umfang zu befördern. Diesem Gesichtspunkt entspricht die Besteuerung der LKW nach dem höchst zulässigen Fahrzeuggewicht, mit der der Gesetzgeber der durch das regelmäßig höhere Fahrzeuggewicht von LKW progressiv ansteigenden Beanspruchung der Straßen besondere Rechnung tragen will (BTDrucks 2/573 S. 9/10 - Begründung zum Verkehrsfinanzierungsgesetz 1954; BTDrucks 3/1247 S. 8 - Begründung zum Straßenbaufinanzierungsgesetz).
Diese gesetzgeberische Intention steht der Annahme, es liege ein LKW vor, jedenfalls bei solchen Fahrzeugen entgegen, die bauartbedingt weitgehend einem PKW entsprechen und sich auch hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast von einem PKW nicht wesentlich unterscheiden. Eine Besteuerung solcher Fahrzeuge als LKW nach dem Fahrzeuggewicht kommt deshalb erst dann in Betracht, wenn sie den typischen Gewichtsbereich und die gewöhnlichen Zuladungsmöglichkeiten von PKW deutlich überschreiten. Ein deutliches Überschreiten des gewöhnlichen Gesamtgewichts und der gewöhnlichen Zuladungsmöglichkeiten eines PKW liegt nur bei solchen Fahrzeugen vor, die ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg haben. Denn Limousinen oder Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 500 bis 2 700 kg und einer Zuladung von 500 bis 650 kg sind heute keine Seltenheit. Fahrzeuge, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (Karosserieform) sowie ihrer technischen Ausstattung (Fahrgestell und Motorisierung) einem annähernd baugleichen PKW-Typ entsprechen und die nicht sowohl ein zulässiges Gesamtgewicht von 2 800 kg als auch eine Zuladung von 800 kg überschreiten, gelten mithin stets als PKW und unterliegen wie diese der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG.
Bei Fahrzeugen mit Ladepritsche sowie bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und einer Nutzlast von mehr als 800 kg erfolgt die Abgrenzung zwischen PKW und LKW weiterhin entsprechend der bisherigen Rechtspraxis nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs und den von der Rechtsprechung dazu entwickelten Kriterien (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1351, und BFH-Urteil in BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20).
b) Bei dem Fahrzeug des Klägers, einem Opel ASTRA-F-LFW, handelt es sich um ein Fahrzeug, welches durch werksseitige Ausstattung nur eine auf die vordere Sitzreihe beschränkte Möglichkeit zur Personenbeförderung bietet, im Übrigen aber einem annähernd baugleichen PKW-Typ entspricht. Es könnte deshalb nur dann nach dem Gewicht als LKW besteuert werden, wenn es die unter II. 1. a genannten Gewichts- und Zuladungswerte erreichen würde. Da dies nicht der Fall ist, hat das FG im Ergebnis zutreffend eine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung des Fahrzeugs als LKW abgelehnt.
Weitere Fundstellen zu diesem Thema sind u.a.:
http://www.kfz-steuer.de/kfz-steuer_az-viib33305.php
http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ve…z-steuer-348355
http://www.autobild.de/artikel/zulass…kw-2791322.html
http://www.iww.de/wiso/archiv/kf…instufung-f3439http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ve…z-steuer-348355
http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ve…z-steuer-348355
http://www.autobild.de/artikel/zulass…kw-2791322.html
Ich hoffe mit meinen Ausführungen etwas zur Aufklärung bezüglich der Thematik steuerliche Einstufung beitragen zu können und verbleibemit freundlichen Grüßen
Ich werde die Tage
die Werksinformationen als PDF Datei bekommen, das die Ladefläche unter der Sitzbang bemessen wird,
und ich dann die Ladefläche mit mehr als 235cm und den Fahrgastraum von 195cm belegen kann.
Somit werde ich die 55% mehr Ladefläche als LKW weiterhin dem Zoll für die Fahrzeugsteuer belegen können.
... wer also , solch eine Dubble-Cabine & Transvan Steuer Info braucht, kann sich gerne per PN bei mir melden.