ACHTUNG! Neues Urteil zur Gewichtsbesteuerung - Lastet Eure LKWs auf!!!

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  • Ich hab heute von meinem Finanzamt ein interessantes Urteil vom Bundesfinanzhof bekommen.

    BFH, Urteil vom 24. 2. 2010 - II R 6/ 08

    Darin steht leider sinngemäß, daß nur noch Fahrzeuge mit mehr als 2800kg zulässigem Gesamtgewicht und mehr als 800kg Nutzlast als anderes KFZ nach Gewicht besteuert werden können.

    Leitsatz
    Fahrzeuge, die bauartbedingt weitgehend einem PKW entsprechen und sich auch hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast von einem PKW nicht wesentlich unterscheiden, unterliegen der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung nach § 8 Nr. 1 KraftStG. Eine Besteuerung solcher Fahrzeuge als LKW nach dem Fahrzeuggewicht kommt nur in Betracht, wenn die Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg haben.

    Unser geliebter T4 wurde von VW ab Werk ohne große Unterschiede als PKW und LKW ausgeliefert. Ich gehe davon aus, daß die Rechtsprechung auch sagen wird, daß die LKW Versionen mit Trennwand noch weitgehend der PKW Version entsprechen und daher nur nach Gewicht versteuert werden können, wenn ein ZGG von mehr als 2,8to und mehr als 800kg Zuladung vorhanden ist. Also Leute - lastet Eure LKWs auf, ansonsten kommt irgendwann eine böse Überraschung.

    Das Urteil ist eine deutliche Verschärfung der bisherigen Rechtsprechung, und bedeutet NICHT, daß die früheren Kombinations KFZ und vergleichbare Fahrzeuge durch Auflasten wieder nach Gewicht versteuert werden müssen, sondern es bedeutet nur, daß diese Fahrzeuge, welche bisher wegen Trennwand, Ladefläche usw. nach Gewicht besteuert wurden dieses Privileg nur erhalten, wenn sie schwer genug sind und genügend Zuladung haben.

    Selbstverständlich betrifft diese Geschichte auch die seltenen Fälle, in denen ein unechtes WoMo als anderes KFZ nach Gewicht versteuert wird.

    Der BFH weicht hier erstmals von seiner bisherigen Praxis - keine Kriterien die exklusiv eine Besteuerungsart erzwingen oder ausschließen - ab, und führt zwei Killerkriterien ein (ZGG, Zuladung). Er führt jedoch explizit an, daß diese Kriterien nicht für Fahrzeuge mit Ladepritsche gilt.

    Macht es bitte nicht wieder so, wie viele leider nach der letzten großen Änderung (Juhu - ich hab noch nen Bescheid über 172Eur, ein paar Monate später dann Hilfe, was soll ich tun? Finanzamt will 1500Eur KFZ Steuer von mir haben). Lastet bitte Eure T4 LKW auf, und wenn das nicht möglich ist, oder nicht ausreicht, rüstet bitte zumindest bei den Diesel Versionen einen Kat nach.

    Für die seltenen Benziner LKWs, die als PKW weniger Steuer kosten, als als LKW sind das hingegen gute Nachrichten.

    E10 ist Mist... es macht Dieselmotoren kaputt

  • Mein Trapo ist vom Werk aus unter 2,8t damit die Nutzlast unter 1,0t bleibt, sonst bekommt er eine ungünstigere Versichungsklasse.
    d.h. wenn ich ihn auflaste muß ich auch mein Leergewicht anheben.
    Das heißt man müßte mal wiegen wie das tatsächliche Leergewicht tatsächlich ist.
    Gehört die Einrichtung, zB Regale zur Nutzlast oder kann man sowas eintragen lassen, damit es zum Leergewicht gehört.

    Einmal editiert, zuletzt von kurt-georg (8. Februar 2011 um 23:50)

  • Und beim Anheben des Leergewichtes darauf achten, daß genügend Zuladung vorhanden bleibt (optimal wäre mindestens 40% vom ZGG als Zuladung), sonst wird einem das wieder entgegen gehalten.

    Den verlinkten alten Thread habe ich leider nicht mitbekommen, und die Tragweite war hier wohl keinem so richtig bewußt. Der T4 wurde als PKW ab Werk ausgeliefert, damit entspricht in jedem Fall mal jeder Fensterbus - egal ob mit Trennwand oder nicht - weitgehend dem PKW Typ. Und selbst bei denen mit Verblechten Scheiben und Trennwand rechne ich mit einer solchen Einstufung, da hier auch die Motorisierung mit beurteilt wird - und die ist gleich.

    Solche Urteile brauchen eine Weile, bis die Finazämter begreifen, daß sie jetzt eigentlich die betroffenen Fahrzeughalter mit Änderungsbescheiden bombardieren müssen. Ich hoffe nur, daß es keine Nachforderungen gibt.

    E10 ist Mist... es macht Dieselmotoren kaputt

  • Das riecht doch wieder nach abzocke.

    Mit Geld kann man kein Glück kaufen, aber eine Yacht mit der man ins Glück segeln kann.

    Wer Rechtschreibfehler findet kann sie behalten und bei Ebay verkaufen?

  • lässt mich jetzt son bissl kalt....
    das urteil feiert demnächst sein ersten geburtstag und ich habe seitdem einen t3 nachträglich als lkw typisieren lassen und die lkw-besteuerung bekommen und meinen t4 ebenfalls als lkw angemeldet und dieser wurde ebenfalls als lkw nach gewicht besteuert.

    der t3 hat ein gesamtgewicht von knapp 2700kg, t4 weiß ich jetzt nich. aber alle beide haben weniger als 2800kg gesamtgewicht. und da es sich dabei um kein gesetz handelt und der grundsatz so schwammig (wie das fahrverhalten eines 91er citroen ax) formuliert wurde, braucht man sich da auch bei bestehender besteuerung nach gewicht wohl keine gedanken machen. meinem finanzamt reichen die üblichen lkw-umbaumaßnahmen völlig aus, damit sich ein trapo vom normalen kombinationskraftwagen gleicher baureihe abhebt. opel astra caranvan is eben doch was anderes als ein t4. das urteil wird sich wohl eher an die ehemaligen post golf 2 lkws richten als an die hunderttausende kleintransporter der handwerker und handelstreibenden.

    es is natürlich möglich, dass sich einige finanzämter genauer mit der besteuerungt befassen werden, aber jetzt so ein aufruhr zu stiften und alle zum auflasten zu schicken, finde ich etwas übertrieben.

    Einmal editiert, zuletzt von Denis (9. Februar 2011 um 03:01)

  • lässt mich jetzt son bissl kalt....
    das urteil feiert demnächst sein ersten geburtstag und ich habe seitdem einen t3 nachträglich als lkw typisieren lassen und die lkw-besteuerung bekommen und meinen t4 ebenfalls als lkw angemeldet und dieser wurde ebenfalls als lkw nach gewicht besteuert.

    der t3 hat ein gesamtgewicht von knapp 2700kg, t4 weiß ich jetzt nich. aber alle beide haben weniger als 2800kg gesamtgewicht. und da es sich dabei um kein gesetz handelt und der grundsatz so schwammig (wie das fahrverhalten eines 91er citroen ax) formuliert wurde, braucht man sich da auch bei bestehender besteuerung nach gewicht wohl keine gedanken machen. meinem finanzamt reichen die üblichen lkw-umbaumaßnahmen völlig aus, damit sich ein trapo vom normalen kombinationskraftwagen gleicher baureihe abhebt. opel astra caranvan is eben doch was anderes als ein t4. das urteil wird sich wohl eher an die ehemaligen post golf 2 lkws richten als an die hunderttausende kleintransporter der handwerker und handelstreibenden.

    es is natürlich möglich, dass sich einige finanzämter genauer mit der besteuerungt befassen werden, aber jetzt so ein aufruhr zu stiften und alle zum auflasten zu schicken, finde ich etwas übertrieben.

    Spätestens wenn der rückwirkende Steuerbescheid kommt wirst Du an diesen Thread wieder denken. Bei den Womos hats auch keiner geglaubt das es kommt, aber Du glaubst doch nicht wirklich, das sich dieser Staat ne Möglichkeit entgehen lässt, mehr Kohle ins Staatssäckel zu bekommen. So naiv kann man eigentlich nicht mehr sein.
    Die Golf`s und Polo`s haben eh schon Probleme, da muss man schon einen guten Beamten haben beim FA, das das noch durch geht.

  • Hi @ all,

    hier wird wieder einiges Halbwissen zum ursprünglichen Thema verbreitet, das mannimmond völlig richtig dargestellt hat.

    zur Klärung:

    1. Urteile des BFH entfalten unmittelbar Bindungswirkung für alle Finanzämter (FA). Diese müssen sich daran halten, ansonsten beugen sie geltendes Recht - und glaubt mir, das will von denen keiner. Es bedarf daher grds. keiner Klarstellung durch das BMF, denn es ist schon klar genug.

    2. Der BFH hat in dem von mannimmond angeführten Urteil letztes Jahr einen Opel Astra F LFW als PKW erklärt. Dabei wurde über das Fahrzeug ausgeführt "Das Fahrzeug hat werksseitig keine hinteren Sitze und eine Trennwand zwischen dem Fahrgastraum und der Ladefläche. Befestigungspunkte für Sicherheitsgurte und Sitze fehlen im Bereich der Ladefläche. Das Fahrzeug hat zwei Türen und eine Heckklappe. Die hinteren Seitenfenster sind verblecht. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 1 595 kg und die Nutzlast 458 kg. Die der Personenbeförderung dienende Fläche hat das Finanzgericht (FG) mit 1, 68 qm, die Ladefläche mit 2, 16 qm ermittelt."
    Und genau dieses Fahrzeug wurde mit dieser Ausstattung als PKW angesehen. Noch Fragen? Ist doch klar - oder?
    Warum sollten die FA dann einen T4 oder T3 unter 2,8t zgG. und unter 0,8t Nutzlast anders betrachten?

    3. Die tatsächlichen zulassungsrechtlichen Gegebenheiten interessieren die FA nicht, aber das dürfte zwischzeitlich auch schon hinreichend bekannt sein.

    4. Erfahrungsgemäß dauert es eine Weile, bis die FA die Daten für einen Datenabgleich haben. Aber wenn sie vorliegen, werden sie auch angewendet.

    Von daher finde ich den Beitrag von mannimmond gut, auf die "drohende Gefahr" hinzuweisen. Vielen Dank dafür.


    Und kommt hinterher bitte nicht und jammert hier was vor von wegen "ich habs ja gar nicht gewusst" und "sch...... Abzocke des FA".


    Gruß, Uwe

    T4 LR - aus Freude am mitnehmen

    T4 Caravelle AHY + Box LR mit 2 Schiebetüren -> hier die Geschichte meines T4 "Red Beast"

    T4 Caravelle ACV LR mit 2 Schiebetüren -> 2. Bus The Great Blue Greek

    T4 MV 1 AHY _> Schlachtbus

    Meine bisherigen Busse:

    T2 Bj. 72 mit Umbau auf 1,7 Liter Doppelversager mit 68 PS = Saufmobil
    T4 Allstar Bj. 95 mit ABL = Supersparsam
    T4 Topstar TDI ACV Bj. 98 = Superschön
    T4 Caravelle kurz ACV mit 2 Schiebetüren = Extrem Praktisch

    T4 MV II AXG als ex. 2. Bus "Silversurfer"

  • Hallo!
    Mal ´ne blöde Frage..... wie geht auflasten? Rechnet sich das wirklich??
    Oder wäre es dann nicht "sinnvoller" einen Euro 2 oder 3 Kat einzubauen und den Bus als 2 Sitzer PKW umschreiben zu lassen!
    Die Steuern sollten dann doch bei PKW-Zulassung einigermassen gleich bleiben und die Versicherung wäre event. sogar günstiger???

    Ist zwar ein bisschen OT...aber das generve mit event. Nachbesteuerung und fantastillionen-Nachzahlung hätte dann ein Ende!?

    Gruß
    Heike

    Unser Bus braucht noch: dringend wen der sich mit Kabelsalat auskennt! Schwellerrohre , ´nen Lackierer ..............und gaaaanz viel Arbeit!

  • Um das Fahrzeug aufzulasten sollte man folgendermassen vorgehen:


    • Bei der Zulassungsstelle nach den Auflagen für eine Auflastung Erkundigen


    • Bei VW die Freigabe anfordern. Dazu ein Fax mit der Kopie des
      Fahrzeugscheines an die VW-AG, VW-Service, Technische Abteilung VK8,
      Nummer: 0221-98392199 Die Fax - Nr. ist nicht mehr aktuell schicken. Nach kurzer Zeit erhält man von VW einen
      Umschlag mit den Auflagen zur Auflastung. Anhand dieser Papiere erkennt
      man, ob technische Änderungen am Fahrzeug notwendig sind
      z.B. stärkere Federn, Vorderachs-Stabi etc.


    • Mit den Papieren und den eventuellen Umbauten gehts dann zum TÜV der das zulässige Gesamtgewicht auf 2.81t erhöht.
      Ausserdem erhält man ein Gutachten, mit dem man die Fahrzeugpapiere berichtigen lassen muss.


    • Ist alles glatt gelaufen, kann gegen den laufenden Steuerbescheid Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden.


    • Warten auf den neuen Steuerbescheid und sparen...


    Quelle: http://www.vw-bus-t4.de/index.php?sid=3

    Einmal editiert, zuletzt von Bedmobil (10. Februar 2011 um 09:05)

  • Und das gesparte Geld hat man dann für die Versicherung weil man dann in der Klasse ist der unterbezahlten 400 Euro-Basis Fahrer der Kleinspediteure die auf Kontakt und Verlust fahren......

    Das Finanzamt darf übrigens noch nach Jahren eine rückwirkende Steuernachberechnung schicken und bekommt die auch fast immer durch. Theoretisch hilft da nur eine zwischenzeitliche Haterumschreibung, den dann geht es meines Wissens nicht mehr

    Wenn jede Person und jede Firma die Steuern zahlen würde, die sie zahlen müsste, müssten alle weniger Steuern bezahlen als sie aktuell sollen.

    Viele Probleme sind wie Spuren in der Toilette: Je länger man wartet desto hartnäckiger beissen die sich fest

  • Wenn ein Trapo nur 2 Sitze hat, ist er dann bauartbedingt ein PKW? Das kann ich mri kaum vorstellen. Das würde ja bedeuten, dass man hier ohne Ende Steuern nachfordern müsste. Nur weil er äußerlich einem PKW ähnelt, ist er im Inneren noch lange keiner. Ich habe meinen von über 2,8 T abgelastet, damit ich unter 1 Tonne Nutzlast kam und ihn günstiger Versichern konnte. Da die zulassungsrelevanten Daten ja wohl keine Rolle spielen, sollte da nix passieren, da über eine Tonne Nutzlast und über 2,8 T ab Werk.

    Wir dürfen gespannt sein, wie sich das entwickelt :wall:

    Wenn das dann doc heintreten wird, wird die Karre voll mit Sitzen gestellt X(

    Gruss Thomas

  • Man muß im Einzelfall schauen, was am sinnvollsten ist. Bei Benzinern ist vermutlich oft ein Kat die sinnvollere Alternative, bei den Dieseln ist der Kat teurer und selbst die Steuer mit Kat noch wesentlich teurer als Auflasten + 1 Jahr Steuern.

    Bitte Leute nehmt das Ding ernst. Die Finanzämter werden darauf reagieren, das ist nur noch eine Frage der Zeit. Und daß die sich ihr Geld holen, ist inzwischen allgemein bekannt. Haben viele hier bei der WoMo Geschichte hautnah mitbekommen. Ob auf einem Steuerbescheid vorläufig steht oder nicht, ist fast egal. Nachfordern können sie trotzdem. Wiegt Euch also bitte nicht in Sicherheit - das haben die Betroffenen damals bei der WoMo Geschichte teils bitter bereut.

    Mir persönlich gefällt dieses Urteil auch nicht, aber das spielt keine große Rolle. Ich hatte auch die Hoffnung, meinen Bus weiter für 160Eur Steuern haben zu können - jetzt kostet er halt 440Eur.

    Vielen Haltern unechter WoMos kam eine kleine Betrügerei zu Hilfe. Schnell noch ein Aufstelldach etc. einbauen und dann erst vorführen und behaupten war schon lange drin. Bei der Geschichte wird einen so etwas nicht retten können - denn die notwendigen technischen Daten (Gewicht, Zulassung) stehen klar und eindeutig in den Papieren. Nur eine Änderung der Eintragung fürt auch dazu, daß das gilt.

    E10 ist Mist... es macht Dieselmotoren kaputt

  • Da die zulassungsrelevanten Daten ja wohl keine Rolle spielen, sollte da nix passieren, da über eine Tonne Nutzlast und über 2,8 T ab Werk.


    Du hast es noch nicht ganz verstanden ;)

    Die eingetragenen technischen Daten spielen schon eine Rolle (z.B. das Gewicht). Nur die verkehrsrechtliche Einstufung des Fahrzeuges als PKW, LKW oder sonst was, spielt keine Rolle.

    Ansonsten spielt es auch keine Rolle, daß Dein Fahrzeug ab Werk als LKW ausgeliefert wurde, sondern es spielt eine Rolle, daß ein anderer T4 von VW als PKW ausgeliefert wurde. Dadurch entspricht auch Dein LKW im Wesentlichen diesem PKW und kann nach diesem neuen Urteil eben nur noch als LKW besteuert werden, wenn er gegenüber den bisherigen Anforderungen (Sitzplätze, Gurtbefestigungen usw.) zusätzlich noch die 2,8to überschreitet und min 800kg Zuladung hat. In Deinem Fall würde ich das Fahrzeug wieder auflasten, und mit höherem Leergewicht versehen (kannst ja irgendwo Ballast rein bauen, Bitumendämmung etc.). Dann bleibste weiter bei Gewichtsbesteuerung und hast immer noch unter einer Tonne Zuladung.

    E10 ist Mist... es macht Dieselmotoren kaputt