Ewig leidiges Thema Trennwand und LKW-Zulassung

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  • mal ganz blöde zurückgefragt

    Gegenfrage: bei welchem Auto ist die Trennwand denn überhaupt eingetragen?
    Bei den mir bekannten und bisher von mir besessenen T4 (auch bei den LKW Kasten mit werksseitigen Trennwänden) jedenfalls in keinem Fall.

    ..

    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

  • axelb , ich glaub unsere postings vor ca 1 haben sich überschnitten... Deine Antwort zeigt aber woruf ich hinauswollte:

    Wenn es Lkw ohne Trennwand und ohne "Rückhaltevorrichtung" gab (und da kennen wir vermutlich genügend Beispiele für) , und etwa vorhandene Trennwände nicht eingetragen waren, dann kann doch deren Fehlen eigentlich nicht bemängelt werden? (jedenfalls bei in DE zugelassenen Fahrzeugen, in anderen EU Ländern mag das anders gewesen sein, vgl. die "Dubbelcabine" /Transvans in NL).

    Nichts für ungut, Gruss CC??

  • Danke für eure Antworten.

    Um das Problem eines WoMo-Ausbaus mit LKW-Zulassung mache ich mir eher weniger Sorgen. Ohne Kocher und wenn das Bett nicht fest befestigt ist, sollte man da schon ausreichend mit argumentieren können. Danke axelb für das passende Gesetz, werde ich mir notieren.

    Kommen wir zur Trennwand, die mir wichtiger ist ;)

    CC?? Die Trennwand ist nicht eingetragen, bzw. in den Papieren nicht explizit erwähnt.

    Aber das muss ja nichts heißen, wenn sie für die LKW-Zulassung doch vorgeschrieben ist. Es fahren zwar viele T4-LKWs ohne eine herum, aber das heißt ja auch nicht unbedingt automatisch, dass es legal ist :)

    Für neu zugelassene Transporter scheint sie auf jeden Fall Pflicht zu sein, wie ich das verstanden habe und darf nicht mehr entfernt werden. Jetzt ist halt die Frage, ob diese alte Norm noch gilt, dass es bei BJ bis 2006 eben keine Pflicht war.

  • Mein bus ist vom Werk aus einer mit LKW Zulassung und es war nie eine Trennwand drin.

    Die ist auf jeden Fall nirgens vorgeschrieben.

    Jeder Kunde kann ein lackiertes Auto in jeder gewünschten Farbe haben, solange es schwarz ist.“ — Henry Ford

  • Muss das Bett von Hand ausbaubar sein,

    Das kann auch ganz fest montiert sein und drin bleiben ... Bett alleine genügt nicht für die Einstufung als Wohnmobil.

    Und sofern auch noch Ladung Platz findet (und das tut es ja immer; im Zweifel oben auf dem Bett), dann ist überwiegt die Fahrzeugcharakteristik zum Gütertransport, nicht aber zur Beförderung von Personen.

    Die Frage kann somit gar nicht in der Form gestellt werden.

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    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

  • https://www.adac.de/rund-ums-fahrz…/lkw-zulassung/


    Ich denke damit ist allen geholfen, oder nicht? Was steht im Schein, das zählt. Alles andere ist egal, zB ob die Ladefläche ausgebaut ist. Um Änderungen der Zulassung muss man sich selbst kümmern und beantragen.


    Wenn man einen LKW hat ist alles bestens, zurück zu LKW ist immer schwierig, sobald was drinnen ist. Trennwand brauch man aber nicht. Gibt ja auch noch den Passus von Ladefläche zu Personenbeförderungsfläche, usw.

    VW T4 Transporter 1994

    1,9 TD ABL

    Lang & Hoch - Camper

    2 Mal editiert, zuletzt von madmax4g (14. März 2021 um 20:56)

  • https://www.adac.de/rund-ums-fahrz…/lkw-zulassung/


    Ich denke damit ist allen geholfen, oder nicht? Was steht im Schein, das zählt. Alles andere ist egal, zB ob die Ladefläche ausgebaut ist. Um Änderungen der Zulassung muss man sich selbst kümmern und beantragen.


    Wenn man einen LKW hat ist alles bestens, zurück zu LKW ist immer schwierig, sobald was drinnen ist. Trennwand brauch man aber nicht. Gibt ja auch noch den Passus von Ladefläche zu Personenbeförderungsfläche, usw.

    Hm das was im Link steht ist allen klar, oder? Es geht ja darum, ab wann im Fahrzeugschein eben nicht mehr LKW stehen dürfte. Bin aber auch der Meinung, dass man da recht lange auf der sicheren Seite ist, solange man nur zwei bzw. drei Sitzplätze und genügend Ladefläche hat.

  • Sofern die Ladefläche bei einem als LKW zugelassenen Fahrzeug immer noch größer ist als der Platz für die Personenbeförderung, dürfte an der Einstufung niemand rütteln und diese in Frage stellen.

    Zum Thema Ladefläche:

    Die Frage müsste also sein, wie darf (muss) das Bett befestigt sein, wenn es als Ladung gelten soll?

    Vorschriften für die Ladungssicherung beachten ... Ladung festzurren oder eben festschrauben ... Hauptsache die Ladung verrutscht nicht oder trifft im Fall des Falles die insässigen Personen.

    Bei mir ist das Teil im Zulassungsschein eingetragen (Österreich),

    OK ... in der österreichischen Zulassungsbescheinigung bzw der CoC ist die Trennwand also vermerkt.
    Wie schon geschrieben ... in D kenne ich sowas nicht.

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    Wenn ich Fehler sehe und nicht darüber spreche, heißt das, dass ich einverstanden bin – und das bin ich nicht

    Zitat: Witalij Wolodymyrowytsch Klytschko - Bürgermeister von Київ/Kyjiw/Kiew (Ukraine) (* 17.07.1971)

  • Ich habe einen fensterlosen T4-Transporter, der als LKW zugelassen ist, aber eine Trennwand hat. Diese würde ich gerne entfernen und ihn hinten zum Camper ausbauen.

    - Weiß jemand genaueres zur ominösen DIN 75410-3, bzw. hat die jemand vorliegen? Gilt das nur für Fahrzeuge, die bis dahin schon ab Werk ohne Trennwand ausgeliefert wurden? Oder zählt tatsächlich nur das Baujahr und da T4 vor 2006 kann ich ohne Konsequenzen die Trennwand auch jetzt noch ausbauen?

    Ich bin kein Experte, aber es gibt folgende EU-Verordnung:


    Das heißt, "grundsätzlich vollständig vom Ladebereich zu trennen" (Trennwand), aber: "Abweichend von den Anforderungen können Personen und Güter in demselben Bereich befördert werden, wenn die Ladefläche mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet ist [...]".

    VERORDNUNG (EU) 2018/858: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/…ELEX:32018R0858