Seilwindenträger eintragen lassen

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  • Hallo zusammen,

    Ich möchte den Seilwindenträger +Seilwinde von Basti an meinem VW T4 Syncro (Facelift) verbauen. Ich war jetzt bei 2 verschiedenen Tüvs und beide haben es abgelehnt. Ich habe aber gesehen, dass der Seilwindenträger bei anderen eingetragen wurde. Kennt jemand einen Tüv der den Träger kennt und eintragen würde? Entfernungen spielen keine Rolle.

    Vielen Dank.

    PJ

  • Da wäre es eher interessant zu erfahren, aus welchem Grund die Sachverständigen die erfolgreiche technische Abnahme abgelehnt haben.

    Der Gesetzgeber hat nämlich keinesfalls untersagt Geräteträger am Fahrzeug zuzulassen; und auch die Richtlinien für Frontschutzbügel betrifft nur Fahrzeuge die jünger als Bj.2007 sind.

    Es gibt aber Richtlinien für die Gestaltung außen liegender Fahrzeugteile, wobei da auch noch mal unterschieden wird, ob diese vorne oder an den Seiten und hinten montiert sind.

    Also kläre doch mal bitte, auf welche Grundlagen sich die Prüfer beziehen, wenn sie eine positive Begutachtung ablehnen.

    ..

    Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, daß er tun kann was er will, sondern daß er nicht tun muß, was er nicht will.

    Zitat: Jean-Jaques Rousseau - Schriftsteller und Philosoph (*28.06.1712 †02.07.1778 )

  • Der Prüfer meinte zu mir aus Gründen des Fußgängerschutzes sind Stoßstangen, Geräteträger und Vergleichbares seit 01.03.21 nicht mehr eintragungsfähig.

    OK ... und hat er auch die zugehörige Richtlinie benannt, also die rechtliche Begründung geliefert?
    1.März ist ja nun noch nicht so lange her, und es kann durchaus sein, dass mir da was entgangen ist.

    Das würde ich gerne mal verifizieren.

    Nachtrag:

    Auf die Schnelle konnte in den neu erstellten EU-Regeln aus 2021 nichts zum Thema "äußere Gestaltung von Fahrzeugen" (oder ähnlichem Wortlaut) finden.

    Lediglich über LED-Beleuchtung und Emissionen wurde etwas seitens der EU veröffentlicht.

    Die aktuellste EU-Verordnung ist die

    VERORDNUNG (EG) Nr. 78/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
    vom 14. Januar 2009
    über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern,

    zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG

    Dabei ist zu beachten, dass sich diese Verordnung in erster Linie auf neu zugelassene Fahrzeuge bezieht, respektive solche mit EG-Genehmigung.

    Unsere Busse sind aber sämtlichst nach nationalem Recht ausgeliefert und erstzugelassen worden.

    Die StVZO ist letztmalig in 2019 angepasst bzw. geändert worden; da steht also auch nix.

    In der FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) gibt es keine entsprechende Änderung, die mit dem Datum irgendwie auch nur ansatzweise übereinstimmt.

    ..

    Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, daß er tun kann was er will, sondern daß er nicht tun muß, was er nicht will.

    Zitat: Jean-Jaques Rousseau - Schriftsteller und Philosoph (*28.06.1712 †02.07.1778 )

    2 Mal editiert, zuletzt von axelb (29. März 2021 um 20:42)

  • Er hatte keine Richtlinie benannt. Nur die Eintragung mit oben genannter Begründung abgelehnt. Ich gehe nochmal hin und frage mal nach auf was er sich genau beruft in seiner Entscheidung.

    ... mach Dir doch mal den Spaß und laß trotzdem eine Abnahme machen.

    Die müßte dann der ASS negativ abschließen und dies auch ausführlich begründen.

    Mir war der Spaß bis jetz jedes mal die ca. 70€ wehrt und meist gab es dann im 2. Anlaff über den Vorgesetzten des ASS die gewünschte Abnahme.

    MfG der Kay

  • Nach einem Gespräch mit einem weiteren Tüvprüfer (der es ebenfalls mit den selben Gründen abgelehnt hat) habe ich zumindest eine Antwort bekommen. Ich habe herausgefunden worauf er sich bezieht.

    Zitat Prüfer: "§30 StVZO: Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass keine Gefährdung entsteht…

    Wenn VW an tragenden Teilen keine zusätzlichen Ausschnitte oder Schweißnähte vorsieht, dann ist das so auch nicht zulässig."

    Tja, da bin ich jetzt nicht wirklich schlau draus geworden.

  • Das ist die gleiche Diskussion wie Frontschutzbügel o.a... !!!

    Aus der §30 StVZO... Durch den Betrieb der Kraftfahrzeuge darf niemand geschädigt “oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt” werden.

    Und ein zusätzlicher Anbau (Frontschutzbügel, Scheinwerfergitter, Seilwinden sind nun mal ein MEHR an Unvermeidbarkeit weil abweichend von der Herstellerbauweise die als Basis des Begriffs "unvermeidbar" gilt.

    Moped-Biker kennen das auch wenn es um Anbauten geht die z.B. etwas spitzer sind.

    Mir fallen da z.B. unzulässige Rückspiegel ein!

    Spitze Moped-Rückspiegel sind ein vermeidbares Risiko für Verletzungen...und somit unzulässig

    Ein Leben ohne VW T4 Bus ist möglich... aber sinnlos !

    --> Meine Else

    4 Mal editiert, zuletzt von Else (30. März 2021 um 17:33)

  • Geschützt sind nur Eintragung die unter den Bestandsschutz fallen.

    Das sind Anbauten mit Eintragung die zu ihrer damaligen Zeit zulässig waren und seitdem am Fahrzeug verblieben sind.

    Ein Leben ohne VW T4 Bus ist möglich... aber sinnlos !

    --> Meine Else

    Einmal editiert, zuletzt von Else (30. März 2021 um 17:32)

  • Mit anderen Worten alles was nicht Orginal ist, ist nahezu nicht eintragbar?

    Was ein Quatsch.....die haben nur kein Bock oder kein Arsch in der Hose, wenn sie etwas eintragen, was nicht doppelt Von anderen abgesichert ist, sprich Gutachten.

    Wenn sie selbst entscheiden sollen, was sie auch in ihrem Rahmen dürften, dann versagt ihre Entscheidungsfreudigkeit, weil sie ja sonst für ihre Entscheidungen angreifbar wären. Und das ist ja heute im Zeitalter der Nachvollziehbarkeit nicht gewollt, weil haftbar, bla bla....

    Mein ganzer Bulli gesteht aus Teilen, die nicht original sind....und alles eingetragen.

    Sie können, wenn sie es wollen.

    - Verkaufe T4 Bodykit - Golf 6 GTI vorne - hinten mit T5 Reflektoren verlängert - Schwellerleisten - für langen Vorderwagen - VB

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  • Geschützt sind nur Eintragung die unter den Bestandsschutz fallen.

    Das sind Anbauten mit Eintragung die zu ihrer damaligen Zeit zulässig waren und seitdem am Fahrzeug verblieben sind.

    Stimmt grundsätzlich, aber keine Regel ohne Ausnahme (zB Eintragung KN Luftfilter .. eine ganze Reihe KN Lufis durften aufgrund der zurückgezogenen Gutachten erstmal wieder ausgebaut werden).


    Die Frage ist, wieso will man sowas eintragen lassen? Richtig, weil eine Gefährdung erwartet wird..

    §30StVZO ist nunmal grundlegend der Paragraph, der allumfassend ist - hiermit kann fast alles erschlagen werden.

    ...und ein aaS muss nicht seitenweise erklären, wieso er eine Begutachtung negativ abschließt.

    Dennoch sollte dies stichfest sein, zB kann ich mir gut vorstellen, dass der Abrundungsradius nicht passt, oder eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer vorhanden ist - ggf. wäre hier eine gescheite Abdeckung (oft bei Windenträgern mit Teilegutachten als Auflage dabei) erforderlich... wer weiß.

  • Gut zu wissen. Danke.

    Ich werde trotzdem nach einem Tüvprüfer der mir das ganze abnimmt weitersuchen.

    Hast du Airbags?

    Ich kenne Argumentationen gegen Geräteträger/Seilwindenkonstruktionen usw. weil diese die Verzögerungscharakteristik beim Crash verändern.

    Die Airbagsteuergeräte lösen ja nicht bei jedem Bums aus, sondern der Aufprall muss sich für die Zündung in definierten Grenzen so verhalten wie bei den zig Crashtests ermittelt.

    Solange nur was an den Deformationskörper /Abschlußträger geschraubt wird (Rammschutzbügel), mag das noch kompensiert werden. Aber große Versteifungsmaßnahmen / andere Konstruktionen am Vorbau ändern das Verzögerungsverhalten.

    Mir brennt eine "kleine" Seilwindenbastelei ja auch unter den Nägeln, aber diese Info vom Sachverständigen hat mich nachdenklich gemacht.

    Gruß, RalphCC

  • Was ein Quatsch.....die haben nur kein Bock oder kein Arsch in der Hose, ...[ ]…

    Mein ganzer Bulli gesteht aus Teilen, die nicht original sind....und alles eingetragen ...[ ]…

    Dann sind es aber auch keine Dinge von denen eine vermeidbare Gefährdung ausgeht... wie z.B...

    • zu weit von der Karosse abstehend (seitl./vo./hi.)
    • scharfkantig/spitz
    • ohne ABE oder unterstützende Dokumente

    Wenn doch, dann lass doch mal die Hosen runter zu den Dingen die Du entgegen der vielen Tausenden eingetragen bekommen hast.

    Bin gespannt um was es sich schlußendlich dabei handelt... :popcorn:

    Wenn Du dann noch verrätst wohin/zu wem man fahren muss, machst Du hier sehr viele Forianer seeeeehr glücklich :thumbs-up1:

    Ein Leben ohne VW T4 Bus ist möglich... aber sinnlos !

    --> Meine Else

    2 Mal editiert, zuletzt von Else (30. März 2021 um 18:46)

  • Ich war kürzlich bei einer der Prüforganaisationen zum Bewerbungsgespräch.
    Auf meine Aussage, dass ich mich gern mit solchen Sachen im Rahmen meiner Tätigkeit beschäftigen würde kam als Antwort: „daran haben wir kein Interesse.“

    Viel Farbe verdeckt was sonst nur erschreckt 8)

    Braunen Rost schwarz gemacht - hat schon manchem eine Mark gebracht.

    Ich bin jung - da kann ich schonmal was falsches sagen! Du bist alt - das muss schon passen was du erzählst.

    T4 BJ.96 ACV Multi
    T3 BJ.80 CU Westi Lufti
    T4 BJ.97 ABL Cali Exclusive ->AXG -> soll Syncro
    Touareg 7L BJ.2008 CASA
    T4 BJ.99 AJT Doka -> ACV

  • Das ist die gleiche Diskussion wie Frontschutzbügel o.a... !!

    Ne, ist es nicht, weil es sich eben nicht um den oft (auch in den EU-Richtlinien explizit erwähnten) Frontschutzbügel handelt, sondern um ein Anbaugerät an einem Geräteträger.

    Es geht dem Gesetzgeber auch lediglich darum, eine vermeidbare Gefährdung zu untersagen.

    Der Anbau einer Seilwinde oder eines Geräteträgers dazu, ist aber nun mal unvermeidbar, denn das Teil soll ja einen Gebrauchszweck erfüllen.

    Zum Thema Frontschutzbügel ist in der von mir schon genannten EU-Verordnung sogar erwähnt, wie dieser ausgestaltet sein muß, damit er die gesetzlichen Anforderungen erfüllt,

    insbesondere hinsichtlich der Rundungen (sogenannte Mindestradien) und des Abstandes zur Fahrzeugkarosse (damit dahinter keiner hängen bleiben kann).

    Jeder aaS darf, sofern er die hoheitliche Befähigung für §21 Abnahmen nachgewiesen hat, solche Sonderabnahmen durchführen.

    Es ist zugegebenermaßen sehr schwierig, einen solchen Prüfer ausfindig zu machen, und der wird dann auch nicht jeden Mist durchwinken;

    aber ein Geräteträger, auf dem beispielsweise eine im Straßenverkehr ausreichend abgepolsterte Seilwinde montiert ist, stellt nun mal keine unzulässige Gefährdung für andere dar.

    Sicher ... gefährlicher als ein gummiummantelter AutoScooter ... aber eben nicht unzulässig.

    ..

    Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, daß er tun kann was er will, sondern daß er nicht tun muß, was er nicht will.

    Zitat: Jean-Jaques Rousseau - Schriftsteller und Philosoph (*28.06.1712 †02.07.1778 )